Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 18.04.2007; Aktenzeichen 23 O 10/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.4.2007 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des LG Köln - 23 O 10/05 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten vom 17.7.2007, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
I. Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, weil der Beklagte die einmonatige Berufungsfrist nicht eingehalten hat (§ 522 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 517 ZPO). Das angefochtene Urteil ist ihm am 20.4.2007 zugestellt worden (Bl. 370 d.A.); die Berufungsschrift ist eingegangen am 17.7.2007 (Bl. 453 d.A.).
II. Der Antrag des Beklagten, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO), ist unbegründet.
Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind im Streitfall nicht gegeben. Der Beklagte ist nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen.
Stellt eine Partei innerhalb der Berufungsfrist - wie hier - den Antrag, ihr für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren, dann kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, sofern die Partei davon hat ausgehen dürfen, dass ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren sei (vgl. Baumbach-Lauterbach-Hartmann § 233 ZPO Rz. 41 m.N.). Daran fehlt es hier.
Im Einzelnen:
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war - auch für den Beklagten ersichtlich - schon deshalb unbegründet, weil die Insolvenzmasse nicht prozesskostenhilfebedürftig ist.
Der Beklagte macht zwar geltend, es bestehe Masseunzulänglichkeit (zuletzt Bl. 466 d.A.). Daraus folgt aber nicht, dass die Masse auch prozesskostenhilfebedürftig ist. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn aus der Masse die Kosten des Berufungsverfahrens nicht bestritten werden können. Nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige des Beklagten vom 24.4.2007 (Bl. 423 f. d.A.) ist das nicht der Fall. Darauf hat der Senat bereits im Beschluss vom 5.7.2007 (Bl. 447 R d.A.) hingewiesen.
2. Mit Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Beklagte darüber hinaus auch deshalb nicht rechnen können, weil die von ihm beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen im Beschluss vom 5.7.2007, an denen er auch nach Kenntnis der Berufungsschrift vom 17.7.2007 festhält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 13.219,90 EUR.
Fundstellen