Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 28.04.2016; Aktenzeichen 30 O 201/15) |
Tenor
beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des LG Köln vom 28.4.2016 (30 O 201/15) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.
I. Entgegen der Auffassung der Beklagten begegnet die Berufung der Klägerin keinen Zulässigkeitsbedenken. Die Berufung ist von der Klägerin frist- und formgemäß erhoben worden. Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung einen weiteren rechtlichen Gesichtspunkt hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung geltend gemacht und die Rechtsfrage thematisiert, ob die Angabe einer Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung den Anforderungen der § 14 Abs. 4 BGB-InfoV in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung genügt.
II. In der Sache selbst ist die Berufung nicht begründet. Der auf die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung gerichtete Anspruch der Klägerin ist durch die Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung vom 17./30.7.2014 (Anl. K 5,6) ausgeschlossen. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass eine Vereinbarung über eine vorzeitige Ablösung des Darlehens grundsätzlich das ursprüngliche Schuldverhältnis nicht beseitigt, sondern nur, nämlich im Sinne einer Aufhebung der Erfüllungssperre, modifiziert. Auch der Umstand, dass die Aufhebungsvereinbarung nicht ohne weiteres einen eigenen Rechtsgrund für das Behalten dürfen der Vorfälligkeitsentschädigung bildet, ändert daran nichts. Die Aufhebungsvereinbarung im vorliegenden Fall enthält nämlich die Klausel: "Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezgl. der v. g. Darlehensbeträge abgegolten." Auf die Durchsetzung etwaiger Ansprüche auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, die in der Aufzählung der auszugleichenden Beträge in der Aufhebungsvereinbarung ausdrücklich genannt ist, nach einem -unterstellt wirksamen - Widerruf ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willensklärungen hat die Klägerin damit vertraglich verzichtet.
Die fragliche Klausel - bei der es sich angesichts der Singular- bzw. Pluraloptionen ("erklärt/erklären" und "der/die Darlehensnehmer") um eine für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle formulierte allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handeln dürfte - ist auch wirksam, denn sie hält - ihre Kontrollfähigkeit als Nebenabrede unterstellt - einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2, 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB stand. Das ergibt sich daraus, dass sie keinen einseitigen Anspruchsverzicht - nur - der Klägerin ohne Gegenleistung der Beklagten beinhaltet (vgl. dazu BAG NJW 2012, 109), sondern eine Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche. Auch die Beklagte wäre daher gehindert, im Hinblick auf Darlehensvaluta, Vorfälligkeitsentschädigung oder die Gebühren für grundbuchliche Erklärung Nachforderungen oder neue Ansprüche an die Klägerin zu stellen. Eine andere Beurteilung - im Sinne einer unangemessenen Benachteiligung - ist nicht deshalb angezeigt, weil die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch letztlich aus der - unterstellt nicht verspäteten - Ausübung eines ihnen als Verbrauchern zustehenden gesetzlichen Widerrufsrechts herleitet. Allein der Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes gebietet nicht die Annahme, die Klägerin würde durch einen Verzicht auf etwaige Rück- oder Nachforderungsansprüche, der mit einem entsprechenden Verzicht auch der Beklagten einhergeht, unangemessen benachteiligt. Es war die Klägerin und nicht die Beklagte, die vor Erklärung des Widerrufs eine vorzeitige Beendigung der beiden Darlehensverträge wünschte; dass die Beklagte die Aufhebungsvereinbarung im Interesse einer endgültigen Regelung der beiderseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen mit einer Abgeltungsklausel verbunden hat, ist aus der objektiven Sicht einer redlichen Vertragspartei nicht zu beanstanden. Es ist auch ohne Belang, dass der Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und ihr deshalb grundsätzlich fortbestehendes Widerrufsrecht bei Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung - unterstellt - nicht bekannt war. Durch die Abgeltungsklausel sollten erkennbar auch bei Abschluss der Vereinbarung nicht bekannte - beiderseitige Ansprüche aus bzw. im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen erledigt und einem weiteren Streit der Parteien endgültig entzogen werden.
Eine abweichende Beurteilung ist hier - entgegen der Auffassung der Klägerin (GA Bl. 99) - auch nicht im Hinblick auf den mit Schreiben vom 30.07.2014 erklärten Vorbehalt geboten, denn di...