Leitsatz (amtlich)
Die Gesellschafter können einvernehmlich auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Ladung zu einer Gesellschafterversammlung und der Zusendung der Tagungsordnungspunkte verzichten.
Wenn die Satzung der Gesellschaft keine besondere Regelung enthält, ist eine Gesellschafterversammlung auch dann beschlussfähig, wenn nur einer der geladenen Gesellschafter erschienen ist bzw. die ordnungsgemäß geladenen Mitgesellschafter und Beiräte vor dem offiziellen Ende der Versammlung diese verlassen und somit von den eingeräumten Mitwirkungsrechten keinen Gebrauch machen.
Normenkette
GmbHG §§ 48, 51 Abs. 1, § 4
Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 11T 11/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 20.9.2001 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des LG Bonn vom 11.9.2001 – 11 T 11/01 – wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beteiligten zu 1) entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1. Gesellschafter der betroffenen GmbH sind der Beteiligte zu 1) mit einem Anteil von 60 %, seine Mutter, die Beteiligte zu 2) mit einem Anteil von 20 % sowie sein Bruder mit einem weiteren Anteil von 20 %. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind zugleich die im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer der Gesellschaft. Diese hat einen Beirat, dem durch § 6a des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 17.6.1996 (Bl. 207 ff. d. SH.) umfangreiche Aufgaben übertragen worden sind. Unter anderem hat er bei der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers mitzuwirken (§ 6a Ziffer 11a des Gesellschaftervertrages).
Nachdem im Jahresabschluss 2000 eine Überschuldung der Gesellschaft ausgewiesen worden war, rief die Beteiligte zu 2) eine Gesellschafterversammlung auf den 23.4.2001 ein, die dann auf den 25.4.2001 verlegt wurde. Die Versammlung wurde ohne Beschlussfassung auf den 2.5.2001 vertagt (Protokoll Bl. 128 f. d. GA.). An diesem Tage erörterten die Gesellschafter die wirtschaftliche Lage der GmbH (Protokoll Bl. 129 d.GA.). Anschließend erfolgte eine Vertagung der Gesellschafterversammlung auf den 8.5.2001. Da wiederum die Zeit für eine abschließende Beratung nicht ausreichte, wurde eine Fortsetzung der Versammlung auf den 31.5.2001, 15.00 Uhr beschlossen (Protokoll, Bl. 234 f. d.GA.). Zugleich wurde bestimmt, dass die Gesellschafter ihre Wünsche für die Tagesordnung bis zum 22.5.2001 an die Geschäftsführung der Gesellschaft einreichen konnten. Am 23.5.2001 sollte die Tagesordnung per Fax an die Gesellschafter und Beiräte verteilt werden.
Unter dem 21.5.2001 lud die Beteiligte zu 2) mit Einschreiben gegen Rückschein (Kopie Bl. 144. d. GA.) zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auf den 31.5.2001, 14.30 Uhr, ein und gab als Tagesordnungspunkte an:
„TOP 1 Abberufung des Herrn P. S. als Geschäftsführer der Firma K. Kunststoff Verarbeitung aus wichtigem Grund
TOP 2 Verschiedenes”
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22.5.2001 (Bl. 141 ff. d. GA.) teilte der Beteiligte zu 1) der Gesellschaft zu Händen der Beteiligten zu 2) folgende Tagesordnungspunkte für die vertagte Gesellschafterversammlung mit (Bl. 142d. GA.):
„1. Begrüßung, Feststellung der Anwesenheit
2. Festlegung der Tagesordnung, Bestimmung eines Protokollführers, Bestimmung des Versammlungsleiters
3. Abberufung der bisherigen Beiratsmitglieder
4. Bestellung der neuen Beiratsmitglieder
5. Abberufung von Frau E. S. als Geschäftsführerin der K. GmbH wegen Verletzung der Geschäftsordnung des Managements und wegen Zuteilung eines Kredits an die S. Erben H. GmbH & Co. KG am 9.3.2001 über 50.000 DM aus sachfremden Gründen und vorzeitige Rückzahlung eines nicht fälligen Kredits über 150.000 DM an die K. am 5.4.2001, ebenfalls aus sachfremden Gründen.
6. Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft aus der Darlehensvergabe gegenüber der Geschäftsführerin Frau E.S.
7. Wirtschaftliche Situation der K.: Entstehung und Ursachen der Insolvenz; Diskussion über Vergabepraxis und Gestellung von Darlehen bei der K. GmbH
Sanierungsmöglichkeiten der K.:
– Aufforderung an die H., hinsichtlich ihrer Forderung einen Rangrücktritt zu erklären oder einen Besserungsschein auszustellen.
– Erneuerung des Darlehensvertrages mit der K.
– Kündigung des Darlehensvertrages mit der S. Erben H. GmbH & Co. KG.
8. Verschiedenes.”
Die Beteiligte zu 2) übersandte daraufhin an die Gesellschafter und Beiratsmitglieder am 23.5.2001 folgendes Schreiben (Kopie Bl. 143 d.GA.), dem als Anlage die vom Beteiligten zu 1) eingereichte Liste der Tagesordnungspunkte beilag:
„Tagesordnung der Gesellschafterversammlung der K. Kunststoffverarbeitung GmbH, am 31.5.2001, 14:30 Uhr
Tagesordnung
Top. 1 Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit
Top. 2 Abberufung des Herrn P. S. als Geschäftsführer der Firma K. Kunststoff Verarbeitung GmbH, B. aus wichtigem Grund
Top. 3 Feststellung der bereits ausgehändigten Protokolle vom 25.4.2001, 2.5.2001 und dem in der Anlage beigefügtem Protokoll vom 8.5.2001
Top. 4 Versch...