Leitsatz (amtlich)
Die diplomatische Immunität eines hoheitlich genutzten Grundstücks wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass zugunsten eines Gläubigers in das Grundbuch eine Arresthypothek eingetragen wird. Es fehlt insoweit an der für die Bejahung einer Immunitätsbeeinträchtigung stets zu fordernden typischen, abstrakten Gefahr für die diplomatische Tätigkeit.
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 04.11.2003; Aktenzeichen 4 T 47/03) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 20.11.2003 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Bonn vom 4.11.2003 - 4 T 47/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der dem Beteiligten zu 1) in diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) ist Inhaber von 10,25 % Inhaberteilschuldverschreibungen der Republik B - der Beteiligten zu 2) - mit einem Nennwert von insgesamt 50.000 DM sowie von 11,75 % Inhaberteilschuldverschreibungen derselben Schuldnerin über insgesamt 260.000 DM. In den Anleihebedingungen hat die Beteiligte zu 2) unter § 11 Abs. 5 nach näherer Maßgabe dieser Bestimmung auf ihre "Immunität verzichtet". Durch Beschluss vom 28.10.2002 (OLG Frankfurt v. 28.10.2002 - 8 W 68/02, OLGReport Frankfurt 2003, 16) ordnete das OLG Frankfurt a.M. auf Antrag des Beteiligten zu 1) den dinglichen Arrest über das Vermögen der Beteiligten zu 2) wegen 25.654,59 Euro nebst 10,25 % Zinsen seit dem 6.2.2001 aus den Inhaberteilschuldverschreibungen mit der Wertpapierkennnummer ..1 sowie wegen weiterer 132.935,08 Euro nebst 11,75 % Zinsen seit dem 20.5.2001 aus den Inhaberteilschuldverschreibungen mit der Wertpapierkennnummer ..2 sowie wegen einer Kostenpauschale von 18.000 Euro an (vgl. InvO 2003, 373). Durch Urteil vom 14.3.2003 (LG Frankfurt/M., Urt. v. 14.3.2003 - 2 - 21 O 509/02) hat das LG Frankfurt a.M.den Arrestbefehl bestätigt (vgl. JZ 2003, 1010 ff.). Die Beteiligte zu 2) hat gegen dieses Urteil Berufung bei dem OLG Frankfurt a.M. eingelegt. Durch Beschluss vom 24.6.2003 (OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.6.2003 - 8 U 52/03) hat das OLG Frankfurt a.M. im Berufungsverfahren die Zwangsvollstreckung aus dem Arresturteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 220.000 Euro eingestellt. Zugleich hat es das BVerfG gem. Art. 100 Abs. 2 GG um eine Entscheidung darüber angerufen, ob ein von einem Schuldnerstaat ausgerufener Staatsnotstand zur Verweigerung bestehender und fälliger Zahlungsverpflichtungen berechtigt und ob ein solcher Satz des Völkerrechts auch im Falle der klageweisen Geltendmachung von Forderungen aus Staatsanleihen durch private Gläubiger vor deutschen Zivilgerichten nach Art. 25 GG bindend ist. Mit Rücksicht auf die vom BVerfG durchzuführende Normenverifikation hat es das Arrestverfahren "entsprechend § 148 ZPO" bis zur Entscheidung des angerufenen Gerichts ausgesetzt (vgl. OLG Frankfurt v. 24.6.2003 - 8 U 52/03, NJW 2003, 2688 ff.). Die Sicherheit ist von der Beteiligten zu 2) bisher nicht geleistet worden.
Am 4.11.2002 hat der Beteiligte zu 1) zu Protokoll des Grundbuchamtes des AG Bonn aufgrund des Arrestbefehls vom 28.10.2002 die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem im Rubrum bezeichneten Grundstück der Beteiligten zu 2) beantragt. Auf diesem Grundstück befand sich bis zur Übersiedlung der b.'en Botschaft nach C die Residenz des Botschafters. Ob das Grundstück auch zur Zeit der Antragstellung weiterhin für diplomatische Zwecke genutzt wurde, wird von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt. Nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 2) soll das Grundstück u.a. dem Missionsschef sowie anderen Diplomaten der Botschaft als Residenz dienen, wenn sie auf Dienstreise in B weilen.
Durch Beschluss vom 18.12.2002 hat das Grundbuchamt Bonn den Eintragungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Grundstück weiter hoheitlichen Zwecken diene. Soweit der Beteiligte zu 1) auf einen von der Beteiligten zu 2) erklärten Immunitätsverzicht verweise, könne dies nicht berücksichtigt werden, weil dies erst nach Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO vorgetragen worden sei.
Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1), der das AG am 6.1.2003 nicht abgeholfen hat, hat das LG den Beschluss des AG aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den am 4.11.2002 zu Protokoll seiner Geschäftsstelle gestellten Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen. Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sei gewahrt. Auch die Immunität stehe der Vollziehung des Arrestes nicht entgegen, weil die Beteiligte zu 2) umfassend auf ihre Immunität verzichtet habe und im Übrigen die Ausübung der diplomatischen Funktionen nicht schon dadurch beeinträchtigt werde, dass auf einem Botschaftsgrundstück eine Sicherungshypothek eingetragen werde.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer weiteren Beschwerde. Zum einen sei das LG nicht für die Entscheidung über di...