Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeitsbestimmungsverfahren als Teil der Hauptsache
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts, das durch Antragsrücknahme oder -Zurückweisung endet, ist grundsätzlich eine eigene Gebührenangelegenheit (Bestätigung der bisherigen Rspr., AGS 2003, 205 und OLG Köln v. 13.3.2007 - 5 W 87/06, MDR 2007, 921 = OLGReport Köln 2007, 495 = AGS 2007, 229).
2. Das gilt jedoch nicht, wenn das Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts erst während des bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens eingeleitet wird. Dann zählt das Bestimmungsverfahren mit zur Hauptsache.
3. Entscheidet ein Rechtspfleger am OLG über die Festsetzung von Kosten, so ist "der Richter" i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG, dem er die Sache vorzulegen hat, sein zuständiger Senat, nicht aber das Gericht, das für ein Hauptsacheverfahren (um das es hier gerade nicht geht) zuständig wäre.
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 37; RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Gründe
Der erkennende Senat (gem. §§ 568 Abs. 1 S. 1 ZPO, 11 Abs. S. 4 RPflG durch den obligatorischen Einzelrichter) ist auch für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig. Entscheidet ein Rechtspfleger am OLG über die Festsetzung der Kosten aus einem Verfahren nach § 37 ZPO, ist "der Richter" i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG, dem er die Sache vorzulegen hat, sein zuständiger Senat, nicht aber das Gericht, das für ein Hauptsacheverfahren (um das es hier gerade nicht geht) zuständig wäre.
Die Erinnerung ist auch begründet. Die Beklagte zu 3) kann die geltend gemachten Kosten nicht beanspruchen. Zwar hat der Senat mit Beschl. v. 13.3.2007 (5 W 87/06, AGS 2007, 229 = JurBüro 2007, 302 = MDR 2007, 921 = OLGR 2007, 495 = Rpfleger 2007, 577) entschieden, dass ein zurückgewiesenes oder durch Rücknahme des Antrag erledigtes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 37 ZPO - anders als ein mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenes Verfahren - kostenrechtlich nicht zur Hauptsache gehört und sich als "Besondere Angelegenheit" i.S.v. § 15 RVG darstellt, woran auch grundsätzlich festzuhalten ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 37 ZPO im Rahmen eines bereits anhängigen Rechtsstreits betrieben wird, wie es hier der Fall ist. Wenn der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts aus dem laufenden Hauptsacheverfahren heraus gestellt wird, handelt es sich vielmehr um eine Tätigkeit, die nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 RVG zum Rechtszug gehört, nicht hingegen um eine besondere Angelegenheit. Es macht einen entscheidenden Unterschied, ob ein Hauptsacheverfahren bereits im Gange ist oder nicht. Bei einem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren, das einem Hauptsacheverfahren vorgeschaltet ist wie in Regelfall, ist noch ungewiss, ob überhaupt, gegen welche] der Beklagten, vor welchem Gericht bzw. welchen Gerichte und wann ein Hauptsacheverfahren sich anschließt. Der Antragsteller hat insoweit alle Entscheidungsmöglichkeiten noch offen. Er kann es ohne weiteres bei dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren belassen. Das rechtfertigt es, diesem Ver fahren, wenn es nicht mit der Bestimmung eines zuständige Gerichts endet, sondern unzulässig ist oder zurückgenommen wird, auch gebührenrechtlich eine eigenständige Bedeutung beizumessen. Bei einem Zuständigkeitsverfahren, das aus den laufenden Rechtsstreit heraus betrieben wird, ist dies grundlegend anders. Hier hat der Kläger/Antragsteller sich festgelegt gerade auch im Hinblick auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, wird aber von fremde Seite, sei es durch das Gericht, sei es - wie hier - durch die Be klagten, veranlasst, ein Verfahren nach § 37 ZPO einzuleiten. Es geht hier unmittelbar um die Zulässigkeit einer anhängigen oder gar bereits erhobenen Klage, also um die Streitsache selbst. Dies kann nicht mehr als eigenständiges, vom Hauptsacheverfahren losgelöstes Verfahren angesehen werden. Insoweit besteht kein Unterschied zu anderen prozessual zu klären den Fragen, wie etwa der anderweitiger Rechtshängigkeit oder entgegenstehender Rechtskraft, der Aussetzung des Verfahren oder der Zulässigkeit eines Beweismittels. Hier gar die Frage der Eigenständigkeit des Verfahrens allein davon abhängig z machen, welchen Ausgang das Verfahren nimmt, würde auch zu offenkundig sachwidrigen Ergebnissen führen. Die oben genannte Entscheidung des Senats v. 13.3.2007 widerspricht dem nicht. Jenem Fall lag ein vorgeschaltetes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zugrunde, wie den Gründen deutlich zu entnehmen ist. Der hier zu entscheidende Fall eines unzulässigen Bestimmungsverfahrens nach Rechtshängigkeit ist auch nicht mittelbar durch die Gründe des Beschlusses erfasst. So weit die Veröffentlichung der Entscheidung im OLGReport Köln (2007, 495) einen anders lautenden Leitsatz enthält, wird dieser (anderweitig zustande gekommene) nicht durch die Gründe der Entscheidung getragen.
Fundstellen
AGS 2007, 607 |
OLGR-Mitte 2008, 100 |