Tenor
I.
Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:
"I.
Der Landrat des S-Kreises hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 10.02.2012 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h am 04.11.2011 auf der Autobahn A 1 im Bereich F ein Bußgeld in Höhe von 120,- € gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG i. V. m. 11.3.6 BKat verhängt (Bl. 43 ff. d. BA).
Gegen dem Betroffenen am 15.02.2012 zugestellten (Bl. 47 d. BA) Bescheid hat dessen Verteidiger mit Faxschreiben vom 25.02.2012 Einspruch eingelegt (Bl. 48 ff. d. BA).
Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Brühl - 52 OWi 480/12 - hat mit Urteil vom 20.07.2012 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 69a StVZO, 24, 25 StVG, 2 BKatV die im Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion verhängt (Bl. 20, 25 ff. d. A.). Das Urteil ist dem Betroffenen und seinem Verteidiger am 02.08.2012 zugestellt worden (Bl. 30, 31 d. A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.07.2012, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt (Bl. 23 f. d. A.). Zur Begründung hat er vorgetragen, die durch ihn in der Hauptverhandlung am 20.07.2012 gestellten Beweisanträge, in denen insbesondere anerkannte Fehlerquellen des Geschwindigkeitsmessgerätes "PoliScan-Speed" und Zuordnungsfehler der damit verwendeten Softwareversion 1.5.4 thematisiert worden seien, seien zu Unrecht durch das Amtsgericht zurückgewiesen worden. Um Zuordnungsfehler des Messgerätes ausschließen zu können, sei eine Überprüfung des gesamten Films durch einen Sachverständigen geboten. In jedem Einzelfall sei zu überprüfen, ob eine Fehlmessung hinsichtlich der anerkannten Fehlerquellen vorliegt.
II.
Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S.1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.
Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen (OLG Köln NZV 2001, 137, 138; OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2008 - 82 Ss OWi 52/08 [=BeckRS 2008, 2438]; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Auflage, § 80 Rn. 1). Im Einzelnen sieht die Bestimmung vor, dass die Zulassung erfolgt, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2).
Beide Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen hier nicht vor.
1.
Soweit die von dem Betroffenen beanstandete Ablehnung des Beweisantrages als Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auszulegen ist, ist die Rüge bereits aus formellen Gründen unzulässig. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs wäre mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen gewesen (OLG Köln NZV 1999, 264, 265; NZV 1999, 436). Danach müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Beschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (Seitz in Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 79 Rn. 27d; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Auflage, § 80 Rn. 41b). Wird die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gerügt, so muss der Inhalt des Beweisantrages, der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die Tatsachen, aus denen sich die angebliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergibt, mitgeteilt werden (Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 244 Rn. 85; OLG Hamm, Beschluss v. 15.09.2009- 3 Ss OWi 689/09 [= BeckRS 2010, 09597]). Vorliegend hat der Betroffene in der Rechtsbeschwerdeschrift weder den Wortlaut des den Beweisantrag ablehnenden Gerichtsbeschlusses noch den Beweisantrag selbst wiedergegeben. Die bloße Bezugnahme auf die in dem Schriftsatz vom 11.07.2012 gestellten Beweisanträge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 nicht und ist daher unzulässig (Seitz in Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 79 Rn. 27d).
Unbeschadet dessen stellt die Ablehnung des Beweisantrages im vorliegenden Fall ohnehin kein...