Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.10.2022 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 433/21 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Rückgewähranspruch infolge von Insolvenzanfechtung geltend.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.07.2017 (Anlage K1, Bl. 27 ff. GA) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. AG [im Folgenden: Schuldnerin] auf Fremdantrag der K. (Anlage K2, Bl. 30 f. GA) vom 06.04.2017 sowie auf Fremdantrag der J. U. vom 13.05.2017 (Anlage K3, Bl. 32 GA) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Ausweislich des Fremdantrages der K. war die Schuldnerin für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis zum 31.03.2017 mit Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 2.681,76 Euro und ausweislich des Fremdantrags der J. U. mit Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 12.283,71 Euro für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 30.04.2017 in Rückstand.

Geschäftsgegenstand der Schuldnerin war die Produktion von KL. und andere Plätze des öffentlichen Raums. Seit dem 13.01.2014 war Herr Z. H. zu 80%, Herr W. zu 10% und der Geschäftsführer der Beklagten, Herr Dr. P. M., zu weiteren 10% an der Schuldnerin beteiligt. Die Herren H. und W. waren im Vorstand der Schuldnerin. Herr Dr. M. war vom 25.03.2014 bis zum 28.04.2016 als weiterer Vorstand der Schuldnerin im Handelsregister (Anlage K4, Bl. 34 f. GA) eingetragen. Bereits mit Schreiben vom 20.05.2015 hatte er das Vorstandsamt niederlegt, musste die Löschung im Handelsregister jedoch anwaltlich erstreiten. Mit der Zeit hatte der Geschäftsführer der Beklagten bei der Schuldnerin organisatorische Probleme wahrgenommen, insbesondere, dass eine steuerliche Begleitung nicht erkennbar war. Ende 2014 bis Frühjahr 2015 erhöhte der Geschäftsführer der Beklagten den Druck auf seine Mitgesellschafter, um Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft zu erlangen. Als ihm diese Einblicke nicht gewährt wurden, legte er das Vorstandsamt nieder.

Am 31.12.2014 betrug das Rohergebnis der Schuldnerin ausweislich des Jahresabschlusses 202.301,20 Euro. Für die folgenden Geschäftsjahre wurden keine Jahresabschlüsse mehr erstellt. Im Geschäftsjahr 2015 lagen die Umsatzerlöse laut Jahres-BWA 2015 bei 222.673,74 Euro und im Jahr 2016 bei insgesamt 262.249,89 Euro. Der Kläger ist davon ausgegangen, dass die Finanzbuchhaltung über einen längeren Zeitraum fehlerhaft erstellt wurde und die Buchhaltung nicht die realen wirtschaftlichen Verhältnisse widerspiegelt. Die Liquidität der Schuldnerin wurde durch Entnahmen des Herrn Q. W. in Mitleidenschaft gezogen, die dieser eigenmächtig über das Geschäftskonto an sich vornahm. Herr H. zahlte sich kein Honorar aus, sondern gewährte sich Darlehenszahlungen. Die Forderungen der Schuldnerin gegen die beiden Gesellschafter W. und H. beliefen sich gegen Ende 2016 auf ca. 93.000,00 Euro. Von den Entnahmen der Herren W. und H. erfuhr der Geschäftsführer der Beklagten, Herr Dr. M. erst nach den hier streitgegenständlichen Zahlungen.

Die Schuldnerin gewährte Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2013 noch eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 26.500,00 Euro, wohingegen ab dem Geschäftsjahr 2014 keine Aufwandsentschädigung mehr gezahlt wurde. Die Auszahlungen an die beiden Vorstände H. und W. erfolgten als Darlehensgewährungen über Verrechnungskonten.

Die Schuldnerin schloss mit der Beklagten im Jahre 2013 einen Kooperationsvertrag (Anlage K8, Bl. 41 ff. GA), wodurch praktisch die vollständige Auslagerung der Produktion und Auslieferung von der Schuldnerin auf die Beklagte erfolgte; lediglich die Kundenakquise verblieb bei der Schuldnerin. Gemäß Ziffer 4.3 des Kooperationsvertrages betrug das Zahlungsziel von Rechnungen der Beklagten an die Schuldnerin vier Wochen.

Mit Schreiben vom 13.08.2015 (Anlage K9, Bl. 49 f. GA) mahnte die Beklagte gegenüber der Schuldnerin einen Zahlungsausgleich von 60.401,70 Euro bis zum 28.08.2015 an. Sie wies in dem Mahnschreiben darauf hin, dass sie die Schuldnerin mehrfach an den Zahlungsausgleich erinnert habe und drohte die gerichtliche Geltendmachung bei Verstreichen der Zahlungsfrist an. Der Mahnbetrag setzte sich aus Rechnungen aus dem Zeitraum vom 29.09.2014 bis zum 29.05.2015 zusammen. Nachdem die Schuldnerin den Zahlungsausgleich nicht fristgerecht leistete, beauftragte der Beklagte Herrn Rechtsanwalt B. mit dem Forderungseinzug. Dieser forderte die Schuldnerin mit Schreiben vom 03.09.2015 (Anlage K10, Bl. 51 f. GA) erneut zur Zahlung des Betrages in Höhe von 60.401,70 Euro unter Fristsetzung bis zum 17.09.2015 und zur Beglei...

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