Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 24.03.2009; Aktenzeichen 2 O 585/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.12.2009; Aktenzeichen IV ZB 30/09)

 

Tenor

1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. März 2009 -2 O 585/08 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Der Kläger hat fristgerecht gegen das ihm am 26. März 2009 zugestellte Urteil des Landgerichts Köln vom 24. März 2009 - 2 O 585/08 -, mit dem seine Klage auf Rückzahlung zweier Darlehen und Bezahlung einer Urlaubsvertretung abgewiesen worden ist, Berufung eingelegt. Er begehrt nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der - auf seinen Antrag bis zum 26. Juni 2009 verlängerten - Berufungsbegründungsfrist.

Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 26. Juni 2009 begründet. Dieser Schriftsatz ist noch am selben Tag per Telefax beim Landgericht Köln und nach Weiterleitung am 29. Juni 2009 beim Oberlandesgericht Köln eingegangen (Bl. 209 ff. GA). Am 27. Juni 2009 hat der Kläger - per Telefax und im Original - beim Oberlandesgericht Köln unter Beifügung der Begründungsschrift vom Vortag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt (Bl. 179 ff, 187 ff. GA).

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers - unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihrer Büroangestellten I. - angeführt, aufgrund ihres Kanzleiumzugs habe ihre Sekretärin I. das Diktat der Berufungsbegründung erst am 26. Juni 2009 fertigen und nach Unterzeichnung gegen 20.00 Uhr faxen können, wobei sie versehentlich die Fax-Nummer des Landgerichts Köln verwendet habe. Frau I. sei sich sicher gewesen, den Schriftsatz ordnungsgemäß und an das richtige Gericht gesendet zu haben und habe den Sendebericht hinsichtlich der ordnungsgemäßen Übermittlung insoweit kontrolliert, dass sie den dortigen "ok-Vermerk" und die Anzahl der übermittelten Seiten überprüft habe. Warum ihr zu diesem Zeitpunkt die falsche Fax-Nummer nicht aufgefallen sei, könne Frau I. sich nicht bzw. allenfalls mit der aktuellen Streßsituation aufgrund des Umzugs und des deswegen außergewöhnlich langen Arbeitstags zur Vorbereitung der Fristenkontrolle erklären. Der Fehler sei Frau I. aufgefallen, als sie wegen des Kanzleiumzugs am Samstag, den 27. Juni 2009, in der Kanzlei zur Arbeit habe erscheinen müssen und den Sendebericht in die Akte des Klägers abgeheftet habe. Sie - die Prozessbevollmächtigte des Klägers - sei darauf von Frau I. sofort informiert worden und habe die Berufungsbegründung nebst Wiedereinsetzungsantrag umgehend, um 8.50 Uhr morgens, an das Oberlandesgericht gefaxt. Die seit Juli 2006 bei ihr tätige Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte I. verfüge über 15jährige Berufserfahrung, sei gerade im Bereich der Fristenbearbeitung und -überwachung sehr gewissenhaft und zuverlässig, habe sich in der Vergangenheit nie etwas zuschulden kommen lassen und auch bei den in regelmäßigen Abständen durchgeführten Kotrollen der Fristen- und Terminsnotierung sowie -überwachung nie Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen gegeben.

II.

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist.

1.

Die Berufungsbegründung ist erst am 27. Juni 2009 und damit einen Tag nach Ablauf der bis zum 26. Juni 2009 verlängerten Begründungsfrist beim Oberlandesgericht als zuständigem Berufungsgericht eingegangen.

2.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist liegen nicht vor. Sein Wiedereinsetzungsantrag ist zwar form- und fristgerecht gemäß §§ 234, 236 ZPO eingereicht, aber unbegründet. Auch auf Grundlage der zur Wiedereinsetzung angeführten Tatsachen ist nicht von einer unverschuldeten Verhinderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, deren Verschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO eigenem Verschulden der Partei gleichsteht, an der Einhaltung der Begründungsfrist im Sinne von § 233 ZPO auszugehen.

a)

Ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass sie die Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax ihrer Büroangestellten überlassen hat.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können fristgebundene Schriftsätze mit Telefax schriftwahrend übermittelt werden und braucht der Rechtsanwalt die Übermittlung nicht persönlich vorzunehmen, sondern kann das Absenden der Telekopie einer zuverlässigen, hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft übertragen. Erteilt er einer solchen Bürokraft einen entsprechenden Auftrag, dann darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie seine Weisung befolgen werde (vgl. BGH NJW-RR 1998, 1361, 1362 m. w. N.).

In diesem Sinne hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers das zur Wahrung der Be...

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