Verfahrensgang

AG Leverkusen (Beschluss vom 03.05.2001; Aktenzeichen 34 F 152/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer 2. des Beschlusses des AG Leverkusen v. 3.5.2001 – 34 F 152/00 dahin geändert, dass die elterliche Sorge über das Kind A.J., geb. am … 1996, der Antragstellerin zur fortan alleinigen Ausübung übertragen wird.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten, die den Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren entstanden sind, werden nicht erstattet.

 

Gründe

Erstinstanzliche Beschlüsse unterliegen außerordentlicher Beschwerde, wenn sie die Ablehnung einer Sachentscheidung bedeuten, obwohl Entscheidungsreife vorliegt (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 19 Rz. 9 m.N.).

So liegt es hier. Dem Antrag der Antragstellerin auf Übertragung der elterlichen Sorge zur fortan alleinigen Ausübung war stattzugeben, weil sämtliche Entscheidungsvoraussetzungen zu ihren Gunsten vorliegen. Das ergibt sich aus § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Antragsgegner hat diesem Antrag uneingeschränkt zugestimmt; Schreiben vom 9.4.2001, Bl. 21 GA; Schriftsatz vom 19.4.2001, Bl. 24 GA; Erklärung des Antragsgegners im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3.5.2001, Bl. 26 GA; Stellungnahme seiner anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Termin; Bl. 28 GA. Das Jugendamt ist einverstanden; Bl. 23 GA.

Nun lässt sich freilich nicht verkennen, dass dem Antrag der Antragstellerin gleichwohl nicht ohne weitere Amtsermittlungen stattgegeben werden könnte, nämlich dann nicht, wenn zu befürchten ist, dass die erstrebte Regelung dem Wohlergehen des Kindes – nach wie vor oberste Richtschnur jeder familiengerichtlichen Entscheidung – nicht entsprechen wird. Davon, dass es sich so verhält, kann gegenwärtig ersichtlich nicht ausgegangen werden. Die Eltern sind sich einig, dass wegen des Umgangsrechts des Antragsgegners mit ihrem Kind ein sog. begleiteter Umgang eingeleitet und durchgeführt wird, und zwar mit dem zuständigen Jugendamt. Dem Kurzbericht des Jugendamts vom 2.7.2001 – Bl. 36 GA – ist zu entnehmen, dass der begleitete Umgang eingeleitet worden ist, dass am heutigen Tage voraussichtlich der erste Kontakt stattfindet, und dass etwa Ende Oktober 2001 über den bisherigen Verlauf berichtet werden wird. Nur dann aber, wenn sich in der Zukunft herausstellen sollte, dass die Antragstellerin, die hiermit vom Senat nachdrücklich aufgefordert wird, sich jeglicher Beeinflussung des Kindes zu Lasten des Antragsgegners und jedweder wie auch immer gearteten Beeinträchtigung der Besuchskontakte zu enthalten, das Umgangsrecht sabotiert, besteht gerechtfertigte Veranlassung, zu ihren Ungunsten zu entscheiden. Das kann nur im Wege abändernder Entscheidung gem. § 1696 BGB geschehen, denn es gibt gegenwärtig keine gerechtfertigte Veranlassung zu derartigen Befürchtungen, so dass dem entscheidungsreifen Antrag der Antragstellerin auf Übertragung der elterlichen Sorge zu entsprechen war.

Schroeder Scholz Winn

 

Fundstellen

Haufe-Index 1106979

FamRZ 2002, 563

EzFamR aktuell 2002, 51

OLGR Köln 2002, 118

Kind-Prax 2002, 24

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