Entscheidungsstichwort (Thema)

"DHL im All": Zum Urheberrechtsschutz von Werbekonzepten

 

Leitsatz (amtlich)

Abstrakte konzeptionelle Merkmale, die den einzelnen Gestaltungselementen einer Werbekampagne gemeinsam sind, genießen keinen selbständigen urheberrechtlichen Schutz. Das gilt auch für ein Werbekonzept, das die Einfälle kombiniert, Pakete ins Weltall an Bord der ISS zu befördern, wo Experimente getätigt werden, und als erstes Logistikunternehmen dafür mit einem Missionslogo und einer Verlosungsaktion via Internet zu werben.

 

Normenkette

UrhG §§ 2-3, 24

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 685/08)

 

Tenor

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im Oktober 2008 wegen einer aktuellen Werbekampagne mit dem Slogan "DHL im All" auf Unterlassung in Anspruch genommen, die ihrer Ansicht nach wesentliche Elemente des von ihr in Zusammenarbeit mit der European Space Agency (ESA) entwickelten Werbekonzepts "DHL Goes Space" übernimmt, das der Antragsgegnerin im Sommer 2004 präsentiert worden war. Sie hat als Anlage 1b eine Gegenüberstellung von Merkmalen ihrer Konzeption 2004 (linke Spalte) und der "DHL Kampagne 2008" (rechte Spalte) vorgelegt und - darauf Bezug nehmend - im der Verhandlung vom 29.10.2008 beantragt, es der Antragsgegnerin bei Meidung von Ordnungsmitteln zu untersagen, ihre Kampagne "DHL Goes Space"... wie folgt zu verbreiten und zu bewerben:

1. das vorgelegte Projektlogo "DHL im All" gemäß Anlage 1b zu verbreiten und damit zu werben;

2. eine Abbildung einer Trägerrakete zur Belieferung der ISS gemäß Anlage 1b zu verbreiten und zu bewerben;

3. die Abbildung eines "DHL im All"-Paketes gemäß Anlage 1b als Sonderedition zu verbreiten und zu bewerben;

4. die Abbildung von Kosmonauten gemäß Anlage 1b, die an Bord der ISS ein DHL-Paket entgegennehmen, zu verbreiten und zu bewerben;

5. das Alleinstellungsmerkmal von DHL als erstem Logistiker, der in den Weltraum zustellt, zu verbreiten und zu bewerben;

6. Fotomontagen von Raumfahrt-Sujets mit DHL-Logos gemäß Anlage 1b zu verbreiten und zu bewerben;

7. Gewinnspiele mit Raumfahrtbezug zu veranstalten und zu bewerben.

Mit Urteil vom 12.11.2008 hat das LG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat gegen das am 10.12.2008 förmlich zugestellte Urteil am 15.12.2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb der auf ihren Antrag vom 15.1.2009 bis zum 10.3.2009 verlängerten Begründungsfrist begründet, wobei sie das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, weil wegen des Ablaufs der zeitlich befristeten Kampagne der Antragsgegnerin im November 2008 die Dringlichkeit für den Erlass der einstweiligen Verfügung entfallen sei. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Sie meint, der Antrag sei von Beginn an unzulässig gewesen. Im Übrigen vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie stellen widerstreitende Kostenanträge.

II. Nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91a Abs. 1 S. 1 ZPO) der Antragstellerin aufzuerlegen.

1. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Rechtsmittelzug ist wirksam. Die dafür erforderliche Zulässigkeit des Rechtsmittels (BGHZ 50, 197 = NJW 1968, 1725; BGH ZIP 2004, 425 = NZI 2004, 216; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rz. 20) ist gegeben. Insbesondere lässt eine "Erledigung zwischen den Instanzen" (erledigendes Ereignis war hier nach dem Vorbringen der Antragstellerin das Ende der Werbekampagne schon vor Einlegung der Berufung, aber nach der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz) nicht die Beschwer des Rechtsmittelführers entfallen und steht das Verbot der isolierten Kostenanfechtung (§ 99 Abs. 1 ZPO) der Entscheidung über die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens nicht entgegen (OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 776; Zöller/Vollkommer, a.a.O.; Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rz. 28, jeweils m.w.N.). Ob und wann die Erledigung tatsächlich eingetreten ist, hat der Senat nach der prozessgestaltenden Erklärung der Parteien nicht mehr zu prüfen; ob mit dem Gesuch um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist der Verfügungsgrund ohnehin verloren gegangen wäre, wirkt sich auf die zu treffende Ermessensentscheidung nicht weiter aus.

2. Der Senat kann auch offen lassen, ob dem von der Antragstellerin zuletzt gestellten Sachantrag jedenfalls teilweise die notwendige Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) fehlte. Allerdings mag - wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht -zweifelhaft sein, ob die globale Bezugnahme auf eine der Klageschrift beigefügte Anlage bei den Angriffspunkten zu Nr. 1 bis 4 und 6 sowie die abstrakten Formulierungen zu Nr. 5 und 7 für sich allein geeignet ist, den Umfang des begehrten Verbots klar genug zu umreißen und eine Verlagerung...

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