Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 3 O 382/17)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.07.2023; Aktenzeichen XI ZB 20/21)

 

Tenor

Die Musterfeststellungsanträge werden als unbegründet zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das Musterverfahren betrifft Ansprüche des Musterklägers und anderer Anleger, die den "A-Fonds Nr. xxx VLCC B GmbH & Co E KG" (im Folgenden Beteiligungsgesellschaft) gezeichnet haben. Die bei Prospektaufstellung als C GmbH & Co. Emissionshaus KG firmierende Musterbeklagte zu 1) und die Musterbeklagte zu 2) waren Gründungsgesellschafterinnen der Beteiligungsgesellschaft (Prospekt S. 54). Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung war die Werftauslieferung des Supertankers der VLCC-Klasse B (am 29.11.2004) bereits erfolgt. Der aufgrund des Kaufvertrages vom 10.10.2007 bei Übergabe an die Beteiligungsgesellschaft zu zahlende Kaufpreis betrug 132 Millionen US-$. Die Übergabe des mit Chartervertrag vom 10.10.2007 für 11,1 Jahre bis zum 31.12.2018 (+/- 15 Tage) an die Younara Shipping SA mit Sitz in Panama vercharterten Schiffs an die Beteiligungsgesellschaft war für den Zeitraum zwischen dem 1. November 2007 und dem 31. Dezember 2007 geplant. Chartergarant war die F Holding Corporation mit Sitz auf den British Virgin Islands.

Unter dem Datum 07.11.2007 stellte die Musterbeklagte zu 1) einen Verkaufsprospekt auf, wegen dessen Inhalt auf die vom Musterkläger als Anlage "KAP 1" zur Akte gereichten Ablichtungen desselben verwiesen wird.

Der Musterkläger hält verschiedene Aussagen des Prospekts für unrichtig, irreführend und unvollständig, an anderer Stelle lasse der Prospekt die gebotene Aufklärung vermissen. Dies betreffe zunächst die irreführende und falsche Darstellung der Marktsituation im Zusammenhang mit den Vorschriften der International Maritime Organisation (IMO) (Feststellungsziel 1). Der Prospekt erwecke den falschen Eindruck, dass aufgrund der IMO-Regelungen automatisch alle Einhüllentanker spätestens im Jahr 2010 aus dem Verkehr gezogen würden und deshalb ein erheblicher Ersatzbedarf bestehe. Ausnahmevorschriften würden relativierend dargestellt, ihre Auswirkungen unzutreffend. Tatsächlich habe das IMO bzw. Marpol Regime keine substanzielle Bedeutung für die Ausmusterungsverfahren und Volumina von VLCC-Einhüllentankern. Der Prospekt stelle weder die extreme Volatilität der Secondhand-Preise dar, noch die Abhängigkeit dieser Preise von den jeweils aktuell erzielbaren Charterraten, die dazu führen könne, dass selbst ein neues Schiff innerhalb kurzer Zeiträume nur noch Schrottwert habe (Feststellungsziel 2). Eine Prognose des für die Einschätzung der Wirtschaftlichkeit des Fonds wesentlichen Veräußerungserlöses sei praktisch nicht möglich. Der Prospekt stelle vor dem Hintergrund der Volatilität der Charterraten eine unrealistische Prognose zur erzielbaren Anschlusscharter dar, die linear mit 42.900 US-$/Tag angenommen wurde, und lasse eine bei Prospektauflage nicht zuletzt aufgrund der Transparenz des weltweiten Orderbooks absehbare Übertonnage unberücksichtigt (Feststellungsziel 3). Anschlusscharterraten ließen sich nicht über einen Zeitraum von mehr als 11 Jahren prognostizieren, der Einbruch der Charterraten habe nach allen Erfahrungswerten aufgrund des sogenannten "Schweinezyklus" kommen müssen und sei nicht durch die Weltwirtschaftskrise verursacht. Der Prospekt stelle nicht dar, dass der streitgegenständliche Tanker nur auf eingeschränkten Routen einsetzbar sei und die Einsatzbarkeit wesentlich vom Angebot und der Nachfrage sowie der Stabilität der auf der Route befindlichen Förder- und Abnehmerregionen abhänge (Feststellungsziel 4). Insbesondere kläre der Prospekt nicht darüber auf, dass der Tanker mit Ladung weder den Panama- noch den Suez-Kanal passieren könne und die Routen maßgeblich von speziellen Ladegebieten bestimmt würden. Der Prospekt stelle weder die stagnierende, teilweise schrumpfende Öl-Produktion in Mittel- und Westafrika dar, noch würden die absehbar sinkenden Öl-Importe der USA angesprochen. Der Prospekt erläutere die Konkurrenz durch weiter im Markt stehende Einhüllentanker nicht (Feststellungsziel 5). Den Kostenvorteilen der Doppelhüllentanker durch niedrigere Versicherungsprämien stünden höhere Wartungs- und Betriebskosten entgegen. Dies habe zur Folge, dass Einhüllentanker zu viel günstigeren Preisen anbieten könnten, was wiederum zu sinkenden Charterraten für Doppelhüllentanker führe. Es erfolgten nur unzureichende Risikohinweise zur Fremdfinanzierung, insbesondere wichtige Informationen zur 105 %-Klausel, Loan-to-value und Basel II würden nicht vermittelt (Feststellungsziel zu 6). Insoweit habe es sich angesichts der zu 37 % in japanischen Jen (JPY) aufgenommenen rund 53,4 % des Investitionsvolumens ausmachenden Schiffshypothekendarlehens und des damit verbundenen Wechselkursrisikos um aufklärungsbedürftige Risiken gehandelt. Der Prospekt lassen gebotene Hinweise auf Wirtschafts- oder Schiffskrisen vermissen, die kein Einzelphänomen seien, sondern aufgrund der engen Verbindung de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge