Leitsatz (amtlich)
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die übereinstimmende Auslegung einer Teilungserklärung durch die Vorinstanzen nicht gebunden und kann sie – wie einen Gesetzestext – in vollem Umfange selbstständig auslegen.
Normenkette
WEG §§ 10, 45
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerinnen vom 30.1.2002 wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln v. 19.12.2001 – 29 T 23/01, zugestellt am 16.1.2002, aufgehoben und abgeändert:
Die Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
I. Die Verfahrensbeteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft L.-Straße 9, K.. Die Antragsgegner sind Eigentümer des im Aufteilungsplan mit Nummer 33 bezeichneten Sondereigentums. Hinsichtlich dieser Sondereigentumseinheit bestimmt die Teilungserklärung vom 1.3.1994 (Ur. Nr. …/94 des Notars Dr. R. in K.) in Ziff. 7 unter anderem:
„Dem jeweiligen Eigentümer des Miteigentumsanteils mit der Aufteilungsplan Nummer 33 erhält nachfolgende weitere Sondernutzungsrechte mit folgenden Inhalten:
Er ist berechtigt, auf dem Dach des Gebäudes L.-Straße 9 auf der in der Anlage 4 rot schraffierten Fläche eine beleuchtete und/oder drehende Werbetafel in den Ausmaßen 10 × 10 Meter mit allen hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen (insbesondere Technikeinheit, Stromanschlüsse, Stromzähler etc.) uneingeschränkt zu errichten, wieder aufzubauen, baulich zu ändern, instandzusetzen, instandzuhalten, dauernd zu unterhalten und zu nutzen.
Er ist weiter berechtigt, auf dem Dach des Gebäudes L.-Straße 9 auf der in der Anlage 4 blau schraffierten Fläche eine standortbezogene Funkfeststation und/oder Antennenanlage einschließlich aller hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen, insbesondere Stromanschluss, Stromzähler, Technikeinheit uneingeschränkt zu errichten, wieder aufzubauen, baulich zu ändern, instandzusetzen, instandzuhalten, dauernd zu unterhalten und zu nutzen.
Unter Funkfeststation ist die Einrichtung zur Verteilung, zum Senden sowie zum Empfang von Funksignalen zu verstehen. Über sie wird der unmittelbare Kontakt zu Mobiltelefonen u.ä. Einheiten hergestellt, die sowohl zum Empfang als auch zur Sendung von Nachrichten dienen. Die Funkfeststation umfasst die erforderlichen Ausrüstung, um Funksignale zu senden, zu empfangen, insbesondere zum Betrieb von Mobiltelefonen sowie diese Signale direkt über Kabel oder indirekt von der Funkfeststation aus der über Richtfunk an Fernmeldeeinrichtungen zu übertragen. Eine Funkfeststation besteht insbesondere aus der Versorgungseinheit, den Antennenträgern und der Antennenanlage. Die Versorgungseinheit besteht aus der Sende- und Empfangseinrichtung, der Stromversorgung (bestehend aus dem Anschluss an das Stromnetz, den Notstrombatterien und – soweit im Einzelfall erforderlich – dem Notstromaggregat) und dem Übergabepunkt für die Einspeisung der Antenne. Die Versorgungseinheit kann sowohl im Freien als auch in einem Raum untergebracht werden. Die Antennenanlage besteht aus einer Konfiguration von Antennen, der Antennenträger besteht aus einer an dem Gebäude angepassten Konstruktion zur Aufnahme der Antennen.
Er ist jederzeit berechtigt, das gemeinschaftliche Eigentum zum Zwecke der Ausübung der vorgenannten Sondernutzungsrechte zu betreten und mit Pkw und LKW zu befahren. Er ist ferner berechtigt, zum Zwecke der Ausübung der in den vorgenannten Ziffern 7.2.1 und 7.2.2 beschriebenen Sondernutzungsrechte alle öffentlichen Versorgungseinrichtungen, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen (insbesondere alle Leistungen, Strom- und Nachrichtenleistungen) zu benutzen und an diese anzuschließen. Dies beinhaltet auch die Leitungsverlegung an oder im Gebäude. Der jeweilige Eigentümer hat die Kosten des Verbrauchs und des Anschlusses selbst zu tragen und hat für den Verbrauch eigene Zähler zu installieren.
Sämtliche Rechte aus den vorgenannten Sondernutzungsrechten kann der jeweilige Eigentümer auch von seinen Angestellten, Vertretern, Beauftragten, Mietern und Pächtern wahrnehmen lassen.
Die Ausübung der vorgenannten Rechte und Sondernutzungsrechte kann jederzeit einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich gestattet werden.
Die Instandsetzung, Instandhaltung und Unterhaltspflichten beziehen sich nur auf die vorgenannte Werbefläche/Funkfeststation sowie auf die hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen, nicht auf die Dachfläche selbst.”
Die Antragsgegner ließen auf dem Dach innerhalb der Sondernutzungsfläche im Jahre 1994 eine Sendeanlage des Netzbetreibers E. montieren und im Winter 1997/1998 zusätzlich eine Anlage der Firma V.-I.
In einer Wohnungseigentümerversammlung am 21.10.1999 wurde von den anwesenden Eigentümern, die jedoch nicht sämtliche Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage repräsentierten, folgender Beschluss einstimmig gefasst:
1. „Die Eigentümer des Miteigentumsanteils Nr. 33, derzeit Frau B. und Frau K. St., werden verpf...