Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.12.2011 - 237 O 233/11 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt, gestützt auf Rechte an dem Computerprogramm “U. II„, den Erlass einer Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten durch die Beteiligte in Bezug auf 43 IP-Adressen, die Internetanschlüssen zugewiesen waren, von denen aus nach Ermittlungen des von der Antragstellerin beauftragten Unternehmens M. AG die ca. 3,5 Gigabyte große Datei in der 39. und 40. Kalenderwoche 2011 - zwischen dem 28.09. und 03.10.2011 - ohne ihre Zustimmung über eine sogenannte Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Das Computerspiel ist seit dem 09.11.2010 im Handel und wurde als CD-ROM in der ersten Verkaufswoche über 11.000 mal verkauft. Seit der 4. Kalenderwoche 2011 lagen die Verkaufszahlen im dreistelligen Bereich, seit der 12. Kalenderwoche unter 300 Stück; nachdem in der 33. und 34. Kalenderwoche zu stark herabgesetzten Preisen nochmals über 1.000 Stück abgesetzt worden waren, ging der anschließende Absatz zu Preisen zwischen 30,00 € und 45,00 € wieder in den niedrigen dreistelligen Bereich zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat das Landgericht den Antrag abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt.
Das nach § 101 Abs. 9 Satz 4, 6 und 7 UrhG, §§ 58 ff. FamFG zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat tritt den eingehend und sorgfältig begründeten Erwägungen des Landgerichts bei und merkt im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen lediglich an:
Die Gestattung nach § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG setzt das Bestehen eines Auskunftsanspruchs gemäß § 101 Absatz 2 UrhG voraus, der wiederum nach seiner Systematik, Entstehungsgeschichte (Durchsetzungs-Richtlinie 2004/48/EG Erwägungsgrund 14; BT-Drs. 16/5048 S. 49) und Zielrichtung nicht nur erfordert, dass der Auskunftsschuldner (Internetdienstleister) in gewerblichem Ausmaß handelt, sondern auch, dass die geltend gemachte offensichtliche Rechtsverletzung gewerbliches Ausmaß aufweist (st. obergerichtliche Rspr.: Senat, GRUR-RR 2009, 9 [11] - Ganz anders; MMR 2009, 334 - Die schöne Müllerin; GRUR-RR 2011, 85 = WRP 2011, 264 - Männersache; OLG Hamburg, MMR 2010, 338; OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 [240] - Limited Edition; OLG München, MMR 2011, 758 - Die Friseuse). Das Angebot eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks in einer sogenannten Internettauschbörse kann das geschützte Recht in einem gewerblichen Ausmaß verletzen; denn der Verletzer bietet hier eine Datei anderen zum Herunterladen an, ohne ihre weitere Verbreitung kontrollieren zu können, um dadurch einen wenigstens mittelbaren eigenen wirtschaftlichen Vorteil erlangen (Senat, a.a.O.). Aus der Gesetzgebungsgeschichte (BT-Drs. 16/8783 S. 50) ergibt sich aber über diesen Aspekt hinaus, dass mit dem Erfordernis des gewerblichen Ausmaßes eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf schwerwiegende Eingriffe in die Rechte des Urhebers erreicht werden sollte, wie dies wegen der mit der Drittauskunft verbundenen Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG, § 101 Abs. 10 UrhG) auch aus
verfassungsrechtlichen Gründen geboten erscheint; denn um unverhältnismäßige Beeinträchtigungen der betroffenen Anschlussinhaber zu vermeiden, muss es sich bei der in Rede stehenden Handlung um eine Rechtsverletzung von einigem Gewicht handeln (vgl. BVerfGE 125, 260 [Rn. 260, 262] - Vorratsdatenspeicherung; Senat, GRUR-RR 2011, 88 [89] = WRP 2010, 1554 - Beschwerderecht des Anschlussinhabers).
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur MMR 2009, 334 [335] - Die schöne Müllerin; Beschluss vom 03.07.2009 - 6 W 63/09; GRUR-RR 2011, 85 = WRP 2011, 264 - Männersache; GRUR-RR 2011, 86 [87] - Gestattungsanordnung) davon aus, dass das Zugänglichmachen einer einzelnen geschützten Datei in einer Internettauschbörse (ob über denselben Anschluss eine Vielzahl urheberrechtlich geschützter Werke öffentlich zugänglich gemacht wird, ist vor erteilter Auskunft regelmäßig nicht feststellbar) nur dann das für die Bejahung des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung nötige Gewicht aufweist, wenn es sich entweder um ein besonders wertvolles Werk handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 03.11.2008 - 6 W 136/08 - betreffend ein 499,00 € teures Computerprogramm für professionelle Anwender) oder wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird (vgl. Senat, GRUR-RR 2009, 9 [11] - Ganz anders; ebenso OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 [240] - Limited Edition). An der zuletzt genannten - zeitlichen - Einschränkung des Drittauskunftsanspruchs hat der Senat auch nach Bekanntwerden der abweic...