Verfahrensgang

AG Heinsberg (Beschluss vom 16.11.2010; Aktenzeichen 30 F 63/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.01.2012; Aktenzeichen XII ZB 213/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 16.11.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg (30 F 63/10) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten haben am 17.11.1995 die Ehe geschlossen, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 3.3.2010 zugestellt worden.

Im notariellen Vertrag vom 9.11.1995 vor Notar X in F (UR.-NR. #####/####) haben die Beteiligten Gütertrennung vereinbart.

Die Antragstellerin hat ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; außerdem haben beide Beteiligte in der Ehezeit Anrechte aus einer privaten Altersversorgung bei der M2 AG erworben, die Antragstellerin mit einem Kapitalwert von 177.420,44 EUR - vorgeschlagener Ausgleichswert 87.710,22 EUR - und der Antragsgegner mit einem Kapitalwert von 8.700,48 EUR - vorgeschlagener Ausgleichswert 4.219,73 EUR.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und jeweils im Wege der internen Teilung das Rentenanrecht der Antragstellerin sowie die Anrechte beider Beteiligter bei der M2 AG entsprechend den Vorschlägen der Versorgungsträger übertragen. Im Einzelnen hat es - bezogen auf das Anrecht der Antragstellerin bei der M2 AG - im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der M2 AG XXXXXXX-X zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 87.710,22 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung des M2, Fassung vom 11.12.2009 § 2, bezogen auf den 28.02.2010 übertragen.

Die Einbeziehung des letzteren Anrechts in den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht damit begründet, dieses Recht sei, obwohl während der Ehezeit aus dem Privatvermögen begründet, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die Vereinbarung von Gütertrennung ergebe auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbot der Doppelverwertung keine andere Beurteilung, weil die Anwartschaft nicht aus Vermögen begründet worden sei, über das bereits eine güterrechtliche Vereinbarung stattgefunden habe. Soweit die BGH-Rechtsprechung auf Fälle ausgeweitet worden sei, in denen im Wege der Trennungsvereinbarung Gütertrennung vereinbart und der Zugewinnausgleich ausgeschlossen worden sei, sei ein solcher Fall hier nicht gegeben. Da hier eine Vermögensauseinandersetzung während der Ehe nicht stattgefunden habe, so dass das Vermögen auch nicht habe bereits berücksichtigt werden können, liege ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nicht vor. Der Rechtsprechung des OLG Hamm, die die höchstrichterliche Rechtsprechung auf die Konstellation ausdehne, in der bei vereinbarter Gütertrennung nachträglich aus nicht ausgleichspflichtigem Vermögen Versorgungsanrechte erworben werden, könne nicht gefolgt werden.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Einbeziehung ihrer privaten Rentenversicherung bei der M2 AG in den Versorgungsausgleich. Sie weist darauf hin, sie habe die private Rentenversicherung am 01.12.2004 durch Einmalzahlung in Höhe von 150.000 EUR aus dem Erlös einer am 1.12.2004 fällig gewordenen vorehelichen Lebensversicherung bei der M AG erworben. Sie macht geltend, die Rentenanwartschaft sei damit nicht mit Hilfe von Vermögen erworben worden, das dem Versorgungsausgleich unterliege. Das Amtsgericht habe die Bedeutung der Gütertrennung verkannt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sei durch verschiedene Oberlandesgerichte auf den Fall erweitert worden, dass durch eine einmalige Nachzahlung Rentenanwartschaften begründet worden seien, wobei die Nachzahlung in einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem die Eheleute die Vermögensauseinandersetzung abgeschlossen gehabt hätten. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm gelte das auch in dem - hier gegebenen - Fall, in dem ein Ehegatte nach vereinbarter Gütertrennung eine private Rentenversicherung mit Mitteln des Privatvermögens begründet habe. Sie meint, aufgrund des Ehevertrags habe eine Vermögensauseinandersetzung zwischen ihnen stattgefunden, die einem vorzeitigen Zugewinnausgleich gleichzusetzen sei. Mit der Gütertrennung sei die Versorgungsgemeinschaft aufgehoben gewesen. Keiner der Ehegatten habe an dem zukünftigen Vermögenszuwachs des anderen teilnehmen sollen. Dass das Amtsgericht die Einbeziehung von Rentenanwartschaften vom Zeitmoment abhängig gemacht habe, sei willkürlich. Bei einer vertraglich vereinbarten Gütertrennung sei das Vermögen - egal ob durch Zugewinn oder Versorgungsausgleich - dauerhaft einem weiteren Ausgleich entzogen.

Der Antragsgegner verteidigt die Entscheidung. Maßgeblich sei, dass die Beteiligten vor der Eheschließung die Gütertrennung vereinbart hätten. Eine güterrechtlic...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge