Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehevertraglicher Ausschluss des Zugewinnausgleichs
Leitsatz (redaktionell)
1. Ergibt die Gesamtschau eines Ehevertrages auch die Nichtigkeit des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs, kann ein Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB geltend gemacht werden.
2. Macht der zur Auskunft verpflichtete Ehegatte ein Geheimhaltungsinteresse geltend, muss er substanziiert darlegen und ggf. glaubhaft machen, dass ihm gerade durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht.
Normenkette
BGB §§ 1379, 138 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Köln (Urteil vom 08.02.2008; Aktenzeichen 313 F 338/05) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.02.2008 verkündete Teil-Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln (313 F 338/05 Gü) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 23.08.1985 vor dem Notar Dr. L in M (UR-Nr. xx/1985) einen Ehevertrag geschlossen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Die Eheschließung selbst erfolgte am 30.08.1985. Die damals 27jährige Klägerin war bei Abschluss des Ehevertrages vom Beklagten, einem vermögenden, 50 Jahre alten Unternehmer, schwanger. Der erste Sohn - B - wurde am 11.2.1986 geboren. Es folgten am 04.08.1987 der Sohn N und am 08.05.1989 der Sohn O. Die seit September 2004 vom Beklagten getrennt lebende Klägerin nimmt diesen im vorliegenden Verfahren auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch.
Die Parteien streiten insbesondere über die Wirksamkeit des Ehevertrages und ein dem Auskunftsanspruch etwaig entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten.
iDie Klägerin hat Stufenklage erhoben mit dem Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, ihr durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses Auskunft zu erteilen über alle Aktiva und Passiva seines Endvermögens zum 10.02.2006 sowie die Auskunft hinsichtlich der Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen zu belegen durch Vorlage der geschlossenen Gesellschaftsverträge und der Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 2001 bis 2005.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seiner Auffassung nach scheitert der Auskunftsanspruch an dem vereinbarten Ausschluss des Zugewinns und wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses aus geschäftlichen Gründen sowie an der Verwirkung.
Durch das angefochtene Teil-Urteil, auf das Bezug genommen wird, ist der Beklagte, der an diversen Unternehmungen beteiligt ist, antragsgemäß verurteilt worden, wobei das Amtsgericht von der Unwirksamkeit des Ehevertrages ausgegangen ist.
Hiergegen hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eine Abweisung der Auskunftsklage erreichen will. Der Senat hat durch Beschluss vom 27.06.2008 die Berufung des Beklagten mit der Begründung verworfen, der Wert der Beschwer übersteige nicht 600 EUR. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 14.01.2009 (XII ZB 146/08) den Beschluss des Senats vom 27.06.2008 aufgehoben, weil der Wert der Beschwer höher als 600 EUR sei, und die Sache an den Senat zur weiteren Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Mit der Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte u.a. sein Vorbringen, der Klägerin stehe der Auskunftsanspruch nicht zu, weil der der im Ehevertrag vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs wirksam sei. Eine evtl. Nichtigkeit anderer Bestimmungen des Ehevertrages ergreife nicht den gesamten Ehevertrag.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Teilurteils des Amtsgerichts Köln vom 08.02.2008 - 313 F 338/05 GÜ - die Auskunftsklage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages und bestreitet, dass die Änderungen im Teilbereich Ausschluss des Versorgungsausgleichs (Mietzinszahlungen) auf ihre Initiative hin erfolgt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch gem. § 1379 BGB zu, weil ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch nicht durch den Ehevertrag wirksam ausgeschlossen worden ist. Der am 23.08.1985 geschlossene Ehevertrag ist gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
a) Den Ehegatten steht es grundsätzlich frei, die Rechtsfolgen einer Trennung bzw. Scheidung zu regeln, es sei denn das Gesetz schließt eine vertragliche Vereinbarung aus. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilun...