Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 11.12.2006; Aktenzeichen 8 O 392/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11.12.2006 - 8 O 392/06 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.01.2007 aufgehoben.

Das Prozesskostenhilfeverfahren wird zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen des Senats an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin war u.a. in den Jahren 1999 bis 2001 Inhaberin eines Einzelunternehmens, dessen Gegenstand der Betrieb von Spielhallen und Spielautomaten war. Bei den Spielautomaten handelte es sich sowohl um sog. Geldspielgeräte als auch um sog. Unterhaltungsgeräte. Die Antragstellerin war hierbei Konzessionsträgerin für ihren Sohn Herrn I. S. , da diesem keine Geldspielautomatenkonzession gewährt worden war. Ferner hatte die Antragstellerin auf ihren Namen für den Spielhallenbetrieb ein Gewerbe angemeldet. Auch gegenüber dem Finanzamt trat die Antragstellerin als Steuerpflichtige auf. Die Geschäftsführung des Spielhallenbetriebes erfolgte ausschließlich durch Herrn I. S. , der die Geräte aufstellte, Vertragsverhandlungen führte, die Automaten bestückte und leerte sowie die Verwaltung erledigte. Die Antragstellerin war nur als "Strohfrau" tätig. Von den Gläubigern des Unternehmens wurde die Antragstellerin für rückständige Zahlungsverpflichtungen persönlich in Anspruch genommen, auch die Antragsgegnerin nahm die Antragstellerin wegen rückständiger Gebührenforderungen in Anspruch. Auch die sich aus dem Spielhallenbetrieb ergebenden Steuerschulden zahlte die Antragstellerin.

Bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten wurde die Antragstellerin von der Antragsgegnerin beraten, wobei der Umfang der Beratungsleistungen zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist. Unstreitig beriet die Antragsgegnerin die Antragstellerin im Rahmen der Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 im Jahr 2003. Im Betriebsprüfungsbericht vom 2.7.2003 stellte das Finanzamt E unter Tz. 2.7 fest, dass wegen nicht ordnungsgemäßer Unterlagen die Einnahmen aus den Geldspielgeräten für die Jahre 1999 bis 2001 wie folgt erhöht werden müssten: Betriebseinnahmen 1999 um 10.216,00 DM, Umsatzsteuer 1999 um 1.409,10 DM; Betriebseinnahmen 2000 um 13.007,00 DM, Umsatzsteuer 2000 um 1.794,00 DM; Betriebseinnahmen 2001 um 10.714,00 DM, Umsatzsteuer 2001 um 1.477,80 DM.

Mit Schreiben vom 15.7.2003 übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Betriebsprüfungsbericht vom 2.7.2003. Mit Umsatzsteuerbescheiden des Finanzamts E vom 1.9.2003 und 8.9.2003, die der Antragsgegnerin als Empfangsbevollmächtigter der Antragstellerin gegenüber bekannt gegeben wurden, wurden unter Anwendung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG für das Jahr 1999 insgesamt 6.719,49 EUR (Nachforderung 3.801,40 EUR), für das Jahr 2000 insgesamt 11.515,95 EUR (Nachforderung 2.856,71 EUR) und für das Jahr 2001 insgesamt 14.938,41 EUR (Nachforderung 147,30 EUR) Umsatzsteuer festgesetzt. Insgesamt wurden 32.526,85 EUR Umsatzsteuer und darauf entfallende Zinsen in Höhe von 647,00 EUR festgesetzt.

Die Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin nicht über die Möglichkeiten informiert, gegen diese Bescheide Rechtsbehelfe einzulegen. Insbesondere unterblieb ein Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofvom 6.11.2002 (V R 50/01) und die darin zur fehlenden Umsatzsteuerpflicht von Einnahmen privater Glücksspielbetreiber vertretene Rechtsaufassung sowie der Rat, gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 Einspruch einzulegen. Der Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhof vom 6.11.2002 war Anfang 2003 in Fachzeitschriften veröffentlicht worden.

Die genannten Umsatzsteuerbescheide wurden rechtskräftig. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.1.2005 wurde das Mandatsverhältnis zur Antragstellerin gekündigt. Die Antragstellerin meldete das Spielhallengewerbe am 28.1.2005 zum 30.6.2004 ab. Ihr Sohn I. S. meldete am 1.12.2004 zum 1.7.2004 ein entsprechendes Gewerbe an. Die Antragstellerin hat zu ihrem Sohn Herrn I. S. , der seit Jahren überschuldet ist, keinen Kontakt mehr. Die Antragstellerin hat am 07.04.2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Die Antragstellerin behauptet, ihr sei nicht nur in Höhe der Umsatzsteuernachforderungen, sondern in Höhe der insgesamt aufgrund der Betriebsprüfung auf die Einnahmen aus Geldspielgeräten festgesetzten Umsatzsteuer ein Schaden entstanden. Dieser Schaden belaufe sich auf 18.577,35 EUR, denn auf die insgesamt festgesetzten Umsatzsteuer- und Zinsbeträge für die Jahre 1999 bis 2001 in Höhe von 32.526,85 EUR und 647,00 EUR entfalle ein Anteil von 56 % auf die Einnahmen aus Geldspielgeräten.

Bei Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze aus den Geldspielautomatengeräten wären nach der Behauptung der Antragstellerin auch keine zusätzlichen Belastungen entstanden. Im Zuge von Rechtsbehelfen gegen die streitgegenständlichen Ums...

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