Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 31.01.2006; Aktenzeichen 83 O 21/0) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gegenstandswert: 218,76 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin, die ihren Sitz in E hat, hat die Beklagte vor dem LG Köln aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht wegen eines Transportschadens auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat die Klägerin, die sich vor dem LG Köln von einem Hamburger Rechtsanwalt hat vertreten lassen, u.a. die Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten von Hamburg nach Köln (insgesamt 252,70 EUR) sowie Tage und Abwesenheitsgeld i.H.v. 168 EUR zur Kostenausgleichung angemeldet und zur Begründung ausgeführt, die Angelegenheit sei von ihrer in Hamburg ansässigen Zweigstelle bearbeitet worden.
Der Rechtspfleger ist in dem der Klägerin am 14.2.2006 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss davon ausgegangen, dass angesichts des Sitzes der Klägerin in E erstattungsfähig nur Reisekosten auf der Basis eines Anwalts in E seien. Diese hat er - unter Einbeziehung des Tage- und Abwesenheitsgeldes - mit einem Betrag von 108,18 EUR ermittelt. Unter Berücksichtigung der im landgerichtlichen Urteil vom 21.7.2005 enthaltenen Kostengrundentscheidung (nach dieser sind der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu 30 % und der Beklagten zu 70 % auferlegt worden) hat der Rechtspfleger - von den hier streitigen Kosten - lediglich einen Betrag von 75,73 EUR (70 % von 108,18 EUR) zugunsten der Klägerin bei der Kostenausgleichung berücksichtigt, anstelle des von der Klägerin geltend gemachten Betrages von 294,49 EUR (70 % von 420,70 EUR).
Mit ihrer am 17.2.2006 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde macht die Klägerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH v. 13.5.2004 - I ZB 3/04, NJW 2004, 1212, geltend, der Rechtspfleger habe verkannt, dass es nach der maßgeblichen Rechtsprechung des BGH nicht darauf ankomme, wo eine Partei formal ihren Sitz habe, sondern dass entscheidend sei, wo der Ort der tatsächlichen Regressbearbeitung liege.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 20.4.2006 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthaft und begegnet auch sonst keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg, denn die Reisekosten des Hamburger Prozessbevollmächtigten sind nur in dem vom Rechtspfleger zuerkannten Umfang zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass eine auswärtige Partei nicht verpflichtet ist, einen Rechtsanwalt am Sitz des Prozessgerichts zu mandatieren, sie vielmehr einen Rechtsanwalt an ihrem Wohn-/Geschäftssitz beauftragen kann. Ihre Rechtfertigung findet diese Auffassung darin, dass im Regelfall die Notwendigkeit eines persönlichen Mandantengesprächs besteht. Eine Ausnahme hiervon kommt u.a. dann in Betracht, wenn die Partei über eine eigene, die Angelegenheit bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, denn in einem solchen Fall ist es ihr regelmäßig zuzumuten, einen Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zu beauftragen und diesen schriftlich oder fernmündlich zu informieren.
Ausgehend hiervon hat der Rechtspfleger zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin, die über keine eigene Rechtsabteilung verfügt, nicht verpflichtet war, einen Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts in Köln zu beauftragen, sondern sie unter Erstattungsgesichtspunkten berechtigt war, einen Prozessbevollmächtigten an ihrem Geschäftssitz zu beauftragen. Des Weiteren hat der Rechtspfleger zutreffend E und nicht Hamburg als Geschäftssitz der Klägerin angesehen und demzufolge die tatsächlich entstandenen Reisekosten des Hamburger Prozessbevollmächtigten nur in Höhe der fiktiven Reisekosten eines Rechtsanwalts am Geschäftssitz der Klägerin für erstattungsfähig gehalten. Die Klägerin hat ihren Sitz unstreitig in E. Zwar werden nach dem Vortrag der Klägerin die Regresssachen nicht an ihrem "formalen" Sitz, sondern in der Regressabteilung in Hamburg bearbeitet, dies ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten aber unerheblich, denn der Geschäftssitz der Partei ist nach rein objektiven Maßstäben, insb. auch im Einklang mit den Vorschriften über den Gerichtsstand (§ 17 Abs. 1 ZPO) zu ermitteln (vgl. auch KG KGReport Berlin 2005, 590).
Würde man - der Argumentation der Klägerin folgend - unter Geschäftssitz nicht den Ort verstehen, wo die Partei ihren Sitz - und damit zugleich ihren allgemeinen Gerichtsstand - hat, sondern den Ort, wo sie die Sache bearbeitet, wären für den Gegner die von ihm im Fall seines Unterliegens zu erstattenden Kosten völlig unkalkulierbar. So liefe beispielsweise eine Partei, die die hiesige K...