Leitsatz (amtlich)
1) Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Grundeigentum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt die Umschreibung des Eigentums auf die Gesellschaft voraus, dass deren Existenz, Identität und Vertretungsverhältnisse dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen sind. Dass für die Gesellschaft - auf einseitige Bewilligung des Veräußerers - eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, genügt dafür nicht.
2) Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb ist die Eintragung im Grundbuch kein bloßer Folgetatbestand des materiell-rechtlichen Geschäfts, sondern durch § 873 Abs. 1 BGB in den Erwerbstatbestand eingebunden. Dieser Regelungszusammenhang verkennt, wer dem Grundbuch(recht) bei diesem Erwerb nur eine dienende Funktion zubilligt. An die wesentlichen Grundstrukturen der gesetzlichen Regelung ist die Rechtsprechung auch dann gebunden, wenn sie Rechtsfortbildung betreibt.
3) Der Erwerb von Grundeigentum durch Zuschlag im Versteigerungsverfahren vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs; die Umschreibung des Eigentums ist hier eine Berichtigung. Mithin hat das Vollstreckungsgericht vor der Erteilung des Zuschlags an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu prüfen, ob sie existiert und wie sie vertreten wird.
Normenkette
GBO §§ 19-20, 29, 38, 47; BGB §§ 705, 873, 925; ZVG §§ 90, 130; ZPO §§ 415, 419
Verfahrensgang
AG Bergisch Gladbach (Beschluss vom 27.01.2010; Aktenzeichen QB-0000-00) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 2.2.2010 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des AG (Grundbuchamts) Bergisch Gladbach vom 27.1.2010 - QB-0000-00 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind im Grundbuch von R. auf den Blättern 0000 und 00XX zu je ½-Anteil als Berechtigte des dort verzeichneten Wohnungseigentumsrechts eingetragen. Wegen des vollständigen Inhalts des Grundbuchs wird auf den jeweilige Grundbuchauszug nach dem Stand vom 18.2.2010 (Bl. 250 ff. der Grundakten von R., Blatt 0000, und Bl. 36 ff. der Grundakten von R., Blatt 00XX) Bezug genommen.
Mit einem am 31.7.2009 bei dem Grundbuchamt eingereichten Antrag vom 29.7.2009 (Bl. 108 f. der Grundakten von R., Blatt 0000) hat der Verfahrensbevollmächtigte der späteren Beschwerdeführer unter Berufung auf seine Urkunde vom 11.7.2009 namens der Beteiligten die Eintragung einer Eigentumsvormerkung beantragt. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts durch Zwischenverfügung vom 17.8. und vom 17.9.2009 (Bl. 132 f. und Bl. 156 f. der Grundakten von R., Blatt 0000) beanstandet. Mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 9.10.2009 (Bl. 170 f. der Grundakten von R., Blatt 0000) ist der Antrag wieder zurückgenommen.
Mit demselben, am 10.10.2009 bei dem Grundbuchamt eingereichten Schriftsatz hat der Verfahrensbevollmächtigte der späteren Beschwerdeführer u.a. eine - hiermit wegen ihres Inhalts in Bezug genommene - beglaubigte Abschrift seiner Urkunden vom 11.7.2009 - UR-Nr. XXXX/2009 - (Bl. 172 ff. der Grundakten von R., Blatt 0000) vorgelegt und namens der Beteiligten u.a. die Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligte zu 3) beantragt.
Mit der Urkunde genannten Urkunde hatten die zur Beurkundung Erschienenen, nämlich eine Frau C. I. als vollmachtlose Vertreterin der Beteiligten zu 1) und 2) sowie die im Rubrum dieses Beschlusses unter Ziff. 3), lit. a), b) und c) bezeichneten Personen unter anderen erklärt, sie seien darüber einig, dass das Eigentum an dem Kaufgegenstand, nämlich den im Rubrum dieses Beschlusses näher bezeichneten Miteigentumsanteilen, verbunden mit dem Sondereigentum an der dort genannten Eigentumswohnung und dem dort aufgeführten Tiefgarageneinstellplatz, auf den Käufer, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts übergeht, und die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch bewilligt. Als Käufer ist in diesem Vertrag "die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus a) Frau T. N. U.,..., b) Herrn V. L ... und c) Herrn G.-K. L ..." bezeichnet. Als "Postanschrift der Gesellschaft" ist die Adresse "J. O. G. YY in 0000 C. H. " angegeben. In der Urkunde heißt es unter Ziff. VI. u.a.:
"Die Beteiligten sind hingewiesen worden auf:
- die Notwendigkeit der Beurkundung aller getroffenen Vertragsvereinbarungen, Nebenabreden außerhalb dieser Urkunde können zur Nichtigkeit der gesamten Urkunde führen. Die Käufer wünschen keine notarielle Betreuung hinsichtlich ihrer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Eine Beurkundung des Gesellschaftsvertrages ist trotz Belehrung derzeit nicht gewünscht."
Als Teil der beglaubigten Abschrift vom 29.7.2009 (Bl. 173 ff. der Grundakten von R., Blatt 0000) mit vorgelegt worden ist eine - jeweils von dem Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland in San Antonio beglaubigte - Genehmigungserklärung der Beteiligten zu 1) und 2) (Bl. 183 der Grundakten von R., Blatt 0000), mit welcher diese die in der Urkunde vom 11.7.2009 in ihrem Namen abgegebenen Erklärungen genehmigt haben.
Durch einen - h...