Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 17.03.2010; Aktenzeichen 217 O 48/10)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 217 O 48/10 - vom 17.03.2010 in Verbindung mit der Anlage zum Beschluss derselben Kammer vom 02.02.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist Inhaberin des ausschließlichen Rechts, Tonaufnahmen des am 14.08.2009 als Single veröffentlichten Musikstücks "J’adore Hardcore" der Gruppe "Scooter" über dezentrale Computernetzwerke auszuwerten und zugänglich zu machen. Der Titel ist auf verschiedenen Kopplungstonträgern enthalten, u.a. auf der am 18.12.2009 veröffentlichten, 66 Musiktitel umfassenden Sammlung "Apres Ski Hits 2010". Die Antragstellerin macht geltend, mit Hilfe einer speziellen Software zuverlässig ermittelt zu haben, dass dieses (durch den Hash-Wert der betreffenden Datei identifizierbare) Album am 31.01.2010 um 17:11:42 Uhr von der IP-Adresse 87.155.171.86 aus über ein Filesharing-Netzwerk (eine sogenannte Internet-Tauschbörse) zum Herunterladen angeboten wurde. Auf ihren Antrag ist der beteiligten Internet-Service-Providerin, der E. U. AG, von der der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts gestattet worden, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift des Nutzers zu erteilen, dem diese IP-Adressen zu dem fraglichen Zeitpunkt zugewiesen war. Mit einem am 11.05.2010 beim Landgericht eingegangenen Schreiben rügt der Beschwerdeführer im Namen seines Sohnes René Angermann den Beschluss der Kammer als fehlerhaft. Das Landgericht hat der Eingabe nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Zutreffend hat das Landgericht die als "Widerspruch" bezeichnete Eingabe als Beschwerde gegen seinen Beschluss vom 17.03.2010 behandelt, den die Antragstellerin am 20.04.2010 zugestellt erhielt. Offenbar ist der Beschwerdeführer eine Abschrift des Beschlusses am 30.04.2010 von der Antragstellerin übermittelt worden. Eine Zustellung durch das Landgericht war schon deshalb nicht möglich oder geboten, weil Name und Adresse des Beschwerdeführers dem Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht bekannt sein konnte; denn der Providerin wurde erst mit der richterlichen Anordnung die Auskunft über die Identität des Anschlussinhabers gestattet, dem zum fraglichen Zeitpunkt die in Rede stehende dynamische IP-Adresse zugeordnet war.

Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob unter diesen Umständen gegen den richterliche Gestattungsbeschluss die gegebenenfalls im Wege eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (§ 62 FamFG) geltend zu machende Beschwerde (§ 101 Abs. 9 S. 4, 6 und 7 UrhG, §§ 59 ff. FamFG) des mit der Auskunft benannten Anschlussinhabers stattfindet. Soweit unter Nr. 5 der angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen worden ist, dass der Senat mit Beschluss vom 05.05.2009 - 6 W 39/09 (GRUR-RR 2009, 321 - John Bello Story 2) ein eigenes Beschwerderecht des am Ausgangsverfahren nicht beteiligten Anschlussinhabers verneint hat, war dafür der Rechtszustand vor dem 01.09.2009 (Inkrafttreten des FamFG) maßgeblich und die Gründe des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 02.03.2010 (NJW 2010, 833 - Vorratsdatenspeicherung [Rn. 251, 254 ff.]) konnten noch nicht berücksichtigt werden.

Soweit die Beschwerde statthaft war, musste der Beschwerdeführer - auch soweit er als gesetzlicher Vertreter oder volljähriger Familienangehöriger seines Sohnes auftritt - keinen Rechtsanwalt bevollmächtigen, um das Verfahren betreiben zu können (§ 10 Abs. 1 FamFG); die Beschwerdefrist ist gewahrt.

III. Unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit, über die im vorliegenden Verfahren nicht vorrangig entschieden werden muss (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1346 [Rn. 4] m.w.N.; Prütting / Gehrlein / Lohmann, ZPO, 2. Aufl., § 572 Rn. 8), war die Beschwerde jedoch zurückzuweisen, denn sie ist jedenfalls unbegründet. Gegenstand der Prüfung durch den Senat ist dabei ausschließlich der Beschluss des Landgerichts Köln, nicht das dem Beschwerdeführer vermutlich gleichzeitig zugegangene, dem Senat aber nicht vorliegende Schreiben der Antragstellerin, mit dem diese ihre Forderung gegen ihn begründet zu haben scheint.

Von einer widersprüchlichen Begründung des gerichtlichen Beschlusses kann keine Rede sein. Zu prüfen hatte die Zivilkammer (nachdem zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen kein Anlass bestand) nur: Hat die Antragstellerin schlüssig dargetan, dass ihr geschütztes Recht (aus §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG) mit dem dargestellten Vorgang (hier: dem Anbieten der den Musiktitel "J’adore Hardcore" enthaltenden CD "Apres Ski Hits 2010" über eine Internet-Tauschbörse zum Herunterladen durch Tauschbörsen-Teilnehmer) in gewerblichem Ausmaß verletzt worden ist? Denn in diesem Fall durfte die Kammer der Providerin gestatten, der Antragstellerin Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen, dem zum fraglichen Zeitpunkt die in Rede stehende IP-Adresse zugewi...

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