Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 2.12.2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 154/17 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den Klägern steht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht der H. E. (im Folgenden: Erblasserin) wegen des Sturzes, den diese am 13.12.2008 im Krankenhaus der Beklagten erlitten hat, weder ein Anspruch auf Schmerzensgeld noch auf den Ersatz materieller Schäden zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus §§ 630a, 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 1922 ff., 2039 BGB.

Ein haftungsbegründender Behandlungsfehler der Beklagten liegt nicht vor. Soweit die Kläger in der ersten Instanz noch einen Behandlungsfehler im Rahmen der operativen Versorgung der bei dem Sturz von der Erblasserin erlittenen Unterschenkelmehrfachfragmentfraktur behauptet haben, verfolgen sie dies in der Berufung nicht weiter. Es geht daher nur noch um die Frage, ob hinsichtlich des Sturzes der Erblasserin am 13.12.2008 ein Behandlungsfehler im Sinne eines Pflege- oder Betreuungsfehlers der Beklagten vorlag.

Ein solcher Behandlungsfehler im Sinne eines Pflege- oder Betreuungsfehlers der Beklagten kann nicht festgestellt werden.

Alleine deswegen, weil sich der Sturz in der Einrichtung der Beklagten ereignet hat, ergibt sich eine Haftung der Beklagten nicht. Insbesondere kann hier ein Behandlungsfehler der Beklagten nicht nach § 630h Abs. 1 BGB vermutet werden, da die Voraussetzungen dieser Norm nicht vorliegen.

Die Vermutung der objektiven Pflichtwidrigkeit und des Verschuldens der Beklagten nach § 630h Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Primärschädigung in einem Bereich entstanden ist, dessen erkennbare Gefahren von dem Behandelnden objektiv voll beherrscht werden können. Voll beherrschbare Risiken sind dabei solche, die durch den Betrieb des Behandelnden gesetzt werden und die vom Behandelnden objektiv voll ausgeschlossen werden können. Grundsätzlich liegen voll beherrschbare Risiken dann vor, wenn eine Gefahrenlage gegeben ist, die gesteigerte Obhutspflichten auslöst und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut war (vgl. BGH Urt. vom 28.4.2005, III ZR 399/04, zitiert nach juris Rn. 8). So sind insbesondere Stürze von Patienten während der Durchführung von Bewegungs- und Transportmaßnahmen, an denen das Pflegepersonal unmittelbar beteiligt ist, den voll beherrschbaren Risiken zuzuordnen (vgl. BGH Urt. vom 18.12.1990, VI ZR 169/90; Martis/Winkhardt, Arzthaftungsrecht, 5. Auflage Rz. V 360). Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 630h Abs. 1 BGB zu Recht verneint.

Soweit die Kläger erstinstanzlich zunächst darauf abgestellt haben, dass das Hinsetzen der Erblasserin an der Bettkante mit Hilfe des Pflegepersonals erfolgt sei bzw. - dazu in Widerspruch stehend - dass Pflegekräfte die Erblasserin aufgefordert hätten, das Mittagessen auf der Bettkante sitzend oder sogar am Tisch einzunehmen, könnte ein solches Vorgehen zwar grundsätzlich für die Annahme eines voll beherrschbaren Risikos, dass sich dann in dem Sturz von der Bettkante realisiert hätte, ausreichen. Dieser Vortrag wird von den Klägern - wie zuletzt wohl auch schon in der ersten Instanz - in der Berufungsinstanz aber wohl nicht mehr aufrechterhalten. Dessen ungeachtet hat das Landgericht mit zutreffender Begründung festgestellt, dass unabhängig von der Frage, ob insoweit überhaupt ein schlüssiger Vortrag der Kläger vorliegt, die Kläger hinsichtlich dieses bestrittenen Vortrags jedenfalls beweisfällig geblieben sind. Aus dem von den Klägern herangezogenen Gedächtnisprotokoll der Erblasserin, das diese - entgegen des darauf ersichtlichen Datums 13.12.2008 - im Oktober/November 2010 verfasst hatte, ergibt sich eine Aufforderung zur Essenseinnahme auf der Bettkante gerade nicht. Darin heißt es lediglich: "In diesem Zustand hat das Krankenhauspersonal mich zum Mittagessen aufgefordert". Auch aus den Bekundungen der Klägerin zu 3), der Tochter der Erblasserin, in der persönlichen Anhörung vor dem Landgericht ergibt sich nichts anderes. Sie konnte lediglich bekunden, dass die Erblasserin ihr mitgeteilt habe, dass sie sich zum Mittagessen habe hinsetzen sollen. Eine nähere Konkretisierung war der Klägerin zu 3) nicht möglich. Auch daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Erblasserin von Pflegekräften aufgefordert worden ist, sich an die Bettkante zu setzen. Vielmehr kommt genauso gut ein bloßes Aufsetzen im Bett in Betracht. Hinsichtlich ei...

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