Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 03.06.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 04.05.2022 (151 F 63/21) aufgehoben und die Anträge des Antragstellers vom 30.08.2021 werden zurückgewiesen.
2. Auf den Widerantrag der Antragsgegnerin wird festgestellt, dass ihre Forderung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 08.05.2013, Az. 51 F 424/10, aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht.
3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf "bis 65.000,00 EUR" festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist der gemäß Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 08.05.2013 (51 F 424/10) zum Trennungsunterhalt verpflichtete Ehemann der Antragsgegnerin. Die Ziffern 1 und 2 des Tenors dieses Beschlusses vom 08.05.2013 lauten dabei wie folgt:
"1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.01.2008 bis einschließlich zum 31.08.2010 in Höhe von 37.508,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin
- für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis 31.12.2010 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.471,00 EUR,
- für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2011 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 144,00 EUR und
- für den Zeitraum vom 01.05. bis 31.12.2011 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 92,00 EUR,
- für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.08.2012 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 533,00 EUR,
- für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 235,00 EUR und
- für die Zeit vom 01.01.2013 bis zur Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 401,00 EUR
zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen."
Über das Vermögen des Antragstellers wurde mit Beschluss vom 23.06.2014 (Anl. K3 der Antragsschrift, BI. 53 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Antragsgegnerin meldete auf Grundlage des oben bereits genannten Beschlusses Unterhaltsforderungen in Höhe von 57.126,00 EUR an (vgl. Anlage K4 der Antragsschrift, BI. 54 der erstinstanzlichen Akte). Sie bezeichnete die Unterhaltsforderungen dabei als "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung". Mit Schreiben vom 25.09.2014 (Anlage K5 der Antragsschrift, BI. 55 der erstinstanzlichen Akte) widersprach der Antragsteller der vorgenannten angemeldeten Unterhaltsforderungen der Antragsgegnerin insofern, als dass es sich dabei um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen Handlung handele. Dieser Widerspruch wurde in die Insolvenztabelle aufgenommen (vgl. Anlage K4 der Antragsschrift, BI. 54 der erstinstanzlichen Akte). Mit Beschluss vom 10.10.2018 wurde das Insolvenzverfahren beendet und aufgehoben (Anl. K6 der Antragsschrift, BI. 56 der erstinstanzlichen Akte) und mit Beschluss vom 05.01.2021 dem Antragsteller Restschuldbefreiung erteilt (Anl. K7 der Antragsschrift, BI. 60 der erstinstanzlichen Akte).
Der Antragsteller ist seit dem 01.11.2020 nicht mehr bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, der C. GmbH, beschäftigt. Es erfolgte - durch den Antragsteller unwidersprochen - eine Pfändung seiner Steuererstattungsansprüche für das Jahr 2019. Zudem hatte die Antragsgegnerin bereits im Jahr 2013 zwei zu Gunsten des Beschwerdegegners abgeschlossene Pensionsversicherungsforderungen (Anwartschaften) gepfändet.
Die Parteien streiten nunmehr über die Frage, ob die Antragsgegnerin seit Erlass des Beschlusses über die Restschuldbefreiung vom 05.01.2021 aus dem Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 08.05.2013 noch vollstrecken darf. Der Antragsteller erhebt die Einrede der Verjährung gegen den im hiesigen Verfahren als Widerantrag geltend gemachten und durch das Amtsgericht zurückgewiesenen Feststellungsanspruch der Antragsgegnerin.
Das Amtsgericht Kerpen hat im angefochtenen Beschluss antragsgemäß die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 08.05.2013, 51 F 424/10, für unzulässig zu erklärt, die Antragsgegnerin verpflichtet, den Vollstreckungstitel herauszugeben und den Widerantrag der Antragsgegnerin, festzustellen, dass die Forderungen aus dem Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 08.05.2013, Az. 51 F 424/10, aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestehen, zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin vertritt mit ihrer Beschwerde weiterhin die Ansicht, dass Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung - wie hier entsprechend zur Tabelle angemeldet - von der Restschuldbefreiung ausgenommen seien. Der Antragsteller sei als Schuldner aufgrund des vollstreckbaren Schuldtitels verpflichtet gewesen, seinen Widerspruch gegen den Forderungsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung innerhalb ei...