Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung der aufschiebenden Wirkung

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 14 Abs. 8 KostO im Fall der Erinnerung oder Beschwerde betreffend einen Kostenansatz aufgrund von § 128 Abs. 1 KostO (Bestätigung und Ergänzung von OLG Köln MDR 2011, 564)

 

Normenkette

KostO § 14 Abs. 8, § 128e Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 228 O 139/12)

 

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 5.11.2012 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 14 Abs. 8 KostO bleibt unabhängig davon ohne Erfolg, dass der - in der Antrags- und Beschwerdeschrift seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 5.11.2012 als "Beschwerdeführerin" bezeichnete - Antragsteller bisher nicht deutlich gemacht hat, gegen welchen Beschluss des LG sich seine Beschwerde richtet (vgl. die Verfügung des Senats vom 15.11.2012). Wie der Senat bereits in seinem den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Beschluss vom 2.12.2010 (MDR 2011, 564 f.) ausgesprochen hat, ist über den Erlass einer solchen Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden ("kann" in § 14 Abs. 8 Satz 2, Halbs. 1 KostO; vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 14 Rz. 26). Bei der Ausübung dieses Ermessens ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Wertung des § 14 Abs. 8 KostO Erinnerung und Beschwerde im Regelfall keine aufschiebende Wirkung haben. Das Gesetz geht also davon aus, dass eine Gerichtskostenrechnung im Regelfall auch dann (vorläufig) zu begleichen ist, wenn der Kostenschuldner gegen ihre Berechtigung Einwendungen erhebt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt, wie in dem genannten Beschluss vom 2.12.2010 (a.a.O.; vgl. auch Hartmann, a.a.O.) näher ausgeführt ist, deshalb voraus, dass dem Kostenschuldner andernfalls unersetzbare Nachteile drohen oder die vorläufige Begleichung der Kostenrechnung aus einem sonstigen Grunde unzumutbar erscheint. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Insbesondere zeigt der pauschale Hinweis auf das Erfordernis einer teilweisen Rückabwicklung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Verletzern in dem Fall, dass vorläufig gezahlte Gerichtskosten später teilweise von der Gerichtskasse an den Beschwerdeführer zurück erstattet werden sollten, solche Nachteile bereits deshalb nicht auf, weil der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, wie er gegenüber den tatsächlichen oder angeblichen Verletzern seiner Rechte abrechnet. Die Beschwerdeschrift des Antragstellers vom 5.11.2012 berücksichtigt nicht, dass er in der Anlage ASt 1 zu seiner Antragsschrift insgesamt 91 IP-Adressen genannt hatte, unter denen eine der verschiedenen Fassungen des Musikstücks "My Party" zum Download angeboten worden sein sollen. Dies legt jedenfalls nahe, dass der Antragsteller eine Mehrzahl von tatsächlichen oder angeblichen Verletzern - wenn auch vielleicht nicht gerade 91 - auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat oder noch zu nehmen beabsichtigt. Es liegt indes auf der Hand, dass er die Gerichtsgebühren des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG und des vorangegangenen Verfahrens betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabhängig davon, ob diese Gebühren nun EUR 2.400,- (Kostenansatz vom 20.6.2012; Kostenrechnung vom 21.6.2012), EUR 1.000,- (Kostenansatz vom 21.9.2012, Kostenrechnung vom 24.9.2012) oder, wie der Antragsteller dies für richtig hält, lediglich EUR 200,- betragen, nicht von sämtlichen Verletzern jeweils in voller Höhe vereinnahmen kann, wenn und weil er sie selbst nur einmal entrichtet hat. Wenn diese Kosten daher überhaupt in der an den jeweiligen Verletzer gerichteten Schadensersatzforderung gesondert ausgewiesen werden sollten, wäre deshalb eine Nachforderung oder anteilige Erstattung je nachdem, wer von den mehreren potentiellen Verletzern wirklich haftet (vgl. hierzu z.B. unlängst BGH, Urt. v. 15.11.2012 - I ZR 74/12 - "Morpheus") und von wem Ersatz zu erlangen ist, ohnehin unvermeidlich. Die dabei etwa erforderliche Berücksichtigung auch einer etwaigen späteren Erstattung durch die Gerichtskasse begründet deshalb keine erheblichen weiteren Nachteile.

Der allgemeine Hinweis der Antragsschrift auf die "Rechtsprechung der VG in Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 VwGO" veranlasst keine abweichende Beurteilung. Unabhängig davon, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 14 KostO eigenständig geregelt ist, hat auch im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die hier getroffene gesetzliche Entscheidung für die Vollziehbarkeit des Hoheitsaktes grundsätzlich Vorrang und tritt nur bei überwiegenden Interesse des Betroffenen zurück (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rz. 166). Hier liegt es zudem nicht fern, dass die jetzt noch - mit dem Kostenansatz vom 21.9.2012 - angesetzte Gebühr von insgesamt EUR 1.000,- nicht zu hoch bemessen ist. Es entspricht der wohl überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die ...

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