Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 1 OH 20/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens vom 27.03.2001 (Bl. 92 – 94 GA) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28.02.2001 (Bl. 84 – 88 GA) – 1 OH 20/00 – durch den die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens den Antragstellern des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt worden sind, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde zu wertende „Beschwerde” der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt, § 269 Abs. 3 S. 5 ZPO. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens den Antragstellern dieses Verfahrens analog § 269 Abs. 3 ZPO auferlegt, nachdem sie ihren Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen hatten, bevor es zu einer gerichtlichen Entscheidung über ihren Antrag gekommen war.
Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die analoge Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO im selbständigen Beweisverfahren dann gerechtfertigt ist, wenn sich aus einer planwidrigen Regelungslücke der § 485 ff. ZPO ergibt, dass nach Antragsrücknahme oder sonstiger Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens sich ein Hauptsacheverfahren nicht mehr anschließt und eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO nicht mehr möglich ist. Gleiches gilt auch dann, wenn sich zwar ein Hauptsacheverfahren noch anschließt, aber aufgrund frühzeitiger Rücknahme des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens feststeht, dass eine Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren nicht durchgeführt wird und somit ein im Hauptsacheprozess verwertbares Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens nicht vorliegen kann.
In all diesen Fällen ist eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO geboten, weil eine Kostengrundentscheidung im Hauptsacheprozess, die auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens mit umfasst, nicht mehr ergehen kann, ein Fall des § 494 a Abs. 2 ZPO nicht vorliegt und es für die im selbständigen Beweisverfahren „obsiegende” Partei unzumutbar erscheint, diese darauf zu verweisen, die ihr im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten in einem neuen Prozess einzuklagen.
Im übrigen gebietet es auch der Grundsatz der Prozessökonomie, in den genannten Fällen analog § 269 Abs. 3 ZPO eine isolierte Kostengrundentscheidung zuzulassen (vgl. Siegburg, Festschrift für Jack Mantscheff, Beck-Verlag München 2000, Zur Kostengrundentscheidung, S. 405, 407, 408). Dem steht nicht entgegen, dass das selbständige Beweisverfahren grundsätzlich zum Rechtszug gehört und die dort entstandenen Kosten damit Kosten des Hauptsacheverfahrens sind. Dies gilt nämlich nur dann, wenn in Übereinstimmung mit § 37 Nr. 3 BRAGO von einer Identität des Streitgegenstandes zwischen selbständigem Beweisverfahren und Hauptprozess auszugehen ist.
Das selbständige Beweisverfahren dient einerseits dem Zweck, Prozesse zu vermeiden und andererseits der Prozessbeschleunigung durch Vorwegnahme der Beweisaufnahme und damit verbundener Konzentration des späteren Hauptverfahrens auf die Beweiswürdigung und die rechtlichen Fragen. Vor diesem Hintergrund ist Streitgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens nicht nur der unmittelbar mit der Beweisfrage verknüpfte Anspruch des Antragstellers, sondern der gesamte von der Beweisfrage betroffene Rechtsstreit der Partei, dessen Klärung im tatsächlichen das Beweisverfahren dient. Hierzu zählen sowohl die nach dem Vortrag des Antragstellers denkbaren eigenen Ansprüche als auch die Ansprüche der Gegenseite, mit denen sich der Antragsteller konfrontiert sieht und betreffend deren Rechtsverteidigung es in gleicher Weise der Klärung tatsächlicher Fragen im Rahmen des Beweisverfahrens bedarf. In allen diesen Fällen ist in Übereinstimmung mit § 37 Nr. 3 BRAGO von einer Identität des Streitgegenstandes zwischen selbständigem Beweisverfahren und Hauptprozess auszugehen, sofern das Kriterium der Nämlichkeit vorliegt, d.h. Identität der Verfahrensbeteiligten ganz oder teilweise gegeben istund der Gegenstand des Beweisverfahrens ganz oder teilweise in den Hauptsacheprozess eingeführt und dort darüber entschieden worden ist (vgl. hierzu OLG Köln NJW-RR 2000, 361 m.w.N.).
Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Aufgrund der frühzeitigen Antragsrücknahme durch die Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens kann es gar nicht mehr dazu kommen, dass der Gegenstand dieses Verfahrens ganz oder teilweise in den Hauptsacheprozess eingeführt wird. Ein Beweisergebnis, welches im Hauptsacheprozess verwendet werden könnte, liegt gerade noch nicht vor. Damit stellt sich aber das vorliegend eingeleitete selbständige Beweisverfahren als völlig nutzlos für den Hauptsacheprozess dar. Von der oben geforderten „Nämlichkeit” z...