Normenkette
GKG §§ 18, 25 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 41 O 118/01) |
Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Gegenstandswert für den 1. Rechtszug unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des LG Aachen vom 6.12.2002 – 41 O 118/01 – und des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.1.2003 wie folgt festgesetzt:
Für die Gebühren nach § 31 Abs. 1 Nr 1 BRAGO und nach § 11 Abs. 1 GKG i.V.m. KV Nr. 1210: 91.165,70 Euro, für alle übrigen Gebühren: 22.791,42 Euro.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das LG Aachen hat mit Beschluss vom 6.12.2002 den Streitwert/Gebührenwert für das Verfahren 41 O 118/01 auf 22.791,42 Euro festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Sie vertreten die Ansicht, im Rahmen der Stufenklage sei der Streitwert grundsätzlich in Höhe der auf der letzten Stufe geltend gemachten Forderungen zu beziffern. Entsprechend der Klageschrift seien diese auf mindestens 91.165,70 Euro zu schätzen. Das LG Aachen hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Auf die nach § 25 Abs. 3 GKG statthafte und auch i.Ü. zulässige Beschwerde war der Beschluss des LG teilweise abzuändern und der Streitwert neu festzusetzen, da das LG bei seiner Streitwertfestsetzung nicht nach Gebührentatbeständen unterschieden hat.
Grundsätzlich ist der Streitwert bei einer Stufenklage gem. § 18 GKG einheitlich nach dem Wert des höchsten mit der Klage verfolgten Anspruchs zu bemessen. Es kommt daher regelmäßig auf den in der letzten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch an (OLG Hamm v. 24.6.1991 – 10 W 68/91, NJW-RR 1991, 1407; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 419; JurBüro 1995, 484).
Der sich danach vorliegend gem. § 18 GKG auf 91.165,70 Euro belaufende Streitwert kann indessen nicht für das gesamte erstinstanzliche Verfahren zugrunde gelegt werden. Der nach § 18 GKG maßgebliche höhere Wert bestimmt vielmehr nur dann die Gebührenhöhe, wenn nach diesem Streitwert Gebühren ausgelöst worden sind. Er ist daher jedenfalls maßgeblich für die gerichtlichen Verfahrens- und anwaltlichen Prozessgebühren, da mit der Erhebung der Stufenklage alle Ansprüche rechtshängig werden, die genannten Gebühren also sofort und in vollem Umfang anfallen (vgl. OLG Schleswig JurBüro 2002, 80 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 419; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 4233 f.). Selbst eine Klagerücknahme auf höherer Stufe ließe diese bereits entstandenen Gebühren unberührt. Demgegenüber richtet sich die Höhe der Verhandlungs-, Erörterungs- und Beweisgebühr lediglich nach dem Wert der jeweiligen Verfahrensstufe, auf der sie angefallen sind. Hieraus resultiert das Erfordernis, neben der Festsetzung eines Gesamtstreitwertes auch die Einzelstreitwerte der Verfahrensstufen festzusetzen. Zu keinem anderen Ergebnis führt die von dem LG zitierte Rspr. und Lit., derzufolge sich die Verhandlungsgebühr nach dem Wert des Vorbereitungsanspruchs richtet.
Da vorliegend erstinstanzlich die Stufenklage – bisher – über die erste Stufe nicht hinausgekommen ist, ist die anwaltliche Verhandlungsgebühr allein aus dem Streitwert der Auskunftsklage zu berechnen, den das LG zutreffend auf 1/4 des Zahlungsanspruchs, mithin auf 22.791,42 Euro festgesetzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
Jaeger Conzen Caliebe
Fundstellen
Haufe-Index 1107449 |
OLGR Köln 2003, 207 |
NJOZ 2003, 3087 |