Verfahrensgang
AG Bonn (Entscheidung vom 14.02.2012; Aktenzeichen 403 F 230/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 14.02.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - 403 F 230/10 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.
Gründe
Die gemäß §§ 117 Abs. 1, 58 ff. FamFG zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den Unterhaltsabänderungsantrag des Antragstellers als teilweise unbegründet zurückgewiesen, weil der Antragsteller keine Abänderungsgründe dargetan hat, die eine weitergehende Abänderung des auf Zahlung von Kindesunterhalt gerichteten Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 15.03.2005 - 47 F 393/03 - unter den ausgeurteilten Betrag von 425,84 € hinaus rechtfertigt (§ 238 Abs. 1 FamFG). Gemäß diesem Urteil, dessen Abänderung auf einen monatlich zu zahlenden Unterhaltsbetrag von 250,00 € begehrt wird, war der Antragsteller zu monatlichen Unterhaltszahlungen von zuletzt 581,00 € verurteilt worden (200 % des jeweiligen Regelbetrags nach der jeweils gültigen RegelbetragsVO in der jeweils zutreffenden Altersstufe abzüglich des jeweils gültigen hälftigen Kindergeldes). Zutreffend ist das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Antragsteller nach Volljährigkeit des Antragsgegners an diesen ab dem 28.10.2010 nur noch Ausbildungsunterhalt von monatlich 425,84 € zu zahlen hat.
Gemäß §§ 1601, 1603, 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB steht dem Antragsgegner in dem ausgeurteilten Umfang gegen seinen Vater (Antragsteller) Ausbildungsunterhalt zu. Der Antragsteller hat nicht darlegen und beweisen können, dass er im genannten Umfang nicht leistungsfähig ist.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Familiengericht die Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt. Der Antragsteller ist nämlich gemäß § 238 Abs. 1 FamFG darlegungspflichtig für die Tatsachen, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Nach wie vor lässt der Vortrag des Antragstellers - wie schon das Familiengericht erkannt hat - einen substantiierten Vortrag dahin vermissen, dass sich seit dem Erlass der Entscheidung, deren Abänderung begehrt wird, seine Leistungsfähigkeit vermindert hat. Hierauf ist der Antragsteller gemäß Senatsbeschluss vom 31.05.2012 (Blatt 652 ff. GA) nochmals hingewiesen worden, ohne dass der Antragsteller seinen insoweit unzureichenden Vortrag rechtserheblich nachgebessert hätte. Soweit er in seinem Schriftsatz vom 20.06.2012 weiter zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorgetragen hat, bezieht sich der Vortrag im Wesentlichen auf Zeiträume vor dem Jahre 2005.
Hiermit ist der Antragsteller aber gemäß § 238 Abs. 2 FamFG präkludiert, da mit dem Abänderungsverfahren nur Gründe geltend gemacht werden können, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind.
Zu unterscheiden ist vorliegend zwischen der Darlegungslast zum Bedarf des Antragsgegners, die diesen nach Eintritt der Volljährigkeit - wie der Antragsteller zutreffend anmerkt - trifft. Nicht gilt das allerdings für die vom Antragsteller als weiteren Abänderungsgrund vorgetragene zwischenzeitlich angeblich eingetretene mangelnde eigene Leistungsfähigkeit. Diese hat er darzulegen und ggfls. zu beweisen.
Der zum minderjährigen Unterhalt ergangene Titel gilt bis zu seiner Abänderung fort, auch wenn das Kind volljährig wird, weil sich hierdurch am Grund der Unterhaltsverpflichtung, nämlich der Verwandtschaft in gerader Linie (§ 1601 BGB) nichts ändert. Es bleib dem Unterhaltspflichtigen aber unbenommen, die durch die Volljährigkeit des Kindes eintretenden Änderungen der Verhältnisse im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen. Im Hinblick auf die seit Volljährigkeit erhöhte Erwerbsobliegenheit des Kindes und die seither bestehende Mithaftung des anderen Elternteils für den Barunterhalt, ist das volljährig gewordene Kind in diesem Verfahren darlegungs- und beweispflichtig sowohl dafür, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht, als auch für den Umfang der Mithaftung des anderen Elternteils (so u.a. OLG Koblenz FamRZ 2007, 653 ).
Seiner Darlegungspflicht ist der Antragsgegner nachgekommen. Denn er hat belegt, dass er als Schüler und zukünftiger Student weiter unterhaltsberechtigt ist. Auch zum Einkommen der Mutter hat er im Rahmen des ihm Möglichen ausreichend vorgetragen. Entgegen der Rüge des Antragstellers hat sich das Familiengericht auch mit dem (Erwerbs)einkommen der Mutter des Antragsgegners auseinandergesetzt. Denn ausweislich Seite 2 des Schriftsatzes vom 04.10.2011 (Blatt 407 GA) haben die Beteiligten das Einkommen der Mutter des Antragsgegners mit 2.417,00 € unstreitig gestellt. Damit galt der Vortrag des Antragsgegners hierzu als zugestanden. Davon ist das Amtsgericht zutreffend ausgegangen....