Verfahrensgang

AG Eschweiler (Entscheidung vom 04.06.2010; Aktenzeichen 11 F 421/09)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 9.7.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler - Familiengericht - vom 4.6.2010 - 11 F 421/09 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6000 € festgesetzt.

 

Gründe

Mit der Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf Entzug des Sorgerechts der Antragsgegnerin für die betroffenen Kinder und Übertragung des Sorgerechts auf das zuständige Jugendamt sowie auf einstweiligen Ausschluss bzw. Einschränkung des Umgangsrechts der Antragsgegnerin mit ihren Kindern in dem angefochtenen Beschluss vom 4.6.2010. Ihren erstinstanzlichen Antrag auf Rückführung der Kinder in ihren Haushalt verfolgt die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ausdrücklich nicht weiter.

Die gemäß §§ 63,64 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 4.6.2010 ist gemäß § 58 Abs. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen. Die Antragstellerin ist nicht beschwerdeberechtigt (§ 59 FamFG).

Die Antragstellerin ist für die leiblichen Kinder der Antragsgegnerin nicht sorgeberechtigt. Mit Einverständnis der Kindesmutter betreute die Antragstellerin die Kinder bis zu deren Herausnahme am 15.10.2009 als Pflegemutter. Als Pflegemutter ist die Antragsgegnerin nicht beschwerdeberechtigt, soweit es um einen Entzug des Sorgerechts der leiblichen Mutter für die Kinder geht. Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1999, 3718; FamRZ 2004, 102) bedeutet eine Entscheidung über die elterliche Sorge keine unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten der Pflegeeltern, so dass ein Beschwerderecht der Pflegeeltern nicht besteht. Diese zu § 20 Abs. 1 FGG ergangene Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die der früheren Rechtslage entsprechende Regelung in § 59 Abs. 1 FamFG übertragbar (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., 2009, § 59 Rn. 69 f.; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 59, Rn. 29; Bahrenfuss/Joachim/Kraft, FamFG, 1. Aufl. 2009, § 59 Rn. 1).

Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf einstweilen Ausschluss bzw. Einschränkung des Umgangsrechts der Kindesmutter mit ihren Kindern wendet, ist ebenfalls eine Beeinträchtigung eigener Rechte der Antragsgegnerin als Pflegemutter gemäß § 59 Abs. 1 FamFG nicht erkennbar (vgl. BGH FamRZ 2005, 975 zu § 20 Abs. 1 FGG). Der Antragstellerin geht es insoweit lediglich um eine Beschränkung des Elternrechts der Kindesmutter auf Umgang mit ihren leiblichen Kindern, was sie als Pflegemutter nicht geltend machen kann. Auf die fehlende Beschwerdeberechtigung hat der Senat die Antragstellerin bereits in dem Beschwerdeverfahren 4 UF 1 /10 betreffend die Zurückweisung der von ihr beantragten einstweiligen Anordnung auf Entzug des Sorgerechts der Kindesmutter und auf Ausschluss des Umgangsrechts der Kindesmutter hingewiesen.

Ein Entzug des Sorgerechts oder ein Ausschluss bzw. eine Beschränkung des Umgangsrechts der Antragsgegnerin mit ihren Kindern gemäß §§ 1666, 1666 a BGB von Amts wegen scheidet aus. Weder durch das Sorgerecht der Kindesmutter noch durch den derzeitigen Umgang der Mutter mit den Kindern ist das Kindeswohl gefährdet. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss.

Die Kindesmutter arbeitet mit dem Jugendamt zusammen und trägt die pädagogisch empfohlenen Maßnahmen für ihre Kinder mit. Insbesondere hat sie zum Wohle ihrer Kinder in Absprache mit dem Jugendamt einer Fremdunterbringung zugestimmt. Da die Kindesmutter die Kinder nicht selbst betreut, kommt es auf mögliche Defizite in ihrer Erziehungsfähigkeit derzeit nicht an. Solange die Mutter mit dem Jugendamt kooperiert, besteht keine rechtliche Grundlage für einen Entzug ihres elterlichen Sorgerechts.

Entsprechendes gilt für das Umgangsrecht der Kindesmutter mit ihren Kindern. Es bestehen objektiv keine Anhaltspunkte dafür, dass durch den begleiteten Umgang der Mutter mit ihren Kindern in der Einrichtung in Absprache mit dem Jugendamt das Kindeswohl gefährdet werden könnte. Die Kindesmutter hält sich insoweit ebenfalls an die pädagogischen Empfehlungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Mangels Erfolgsaussichten ist der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückzuweisen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO).

Beschwerdewert: 6000 € (§§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamGKG)

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3740349

FamRZ 2011, 233

FamFR 2010, 502

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