Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 07.05.2010; Aktenzeichen 25 O 306/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, des Herrn Rechtsanwalts Dr. N. S., vom 07.05.2010 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.04.2010 - 25 O 306/09 - in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 08.06.2010 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die aus eigenem Recht des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte, auf eine Heraufsetzung des Streitwerts gerichtete Beschwerde, der das Landgericht nur teilweise abgeholfen hat, ist gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft. Zur Entscheidung ist gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter des Senats berufen.

In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, soweit sie - nachdem das Landgericht ihr durch Beschluss vom 08.06.2010 teilweise abgeholfen hat - in der Beschwerdeinstanz angefallen ist. Das Landgericht hat im Beschluss vom 08.06.2010 den (Gebühren-)Streitwert mit insgesamt 17.500,- € nicht zu gering bemessen.

Zutreffend ist das Landgericht bei der Bewertung des Interesses des Klägers an der Gestattung der Zufahrt und des Zugangs über das Grundstück der Beklagten gemäß Klageantrag zu 1. von einer analogen Anwendung des § 7 i.V.m. § 9 ZPO im Rahmen der Schätzung nach § 3 ZPO ausgegangen. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist in diesem Zusammenhang nicht auf eine prozentual zu veranschlagende Verkehrswertsteigerung des Grundstücks des Klägers abzustellen. Denn der Wert, den die Gestattung eines Notweges für den Begünstigten hat, stellt sich nicht als prozentuale Erhöhung des Verkehrswertes seines Grundstücks dar. Wenn auch - was hier dahinstehen kann - eine direkte Anwendung des § 7 ZPO dazu führen mag, dass für die Bewertung einer Grunddienstbarkeit die Erhöhung des Verkehrswerts des herrschenden Grundstücks maßgeblich ist, so ist dies nicht auf ein Notwegrecht übertragbar. Denn zwischen diesem und jener besteht ein maßgeblicher Unterschied: Bei der Grunddienstbarkeit handelt es sich um ein aus dem Grundbuch ersichtliches dingliches Recht. Bei der Bemessung des Wertes eines Notwegrechts kann daher nicht auf eine prozentual bemessene Verkehrswertsteigerung abgestellt werden. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der im Schriftsatz vom 17.04.2010 zitierten Fundstelle Herget/Schneider, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl. 2007, Rn. 4208): Dort ist - in Anlehnung an § 7 ZPO - die Rede von dem "Wert, den das Notwegrecht für das herrschende Grundstück hat". Dass damit nicht auf eine prozentual zu veranschlagende Verkehrswertsteigerung des herrschenden Grundstücks abgestellt wird, wie der Beschwerdeführer meint, ergibt sich aus der weiteren, in der Beschwerdebegründung allerdings nicht mehr berücksichtigten Kommentierung (Rn. 4212), wonach -im Rahmen eines auf Duldung eines Notweges und, was der Beschwerdeführer verkennt, nicht im Rahmen eines auf Zahlung einer Notwegrente gerichteten Verfahrens - für die Schätzung der Wertsteigerung "die Summe der Kosten für die Herrichtung und Unterhaltung des Notwegs sowie der nach § 917 Abs. 2 S. 1 BGB an den Nachbarn zu zahlenden Geldrente" den zuverlässigsten Anhalt bilden solle (ebenso LG Freiburg, Beschluss vom 22.02.1988 - 9 S 113/87 - KostRsp. ZPO § 7 Nr. 4; OLG Dresden, Beschluss vom 24.04.2002 - 11 W 149/02 - juris -; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl. 2009, § 3 Rn. 16 "Notweg"; Madert/von Seltmann, Der Gegenstandswert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 5. Aufl. 2008, Rn. 357; für die Maßgeblichkeit der Notwegrente unter Heranziehung des § 9 ZPO s. a. BGH, Urt. v. 18.05.1990 - V ZR 291/89 - juris - Senat, Beschluss vom 01.07.1991 - 2 W 100/91, JurBüro 1991, 1386). Diese Maßstäbe hat das Landgericht bei der Bewertung des Klageantrages zu 1. in seinem Beschluss vom 08.06.2010 zutreffend zugrunde gelegt.

Zu berücksichtigen ist indes, dass dem Klageantrag zu 2. im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. kein selbständiger Streitwert beizumessen ist, weil die mit dem Antrag zu 2. erstrebte Beseitigung des Metallzauns und weiterer den Zuweg blockierender Hindernisse der Verwirklichung des mit dem Antrag zu 1. verfolgten Notwegrechts dient. Aufgrund der Annahmen des Landgerichts ergibt sich für diese beiden Anträge ein Streitwert von zusammen 7.500,- €. Dieser Wert kann bei Heranziehung der aufgeführten Maßstäbe und bei Zugrundelegung der Angaben des Klägers nicht als zu gering angesehen werden. Die von ihm für angemessen erachtete Notwegrente für 3,5 Jahre beläuft sich auf 420,- €. Dass hinsichtlich des begehrten Notweges Herstellungs- und Unterhaltungskosten zu erwarten sind, welche zusammengerechnet mit vorstehendem Betrag eine Gesamtsumme von 7.500,- € übersteigen, lässt sich auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere auch bei Berücksichtigung der Zahlenangaben auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 17.04.2010, nicht feststellen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Klageantrag zu 3. (Regenwasserleitu...

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