Verfahrensgang

AG Kerpen (Aktenzeichen 155 F 37/21)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Kerpen - Euskirchen vom 22.09.2021 (155 F 37/21) unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen im Tenor zu Ziffer 2. Absätze 2 und 3 wie folgt abgeändert:

(Ziffer 2., Abs. 2)

"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A (Vers.-Nr. X1) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.351,52 EUR auf dem vorhandenen Konto X2 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 16.01.2020, begründet. Die A wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.04.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zu zahlen."

(Ziffer 2, Abs. 3)

"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A (Vers.-Nr. X3) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.875,02 EUR auf dem vorhandenen Konto X2 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 16.01.2020, begründet. Die A wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.04.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zu zahlen."

2. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 2.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 22.09.2021 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Kerpen die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden. Zugleich hat es den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat das Amtsgericht u.a. in Ziffer 2. des Tenors die externe Teilung der zugunsten des Antragsstellers bei der A bestehenden Anrechte wie folgt angeordnet:

Ziff. 2, Abs. 2:

"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A (Vers.-Nr. X1) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.351,52 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland nach Maßgabe der Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich der A, Stand 16.01.2020, bezogen auf den 31.03.2021, begründet. Die A wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.04.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zu zahlen."

Ziffer 2., Abs. 3:

"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A (Vers.-Nr. X3) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.875,02 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland nach Maßgabe der Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich der A, Stand 16.01.2020, bezogen auf den 31.03.2021, begründet. Die A wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,75 % Zinsen seit dem 01.04.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zu zahlen."

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 22.10.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie beanstandet, dass diese Beschlussformel jeweils auf die Teilungsordnung des Versorgungsträgers der auszugleichenden Anrechte des Antragstellers verweise. In diesem Verweis könne ein Beschwerdegrund liegen, da die Versorgungsträger regelmäßig geringere Beträge einzahlen als nach der Beschlussformel bezogen auf das Ende der Ehezeit begründet werden sollen. Ihre Beschwer liege darin, dass eine derartige Beschlussformel zur externen Teilung nicht bestimmt genug sei. Des Weiteren sei unklar, ob und in welcher Höhe sie beim Versorgungsträger Kapitalbeträge vollstrecken dürfe.

Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin hat in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen einer externen Teilung nach §§ 14 ff. VersAusglG liegen vor. Ein Titel ist aber nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen. Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Es genügt für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger - beispielsweise aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher - Umstände möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2021 - XII ZB 401/20 -, juris Rn. 11). Unterliegt die Höhe des zu vollstreckenden Geldbetrags Bemessungsmaßstäben, die vom Vollstreckungsorgan nur durch eine Auskunft des Schuldners oder eines Dritten ermittelt werden können, ist die Zahlungsverpflichtung zwar bestimmbar, aber nicht in vollstreckungsfähiger Weise bestimmt. Weil die nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG zu treffende E...

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