Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 24 O 360/05)

 

Tenor

  • 1.

    Der Senat beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

  • 2.

    Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

 

Gründe

I.

Die Berufung der Klägerin hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte auf Grund der abgeschlossenen Hausrat- und Wohngebäudeversicherung wegen des Schadensereignisses vom 14.11.2004 kein Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 24 Nr. 3 a) , Nr. 4, Nr. 5 a) PB 98 (H-Privat-Basis-Versicherungsbedingungen) bzw. 4 Nr. 1 b), 6 Nr. 1 a) VGB 94 zu.

1.

Die Beklagte ist nach den §§ 14 Nr. 2 PB 98, 22 Nr. 2 VGB 94, 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden.

a)

Im Hinblick auf den behaupteten Einbruchdiebstahl fehlt es an der Vorlage einer Stehlgutliste im Sinne des § 14 PB 98. Nach Nr. 1 d) der Bedingung hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich bei Hausratschäden das Abhandenkommen und die mutwillige Beschädigung versicherter Sachen der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und sowohl dieser als auch dem Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen mit Angabe des Neuwertes einzureichen. Zwischen der Anzeigeobliegenheit und der Obliegenheit, eine Stehlgutliste einzureichen, ist demnach zu differenzieren.

Ein Verzeichnis der abhanden gekommen Sachen im Sinne der Versicherungsbedingungen, die sog. Stehlgutliste, hat die Klägerin nicht eingereicht. Die Klägerin hat der Polizei gegenüber - unstreitig - mündlich allgemein angegeben "kleiner TV der Marke Sharp, ca. 2,5-3 Jahre alt" und hinsichtlich des Laptops die Marke "Mikromax". Diese Angaben genügen den Anforderungen nicht. Erforderlich ist ein "Verzeichnis" der entwendeten Gegenstände mit Angabe des Neuwertes. Bereits daran fehlt es. Hinzu kommt, dass wegen des Zwecks der Stehlgutliste eine möglichst detailliert Beschreibung erforderlich ist. Die Liste dient dazu, die Fahndung zu erleichtern und den Versicherer vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen. Der Versicherungsnehmer soll sich zum Schadenumfang frühzeitig festlegen müssen, um zu verhindern, dass der Schaden nachträglich zu Unrecht aufgebauscht wird. Die Gegenstände müssen danach durch den Inhalt der Aufstellung genau bezeichnet und individualisierbar sein (vgl. Senat, r+s 2003, 462 sowie 327; LG Köln, VersR 2006, 540; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 828). Dies ist gerade bei technischen Geräten mit Ausstattungsmerkmalen unschwer möglich. Die Angaben der Klägerin bei der Polizei erfüllen diese Anforderungen nicht. Die Erklärungen der Klägerin gegenüber dem Regulierungsbeauftragten können die Anforderungen an die bei der Polizei einzureichende Liste nicht ersetzen. Ob es später bei den zwei entwendeten Sachen verblieben ist, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.

Soweit die Klägerin nunmehr mit Schriftsatz vom 22.04.2007 allgemein behauptet, in der amtlichen Ermittlungsakte finde sich "eine Stehlgutliste", ist dies unsubstantiiert und im übrigen nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO vom Berufungsgericht nicht zu beachten.

Die nach den §§ 14 Nr. 2 PB 98, 6 Abs. 3 VVG bestehende Vorsatzvermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. Der Vortrag, ihr sei eine genaue Beschreibung der Sachen nicht möglich gewesen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Dass sich die Klägerin der Verpflichtung im Hinblick auf die Stehlgutliste im Grundsatz bewusst war, stellt sie nicht in Abrede. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur genauen Bezeichnung der Sachen hat die Klägerin zudem selbst mit Schriftsatz vom 17.1.2006 eingeräumt, dass die Zeugin Q und der Zeuge N die Gegenstände genau hätten beschreiben und ihr bei der Angabe behilflich sein können. Auch die übrigen Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung (vgl. BGH VersR 2004, 1117) sind gegeben. Die generelle Eignung der Interessengefährdung liegt im Hinblick auf den genannten Sinn und Zweck der Stehlgutliste auf der Hand (vgl. Senat, r+s 2003, 327). Die Nichtvorlage einer Stehlgutliste im Sinne der Bedingungen kann die polizeilichen Ermittlungen beeinträchtigen und die Gefahr des Aufbauschens des Schadens erhöhen. Dass das Verhalten der Klägerin nur auf einem leichten Verschulden beruht, kann nicht angenommen werden. Es sind keine schwerwiegenden Gründe ersichtlich, warum eine den Versicherungsbedingungen entsprechende Stehlgutliste nicht eingereicht worden ist.

Bei der Obliegenheit, unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalls eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen, handelt es sich um eine spontan zu erfüllende Pflicht. Einer Belehrung des Versicherers über diese Obliegenheit ist nicht erforderlich (vgl. Senat VersR 2004, 1453; r+s 2003, 202; r+s 1996, 323).

2.

Ob ein Vandalismusschaden ( § 24 Nr. 4 PB 98) oder ein Leitungswasserschaden (§§ 24 Nr. 5 a PB 98, 4 Nr. 1 b), 6 Nr, 1 a) VGB 94) vorgelegen hat, brauchte nicht entscheiden zu werden.

a)

Zutreffend ist das Landg...

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