Verfahrensgang

AG Bonn (Aktenzeichen 408 F 27/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.08.2019; Aktenzeichen XII ZB 93/19)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 03.07.2018 (408 F 27/18) wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 27.09.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.500,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind geschieden Eheleute. Der Antragsteller ist Alleineigentümer der Immobilie A 47 in B; hierbei handelt es sich um die vormalige Ehewohnung, die seit Trennung der Beteiligten von der Antragsgegnerin bewohnt wird. Ab Herbst 2013 zahlte die Antragsgegnerin einvernehmlich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.500,00 Euro monatlich für die Nutzung der Immobilie. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.12.2017 kündigte der Antragsteller das Nutzungsverhältnis mit der Antragsgegnerin wegen eines Zahlungsrückstandes von 5 Monaten außerordentlich und hilfsweise ordentlich, verbunden mit der Aufforderung, die Baulichkeiten bis spätestens 31.01.2018 herauszugeben. Die Zahlungsrückstände belaufen sich derzeit auf 10.500,00 Euro. Die Antragsgegnerin wies die Zahlungsverpflichtung und die Kündigung zurück und erklärte außergerichtlich und auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Aufrechnung mit Gegenforderungen resultierend aus der Versorgung des Hundes des Antragstellers in Höhe von insgesamt 17.759,23 Euro.

Das Amtsgericht hat mit seinem angefochtenen Beschluss vom 03.07.2018, welcher der Antragsgegnerin am 05.07.2018 zugestellt worden ist, die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, an den Antragsteller 10.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2018 zu zahlen und das Hausgrundstück A 47, B, geräumt an den Antragsteller herauszugeben, wobei es der Antragsgegnerin eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2018 gewährt hat.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit einem am 03.08.2018 beim Amtsgericht eingegangen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 10.09.2018 hat der Senat die Antragsgegnerin, welche selbst Rechtsanwältin ist, darauf hingewiesen, dass die Beschwerde mangels Beschwerdebegründung gemäß § 117 Abs. 1 FamFG unzulässig ist und der Senat beabsichtigt, diese im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen. Mit einem am 27.09.2018 beim Oberlandesgericht Köln eingegangen Schriftsatz beantragt die Antragsgegnerin, welche nunmehr durch Bevollmächtigte vertreten wird,

den am 03.07.2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Bonn - Familiengericht - mit dem Aktenzeichen - 408 F 27/18 - aufzuheben und die zugrundeliegenden Anträge zurückzuweisen;

ihr wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin in Wesentlichen vor, sie sei krankheitsbeding, nämlich aufgrund zunehmend schwerer werdender Depressionen mit begleitenden kognitiven Störungen, daran gehindert gewesen, die Beschwerdebegründungsfrist zu wahren.

Der Antragsteller tritt dem entgegen und beantragt,

die Beschwerde und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht binnen zwei Monaten ab Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses begründet worden ist (§ 117 Abs. 1 Satz 3). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet.

1.) Die Frist zur Begründung der Beschwerde nach § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG ist nicht eingehalten worden. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Monaten zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin ausweislich der Zustellungsurkunde am 05.07.2018 zugestellt worden. Damit lief die Frist zur Begründung der Beschwerde am 05.09.2018 ab. Die Beschwerdebegründung ging hingegen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 23.10.2018 bei Gericht ein.

2.) Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Nach § 117 Abs. 5 FamFG, 233 ZPO ist einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Grundsätzlich kann auch eine Erkrankung eines Beteiligten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Macht der betreffende Beteiligte eine Erkrankung als Wiedereinsetzungsgrund geltend, muss er grundsätzlich ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem sich die Schwere und die Dauer der Erkrankung und damit das fehlende Verschulden an der Fristversäumnis ergeben. Bei einer psychis...

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