Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs gem. § 89b Abs. 1 HGB

 

Normenkette

HGB §§ 89b, 89a; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 27.12.2013; Aktenzeichen 89 O 58/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 27.12.2013 in seiner Gestalt des Nichtabhilfehilfebeschlusses vom 25.2.2014 - 89 O 58/13 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 i.V.m. §§ 567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 27.12.2013 in seiner Gestalt des Nichtabhilfehilfebeschlusses vom 25.2.2014 - 89 O 58/13 - ist unbegründet.

Das LG hat dem Kläger zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit der Begründung versagt, diese biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 S. 1 ZPO, weil die zum Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs gem. § 89b Abs. 1 HGB führenden Voraussetzungen des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB vorliegen und sich der Kläger insoweit nicht auf eine Ausnahmeregelung berufen könne. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde bleibt erfolglos.

Grundsätzlich führt die Eigenkündigung des Handelsvertreters, sei es als ordentliche oder als außerordentliche Kündigung, zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs, § 89b Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 HGB. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass ein Verhalten des Unternehmers begründeten Anlass zur Kündigung des Handelsvertreters gegeben hat. Der für diesen - eng auszulegenden - Ausnahmetatbestand darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte begründeten Anlass zur Eigenkündigung gegeben hat. Regelmäßig ist von einem solchen Anlass in Fällen auszugehen, in denen der Handelsvertreter zur fristlosen Kündigung des Vertrages gem. § 89a HGB berechtigt wäre (vgl. Keßler in: Heide/Schall, HGB, 2011, § 89b Rz. 46). Es genügt auch, wenn der Handelsvertreter durch ein Verhalten - Tun oder Unterlassen - des Unternehmers in eine für ihn nach Treu und Glauben nicht haltbare Lage kommt, die noch nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 89b Rz. 57, 58). Der vom LG gebildete Maßstab für die Voraussetzungen eines Verhaltens des Unternehmers, das zur Kündigung des Handelsvertreters berechtigten Anlass gegeben hat, ist zutreffend bestimmt. Es ist entscheidend, dass das Verhalten des Unternehmers einen vernünftigen, billig und gerecht denkenden Handelsvertreter unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls zur Kündigung veranlassen kann, weil ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist (vgl. von Hoyningen-Huene in MünchKomm/HGB, 3. Aufl. 2010, § 89b Rz. 167).

Die vom Kläger im Klageentwurf benannten Umstände hätten den Kläger nicht zur fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrages berechtigt; es werden insbesondere keine schwerwiegenden Vertragsverletzungen des Unternehmers konkret dargelegt. Aber auch darüber hinaus sind die benannten Umstände nicht geeignet, einen begründeten Anlass für eine Eigenkündigung anzunehmen, weil eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht erkennbar ist. Auf die zutreffenden, nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des LG im Zurückweisungsbeschluss wird ausdrücklich Bezug genommen. Auch die sofortige Beschwerde führt im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung.

Soweit der Antragsteller in der sofortigen Beschwerde auf eine Besprechung des Klägers mit der Geschäftsführerin am 18.2.2011 abstellt, um zu begründen, dass die Beklagte den Kläger bei der Akquise von Großkunden behindert habe, so mag dieser Umstand allerdings nicht mit der Begründung unberücksichtigt bleiben, er liege ungefähr 1 1/2 Jahre vor der Eigenkündigung des Klägers. Es kommt nicht auf die Ursächlichkeit der Umstände an, sondern nur darauf, dass sie Anlass waren für die Kündigung. Die Umstände müssen in der Eigenkündigung nicht genannt werden, sie können auch nachgeschoben werden und dies auch nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 89b Abs. 4 HGB (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89b Rz. 56). Aber selbst wenn dieser Vortrag zu berücksichtigen wäre und nicht unter dem

Gesichtspunkt einer erstmaligen Geltendmachung im Rahmen eines Rechtsstreits über das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs gem. § 242 BGB auszuschließen wäre, begründet er keine anlassbezogene Eigenkündigung. Grundsätzlich können zwar die Erschwerung der Tätigkeit des Handelsvertreters durch eine nachteilige Beeinflussung der wirtschaftlichen Grundlage oder sonstige missbräuchliche Behinderungen der Tätigkeit des Handelsvertreters geeignet sein, einen solchen Umstand zu begründen (vgl. Hoyningen-Huene, a.a.O., § 89b Rz. 170). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass anlässlich der Besprechung am 18.2.2011 die Beklagte versuchte, den Kläger bei Verkaufsaktivitäten gegenüber Großkunden derart zu beeinträchtigten, dass e...

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