Entscheidungsstichwort (Thema)

Abstammungsverfahren: Feststellung der Mutterschaft bei Einpflanzung einer befruchteten Eizelle der Lebenspartnerin; Mutterschaft eines lesbischen Paares - Keine analoge Anwendung des § 1592 BGB auf die "genetische" Mutter

 

Normenkette

BGB §§ 1591-1592

 

Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 11.09.2014; Aktenzeichen 304 F 310/13)

 

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin, des betroffenen Kindes und der Beteiligten zu 2) vom 6.10.2014 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Köln vom 11.9.2014 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR werden den Beschwerdeführern auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Seit 2010 lebt die Antragstellerin mit der Beteiligten zu 2) in eingetragener Partnerschaft. Am 8.8.2013 hat die Beteiligte zu 2) in L das im Verfahren betroffene Kind geboren, welches dadurch entstanden ist, dass der Antragstellerin in Belgien eine Eizelle entnommen und nach einer anonymen Samenspende in die Gebärmutter der Beteiligten zu 2) eingepflanzt wurde. Das privat eingeholte Abstammungsgutachten der Uniklinik L weist die Antragstellerin als genetische Mutter aus (Bl. 16 ff d.A.). Der Antrag vom 14.2.2014 an das Standesamt, die Antragstellerin neben der Beteiligten zu 2) als weitere Mutter in die Geburtsurkunde aufzunehmen ist abgelehnt, die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung ist zurückgewiesen worden (2. Zivilsenat des OLG Köln, NJW-RR 2014, 1409).

Mit dem das vorliegende Verfahren einleitenden Antrag vom 11.10.2014 hat die Antragstellerin begehrt festzustellen, dass sie die Mutter des am 8.8.2013 geborenen Kindes ist. Sie hat die Auffassung vertreten, aus Gründen der Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft sei für die Feststellung der Elternschaft § 1592 BGB analog dahin anzuwenden, dass allein das Verheiratetsein bzw. die bestehende Partnerschaft zum Zeitpunkt der Geburt für die Feststellung der Elterneigenschaft ausreiche.

Sowohl das zunächst als Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand haben sich gegen die Anerkennung einer Co-Mutterschaft ausgesprochen (Bl. 44 d.A. und Bl. 68 ff d.A.). Auf die Stellungnahmen wird Bezug genommen.

Durch den angefochtenen Beschluss ist der Feststellungsantrag der Antragstellerin abgewiesen worden. In den Gründen ist ausgeführt, eine planwidrige Regelungslücke, welche eine entsprechende Anwendung des § 1592 BGB rechtfertigen könnte, bestehe nicht. Diese Rechtslage sei auch nicht verfassungswidrig. Durch die Möglichkeit der gleichgeschlechtlichen Stiefkindadoption in § 9 Absatz 7 LPartG sei der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend nachgekommen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragstellerin, das Kind und die Beteiligte zu 2) den Antrag der Antragstellerin weiter, dass diese als Mutter des Kindes festgestellt wird. Sie sehen sich in ihren Grundrechten aus Art. 6 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 GG, Art. 3 Absätze 1 und 3 GG sowie in ihren Rechten aus Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK verletzt. Die Beteiligten sind der Auffassung, die vorliegend nicht nur genetische, sondern auch soziale, familiäre Verbundenheit der Antragstellerin mit dem Kind gebiete nach Art. 6 GG sowohl aus Gründen der Elternschaft der Antragstellerin als auch aus Gründen des Kindeswohls, diese Verbundenheit auch rechtlich zum Einklang zu bringen. Es liege eine nach Art. 3 GG nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften gegenüber heterosexuellen Paaren darin, dass nur zugunsten des ehelichen Vaters dessen Elternschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB vermutet wird und nur ein Mann ein Kind nach § 1592 Nr. 2 BGB anerkennen kann. Im Fall einer künstlichen Befruchtung könne zwar zum genetischen Vater ein Verwandtschaftsverhältnis begründet werden, nicht aber zur genetischen Mutter. Wegen der vom Bundesverfassungsgericht geschlechtsneutral aufgefassten Elternschaft müsse es ermöglicht werden, dass ein Lebenspartner die Elternschaft unabhängig vom Geschlecht anerkennen kann. Auch in anderen europäischen Ländern sei die Elternschaft von eingetragenen Lebenspartnern ohne Adoption möglich.

Das Recht des Kindes, insbesondere in unterhalts- und erbrechtlicher Sicht, werde beeinträchtigt, da ihm nicht bereits ab Geburt zwei Elternteile zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit einer Adoption reiche nicht aus. Verletzt sei auch das durch Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK geschützte Familienleben.

Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 9.10.2014 Bezug genommen.

Der Verfahrensbeistand hat sich in seiner Stellungnahme (Bl 119 d.A.) gegen die doppelte Mutterschaft ausgesprochen. Unsicherheiten in der rechtlichen Zuordnung des Kindes könnten zu Entwicklungsstörungen führen. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor, da hier nicht wesentlich Gleiches ungleich behandelt werde.

Zwischenzeitlich ist ein...

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