Verfahrensgang
Tenor
Die Kosten der Nebenintervenienten zu 1), zu 2), zu 3), zu 5) und zu 8) werden der Beklagten auferlegt.
Gründe
Die Beklagte hat sich in den gem. den Anlagen A und B zum Sitzungsprotokoll vom 15.11.2005 jeweils ohne Beteiligung der in der Beschlussformel bezeichneten Nebenintervenienten geschlossenen Prozessvergleichen ("F. & G.-Vergleich" und "F. & G.-Gesamtvergleich") dazu verpflichtet, die im vorliegenden Prozess angefallenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten u.a. der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits zu tragen. Nach Maßgabe von § 101 Abs. 1 ZPO hat sie infolgedessen nunmehr auch - wie von diesen beantragt - die den vorgenannten Nebenintervenienten entstandenen Prozesskosten zu übernehmen.
§ 101 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der unterstützen Hauptpartei aufzuerlegen sind, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Schon wegen des mit dieser Regelung generell zum Ausdruck gebrachten Grundsatzes, dass der Nebenintervenient kostenmäßig ebenso zu behandeln ist wie die von ihm unterstützte Hauptpartei (Grundsatz der Kostenparallelität), jedenfalls aber wegen des in § 101 Abs. 1 ZPO ausdrücklich erfolgten Verweises auf die sich sowohl mit den Kosten des Vergleichs als auch des verglichenen Rechtsstreits befassende Vorschrift des § 98 ZPO ergibt sich, dass der Inhalt eines ohne Mitwirkung des Nebenintervenienten zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs hinsichtlich der darin getroffenen Kostenregelung auch für den Nebenintervenienten maßgebend ist (BGH MDR 1967, 392 f. = NJW 1967, 983; OLG Köln JurBüro 1989, 102; OLG Frankfurt v. 14.4.2000 - 22 U 70/98, MDR 2000, 785 f. = OLGReport Frankfurt 2000, 156, jeweils m.w.N.). Ist die Beklagte nach den erwähnten Prozessvergleichen aber zur Übernahme der auf Seiten der Kläger angefallenen Kosten verpflichtet, so gilt das danach gleichermaßen für die den Nebenintervenienten entstandenen Prozesskosten.
Diesem auf der Grundlage der Kostenbestimmung des § 101 Abs. 1 ZPO gewonnenen Ergebnis steht es dabei von vornherein nicht entgegen, dass ihr Anwendungsbereich auf Fälle der einfachen Nebenintervention beschränkt ist, mithin die sog. streitgenössische Nebenintervention (§ 69 ZPO) nicht erfasst (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 101 Rz. 1; Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 101 Rz. 35, jeweils m.w.N.). Dabei bedarf es nicht der Entscheidung, ob es sich, wofür mit Blick auf die sich aus § 248 Abs. 1 AktG ergebende erweiterte Rechtskraftwirkung eines der Anfechtungsklage eines Aktionärs stattgebenden Urteils allerdings alles spricht (vgl. Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 246 Rz. 7; Hüffer in MünchKomm/AktG, § 246 Rz. 10; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, § 246 Rz. 10), bei den hier beurteilten Nebeninterventionen um streitgenössische handelt, für welche nicht die Kostenregelung des § 101 Abs. 1 ZPO, sondern die des § 100 ZPO gilt. Denn in den Fällen, in denen - so wie hier - wegen der Beendigung des Anfechtungsprozesses durch einen umfassenden Prozessvergleich ein Urteil, dessen Rechtskraftwirkung die streitgenossenschaftliche Funktion der Nebenintervention aber gerade erst ergibt, überhaupt nicht ergeht, ist es jedenfalls gerechtfertigt, die Pflicht zur Erstattung der durch eine Nebenintervention verursachten Kosten anhand der für die einfache Nebenintervention geltenden Maßstäbe des § 101 Abs. 1 ZPO zuzuweisen.
Die beschiedenen Anträge der Nebenintervenienten, ihre nach Maßgabe von § 101 Abs. 1 ZPO zu beurteilenden Kostenerstattungsansprüche zu titulieren, sind entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt auch nicht verfristet, soweit sie erst nach Ablauf von zwei Wochen seit Zustellung des Prozessvergleichs eingegangen sind. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Kommentierung von Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 101 Rz. 9 vertretene Meinung, der Antrag über die Tragung der Kosten der Nebenintervention sei innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 321 Abs. 2 ZPO einzureichen, überzeugt nicht. Soweit in der erwähnten Fundstelle auf die in analoger Anwendung heranzuziehenden Bestimmungen des § 91a Abs. 1 sowie des § 269 Abs. 4 ZPO verwiesen wird, versteht sich das - trotz der insoweit missverständlichen Nennung von § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO - offenkundig als Hinweis darauf, dass über den Kostenantrag des Nebenintervenienten durch Beschluss zu entscheiden ist; in diesem Sinne äußert sich auch die in der genannten Kommentierung zum Beleg der dargestellten Auffassung nachgewiesene Rechtsprechung. Eine Fristgebundenheit des Antrags des Nebenintervenienten, seinen Kostenerstattungsanspruch zu titulieren, lässt sich dem nicht entnehmen und ergibt sich auch sonst nicht (vgl. Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 101 Rz. 31). Das gilt namentlich mit Blick auf die Vorschrift des § 321 Abs. 2 ZPO. Die darin für Urteilsergänzungsanträge ges...