Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsgebühr im erledigten Umgangsrechtsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Haben sich die am Umgangsrechtsverfahren beteiligten Kindeseltern zunächst vor dem Familiengericht "im Hinblick auf die bisher durchaus funktionierende Umgangsregelung für die zunächst nähere Zukunft zur Ausgestaltung des Umgangsrechtes" auf eine vorläufige Regelung verständig, deren Praktikabilität in einem weiteren späteren Termin auch im Hinblick auf eine eventuelle zukünfttige Ferienregelung nochmals erörtert werden sollte, und hat das Familiengericht in diesem späteren Termin festgestellt, dass eine solche nicht mit Zeiten fixierte Regelung offenbar für die Zukunft funktionieren werde und der Vater das Kind im Rahmen des Umgangsrechts entsprechend der im vorherigen Termin getroffenen Regelung bei sich haben kann, zzgl. einer zwischen den Eltern zu vereinbarenden Ferienregelung dergestalt, dass Phillipp von den Ferien NRW jeweils eine Woche beim Vater verbringe und ist darauf vom Familiengericht festgestellt worden, dass sich das Verfahren erledigt hat, ist gem. Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses (VV) als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, entstanden, da die Kindeseltern im zweiten Termin vor dem Familiengericht eine bindende materiell-rechtliche Einigung über den Umfang des Umgangsrechtes getroffen haben.
Normenkette
RVG Vergütungsverzeichnis Nr. 1000 Anl. 1 zu § 2 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 29.08.2008; Aktenzeichen 46 F 213/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 4. (Landeskasse O) gegen den Beschluss des AG - FamG - Bonn vom 29.8.2008 - 46 F 213/07, mit welchem der "Beschwerde des Beschwerdeführers" abgeholfen worden und der zu zahlende Vorschuss antragsgemäß unter Einbeziehung der Einigungsgebühr festzusetzen ist, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 567 Abs. 2 ZPO, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Staatskasse hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das FamG Bonn mit dem angefochtenen Beschluss auf die Erinnerung des Verfahrensbeteiligten des Antragstellers den Urkundsbeamten angewiesen, die beantragte Einigungsgebühr festzusetzen.
Gemäß Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses (VV) als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors (Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer) ist zwischen den verfahrensbeteiligten Kindeseltern eine solche Einigung über das streitgegenständliche Umgangsrecht des Antragstellers zustande gekommen. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien in der nichtöffentlichen Sitzung vom 28.5.2008 (vgl. Sitzungsprotokoll Bl. 49 - 51 GA) das Verfahren für erledigt erklärt haben, nachdem sich in der nichtöffentlichen Sitzung des FamG vom 14.12.2007 (vgl. Sitzungsniederschrift Bl. 34 - 36 GA) die beteiligten Kindeseltern "im Hinblick auf die bisher durchaus funktionierende Umgangsregelung für die zunächst nähere Zukunft zur Ausgestaltung des Umgangsrechtes" auf eine vorläufige Regelung verständig hatten, deren Praktikabilität in einem Termin im Mai 2008 auch im Hinblick auf eine eventuelle Ferienregelung nochmals erörtert werden sollte und das FamG im Termin am 28.5.2008 sodann "dankbar" festgestellt hatte, "dass eine solche nicht mit Zeiten fixierte Regelung offenbar für die Zukunft funktionieren werde. Zusammenfassend könne also damit gesagt werden, dass der Vater Q im Rahmen des Umgangsrechts bei sich haben kann, entsprechend der Regelung vom 14.12.2007 zzgl. einer zwischen den Eltern zu vereinbarenden Ferienregelung dergestalt, dass Q von den Ferien NRW jeweils eine Woche beim Vater verbringe."
Bei dieser Sachlage kann es keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass sich die Parteien jedenfalls im Termin am 28.5.2008 umfassend und einvernehmlich über die Ausübung des Umgangsrechtes des Antragstellers verständigt haben und diese Regelung die Festsetzung einer Einigungsgebühr rechtfertigt. Der Umstand, dass die Parteien am Ende der Sitzung durch das FamG haben feststellen lassen, dass sich das Verfahren damit erledigt habe, stellte nur klar, dass das Verfahren einvernehmlich zwischen den Kindeseltern beendet worden ist und dass diese keiner Entscheidung des FamGes hierüber bedurften.
Dabei kommt der Regelung im Termin am 14.12.2007 nicht lediglich die Funktion eines "bloßen Zwischenvergleiches" zu. Vielmehr war diese erste Einigung im Rahmen des streitigen Umgangsrechtsverfahrens die erste Grundlage für die spätere abschließende Regelung des zu praktizierenden Umgangsrechtes im Sinne des Kindeswohls.
Dem steht - wie zuvor bereits erläutert - nicht entgegen, dass die Parteien letztendlich das Umgangsrechtsverfahren sodann für erledigt erklären ließen (vgl. Protokoll Niederschrift ...