Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsrecht der Notare: Aufforderungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Bestehen konkrete Aussichten, dass sich auf die erneute Ausschreibung einer bislang nicht zu besetzenden Notarstelle geeignete Bewerber melden werden, hat diese Vorrang vor der Durchführung des Aufforderungsverfahren.

 

Normenkette

BNotO § 7 Abs. 7

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.11.2008; Aktenzeichen NotZ 8/08)

 

Tenor

Die Verfügung des Antragsgegners vom 13.6.2007 (Az. 3830 - ...) wird aufgehoben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers. Im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.

 

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer an den Antragsteller ergangenen Aufforderung des Antragsgegners, sich auf eine in Köln zu besetzende Notarstelle zu bewerben.

Der Antragsteller ist seit 2003 Notarassessor bei der Rheinischen Notarkammer; bis vor kurzem verwaltete er längere Zeit ein vakantes Notariat in F. Im Justizministerialblatt NRW vom 15.12.2006 wurde u.a. die Notarstelle T in Köln ausgeschrieben, die zum 1.9.2007 zu besetzen war. Die Bewerbungsfrist lief am 15.1.2007 ab. Die innerhalb der Bewerbungsfrist eingegangenen Bewerbungen mehrerer Notarassessorinnen und -assessoren wurden nach Ablauf der Bewerbungsfrist wieder zurückgenommen. Die einzig verbliebene, innerhalb der Frist eingegangene Bewerbung erledigte sich dadurch, dass der - nicht aus dem Bezirk der Rheinischen Notarkammer stammende - Bewerber eine der anderen ausgeschriebenen Stellen (E-S) erhielt. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist haben sich noch zwei Notare aus Sachsen bzw. Mecklenburg-Vorpommern und ein auswärtiger Notarassessor auf die ausgeschriebene Stelle beworben. Diese Bewerbungen wurden vom Antragsgegner erst am 22.1.2008 beschieden.

Ungeachtet des Vorliegens dieser drei (damals) noch nicht beschiedenen Bewerbungen hat der Antragsgegner das Verfahren zur Aufforderung zur Bewerbung gem. § 7 Abs. 7 Nr. 3 BNotO i.V.m. mit der Aufforderungsrichtlinie (Richtlinie zu § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 3 der Bundesnotarordnung vom 1.6.2003, Bl. 67 d.A.) eingeleitet. Nach Anhörung des Weiteren Beteiligten und der nach Ansicht des Antragsgegners für eine Aufforderung in Betracht kommenden Notarassessorinnen und -assessoren hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 13.6.2007 den Antragsteller aufgefordert, "sich binnen eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens um die im Justizministerialblatt NRW vom 15.12.2006 ausgeschriebene Stelle Dr. T zu bewerben". Hiergegen richtet sich der am 28.6.2007 eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Im Laufe dieses Verfahrens hat sich der Antragsteller auf eine zeitlich später ausgeschriebene Notarstelle in Düsseldorf beworben. In diesem Besetzungsverfahren hat die Präsidentin des OLG Düsseldorf die Bewerbung des Antragstellers im Hinblick auf die in diesem Verfahren angefochtene Verfügung des Antragsgegners unberücksichtigt gelassen. Auch hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (2 VA (Not) 24/07).

Der Antragsteller erhebt eine Vielzahl von Einwendungen gegen die gegen ihn ergangene Auforderung. Er hält die Regelung des § 7 Abs. 7 BNotO für verfassungswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Aufforderung zur Bewerbung nicht hinreichend bestimmt seien. Jedenfalls hätte die Stelle zumindest ein zweites Mal ausgeschrieben werden oder die verspätet eingegangenen Bewerbungen hätten berücksichtigt werden müssen. Die Entscheidung sei auch unverhältnismäßig. Es sei ohne Gefährdung der vorsorgenden Rechtspflege in Köln möglich, die Stelle einzuziehen. Wenn überhaupt hätte aber ein anderer Notarassessor zur Bewerbung aufgefordert werden müssen. Ihm sei die Annahme der Stelle wirtschaftlich unzumutbar.

Der Antragsteller beantragt, die Verfügung des Antragsgegners vom 13.6.2007 (Az. 3830 - ...) aufzuheben.

Der Antragsgegner und der weitere Beteiligte beantragen, den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner und der weitere Beteiligte verteidigen die angegriffene Verfügung. Sie meinen, dass die Aufforderung des Antragstellers zu Recht erfolgt sei. Die noch nicht beschiedenen verfristeten Bewerbungen hätte der Aufforderung nicht entgegengestanden, denn diese seien als nicht existent zu behandeln. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, die zu besetzende Stelle erneut auszuschreiben.

Der Senat hat über den Antrag am 23.11.2007 mündlich verhandelt.

B. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.

I. Gegen die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bestehen keine Bedenken. Es entspricht h.M., dass bereits die Aufforderung zur Bewerbung eine anfechtbare Maßnahme i.S.d. § 111 BNotO ist (Bracker, in: Schippel, BNotO, 8. Aufl. 2006, § 7 Rz. 113).

II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch begründet, denn die an den Antragsteller ergangene Aufforderung zur Bewerbung auf die Notarstelle T ist nicht zu Recht erfolgt und beeinträchtigt den Antragsteller in s...

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