Verfahrensgang

AG Bonn (Aktenzeichen 39 VI 302/19)

 

Tenor

Die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren haben jeweils die Beteiligten zu 3) und 4) zu tragen.

 

Gründe

1. In ihrem Testament vom 28.08.2013 (UR Nr. xx1 für 2013 des Notars A in B) setzte die Erblasserin die Beteiligten zu 3) und 4) zu ihren Erbinnen zu gleichen Teilen ein und vermachte den Beteiligten zu 1) und 2) u.a. "je einen baren Geldbetrag in Höhe 1/10 des reinen Nachlasswertes".

Am 26.11.2014 erteilte das Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein, der die Beteiligten zu 3) und 4) als Erbinnen der Erblasserin zu je 1/2 Anteil ausweist.

Die Beteiligten zu 1) und 2) nahmen die Beteiligten zu 3) und 4) vor dem Landgericht Bonn (20 O 108/16) im Wege einer Stufenklage in Anspruch und erwirkten ein Teilurteil vom 13.12.2017, durch welches letztere zur Auskunft über den Nachlassbestand durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verurteilt wurden.

Mit Schriftsatz vom 28.05.2019 haben die Beteiligten zu 1) und 2) beantragt, den Beteiligten zu 3) und 4) eine Frist zur Errichtung eines Inventars zu bestimmen. Dem Antrag sind die Beteiligten zu 3) und 4) entgegengetreten.

Die Nachlassrechtspflegerin hat mit dem am 15.10.2019 erlassenen Beschluss vom 09.10.2019 den Beteiligten zu 3) und 4) eine Frist von zwei Monaten zur Errichtung eines Nachlassinventars gesetzt. Der Beschluss ist den Beschwerdeführerinnen am 21.10.2019 (EB Bl. 337 d.A.) zugestellt worden.

Mit per Telefax am 21.11.2019 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21.11.2019 haben die Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie bringen vor, es mangele dem Antrag am Rechtsschutzbedürfnis, weil er erst fast 6 Jahre nach dem Erbfall gestellt und zudem im Verfahren vor dem Landgericht Bonn umfassend Auskunft erteilt worden sei. Überdies hätten die Antragstellerinnen das Bestehen eines Anspruchs nicht glaubhaft gemacht, nachdem sie auf die ausgesetzten Vermächtnisse jeweils 130.000,- EUR erhalten hätten.

Die Nachlassrechtspflegerin hat nach Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen mit am 07.01.2020 erlassenem Beschluss vom 06.01.2020 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht Köln vorgelegt.

Mit Schreiben vom 14.01.2020 hat der Vorsitzende des Senats auf die Erledigung der Hauptsache hingewiesen.

Ihre Beschwerden haben die Antragsgegnerinnen mit Schriftsatz vom 27.01.2020 zurückgenommen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Rücknahme bildet einen Fall der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels; Veranlassung, hier von der Sollregelung der Vorschrift abzuweichen, besteht aus folgenden Gründen nicht:

Die Beschwerden der Beteiligten zu 3) und 4) waren infolge zwischenzeitlich eingetretener Erledigung unzulässig geworden:

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann. Insbesondere erledigt sich ein Rechtsmittelverfahren der Hauptsache nach, wenn die Ausgangsentscheidung wegen der Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse keine unmittelbare Regelungswirkung mehr entfalten kann, so dass das Änderungsinteresse des Rechtmittelführers insoweit wegfällt.

Hier war Erledigung nach Einlegung der Beschwerde durch Ablauf der gesetzten Inventarfrist eingetreten. Die zweimonatige Frist begann nach § 1995 Abs. 1 Satz 2 BGB mit Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 21.10.2019. Durch die Einlegung der Beschwerde ist mangels aufschiebender Wirkung (Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1994 Rz. 6) der Fristlauf nicht gehemmt worden. Mit dem Ende der Inventarfrist gab es keinen Gegenstand mehr, über den im hiesigen Verfahren noch hätte befunden werden können; die vom Nachlassgericht getroffene Regelung - eben der Fristbestimmung - war in ihrer Wirkung erschöpft; Beginn und Ablauf der Frist, aber auch der Eintritt der Rechtswirkung des § 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB können durch keinen wie auch immer gearteten Ausspruch des Senats wieder beseitigt werden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2018, 1355).

Auch fehlte es an einem berechtigten Interesse für eine Entscheidung nach § 62 Abs. 1 FamFG, weil weder ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt noch eine Wiederholung zu erwarten ist (§ 62 Abs. 2 FamFG).

Ergänzend ist auszuführen, dass die Rechtsmittel auch unbegründet waren. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführerinnen mit Recht eine Inventarfrist gesetzt.

Den Anträgen auf Setzung einer Inventarfrist mangelte es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Der Zeitablauf von fast 6 Jahren bis zur Antragstellung steht dem nicht entgegen, denn - wie der Rechtsstreit vor dem Landgericht Bonn belegt - streiten die Beteiligten derzeit noch um die Berechnung der Vermächtnisansprüche. Auch kommt es hier nicht da...

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