Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschungsgebühr für Globalgrundschuld

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird eine nach vorausgegangenen Pfandfreigaben nur noch auf einem Miteigentumsanteil lastende Globalgrundschuld gelöscht, so entsteht eine Löschungsgebühr nach dem vollen Nennbetrag der Grundschuld, eine Begrenzung des Geschäftswerts auf den Wert des Wohnungseigentums findet nicht statt.

2. In einem Verfahren, das den Verfahrensvorschriften des FamFG unterliegt, kann sich ein Beteiligter nur durch die in § 10 FamFG aufgeführten Bevollmächtigten vertreten lassen.

 

Normenkette

KostO §§ 23, 68; FamFG § 10

 

Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 19.04.2010; Aktenzeichen KR 2610-1)

 

Tenor

1. Die Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen (§ 10 Abs. 3 S. 1 FamFG)

2. Die Beschwerde des Kostenschuldners vom 1.6.2010 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des AG - Grundbuchamts - Köln vom 19.4.2010 - KR 2610-1 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer des im Grundbuch eingetragenen 10/10000 Miteigentumsanteils an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an einem Tiefgaragenstellplatz. Die Anlage, zu der dieses Sondereigentum gehört, wurde von dem Beteiligten zu 1) erstellt und umfasst mehrere Wohnungen, eine Kindertagesstätte sowie mehrere Tiefgaragenplätze. Die Einheiten waren mit einer Globalgrundschuld über 3.016.622,10 EUR belastet, die in Abt. III der Grundbücher eingetragen waren. Nach Entlassung aller übrigen Einheiten aus der Mithaft haftete zuletzt allein das Sondereigentum des Beteiligten zu 1) für diese Globalgrundschuld. Mit Schriftsatz des Notars vom 28.1.2010 beantragte der Beteiligte zu 1) unter Vorlage entsprechender Löschungsbewilligungen die Löschung der Globalgrundschuld. Diese wurde am 9.2.2010 antragsgemäß gelöscht.

Für diese Löschung hat das Grundbuchamt mit Kostenrechnung vom 24.2.2010 ausgehend von einem Wert von 3.016.622,10 EUR dem Beteiligten zu 1) einen Betrag von 2.293,50 EUR in Rechnung gestellt. Die gegen diese Rechnung gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 4.3.2010 ist durch Beschluss des AG Köln vom 19.4.2010 zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die von dem Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 1.6.2010 eingelegte Beschwerde. Dieser hat das AG nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

2.a) Die Beschwerde ist nach § 14 Abs. 3 S. 1 KostO statthaft. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist das OLG berufen (§ 14 Abs. 4 S. 2 KostO i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG; Art. 111 Abs. 1 FGG-RG); das vorliegende Verfahren ist nach dem Inkrafttreten des FGG-RG am 1.9.2009 eingeleitet worden. Die Entscheidung hat durch den Einzelrichter des Senats zu ergehen (§ 14 Abs. 7 S. 1 KostO).

Die Beschwerde ist auch ansonsten zulässig, obwohl die Verfahrensbevollmächtigte nicht berechtigt war, den Beteiligten zu 1) hier in dem Verfahren zu vertreten. Nach § 14 Abs. 6 S. 2 KostO gelten für die Bevollmächtigung die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Damit finden vorliegend für die Bevollmächtigung über die Grundbuchordnung die Vorschriften des FamFG Anwendung (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 1 Rz. 40). Danach können Beteiligte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, das Verfahren selbst betreiben. Sie können sich aber auch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder sich eines vertretungsbefugten Bevollmächtigen bedienen (§ 10 Abs. 1, Abs. 2 FamFG). Wer vertretungsbefugt ist, bestimmt sich nach § 10 Abs. 2 S. 2 FamFG (Demharter, a.a.O., § 1 Rz. 40). Die von dem Beteiligten mit der Vertretung bevollmächtigte Aktengesellschaft gehört nicht zu dem in § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FamFG aufgeführten Kreis der Vertretungsberechtigten. Da die bisherigen Verfahrenshandlungen der Bevollmächtigten aus Gründen der Rechtssicherheit wirksam sind (§ 10 Abs. 3 S. 2 FamFG), ist indes das Rechtsmittel in zulässiger Weise erhoben worden. Mit der nunmehr in Ziff. 1 des Beschlusses erfolgten Zurückweisung (vgl. § 10 Abs. 3 S. 1 FamFG) ist die Verfahrensbevollmächtigte nicht mehr am Verfahren zu beteiligen; insbesondere darf an diese keine Zustellung mehr verwirkt werden (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 10 Rz. 40).

b) In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

aa) Zwar ist das Verfahren des Grundbuchamtes zu beanstanden. Denn die Beteiligte zu 2) hätte, worauf der Vorsitzende des Senats bereits mit Verfügung vom 20.7.2010 hingewiesen hat, an dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren umfänglich durch Übersendung der Entscheidungen sowie Eingaben des Beteiligten zu 1) beteiligt werden müssen; denn Entscheidungen im Verfahren über den Kostenansatz gem. § 14 KostO wirken ihrer Natur nach für und gegen den Kostenschuldner als auch den Kostengläubiger und gebieten deshalb aus Gründen des rechtlichen Gehörs im Regelfall deren Beteiligung. Dieser Verstoß ist nunmehr dadurch geheilt, dass d...

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