Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 18 O 87/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Kosten für die Beseitigung von Mängeln an dem Dach eines von dem Beklagten geplanten Neubaus eines Altenpflegeheims, dessen Herstellung er zudem überwacht hatte.

Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit Architektenleistungen betreffend den Neubau eines Gebäudes nebst Außenanlagen in der Astraße 67 in A zum Zwecke der Fortsetzung des von ihr betriebenen Altenpflegeheims. Wegen der Einzelheiten des unter dem 13.09.1999 geschlossenen Architektenvertrages sowie des Inhalts der unter dem gleichen Datum von den Parteien unterzeichneten Allgemeinen Vertragsbestimmungen zu diesem Architektenvertrag (AVA) wird auf die von der Klägerin als Anlagen K 13 und K 14 zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entsprechend der unter § 15 des Architektenvertrages vorgesehenen phasenweisen Beauftragung wurde der Beklagte am 06.10.2000 mit den Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 15 HOAI a. F. und unter dem 19.09.2001 mit den weiteren Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 9 beauftragt. Das Bauvorhaben wurde in der Folgezeit errichtet. Am 26.03.2003 wurden die Dachdichtungsarbeiten und im Sommer 2004 die Leistungen der letzten Gewerke abgenommen. Noch im Jahr 2004 erfolgte die Ingebrauchnahme des Objektes. Am 31.07.2009 fand eine letzte Objektbegehung durch den Beklagten statt.

Nachdem im März 2011 in den Räumlichkeiten des Hausmeisters des Objektes Wasser eingetreten war und als Ursache hierfür Undichtigkeiten im Dach ausgemacht werden konnten, wandte sich die Klägerin an den Sachverständigen C. Dieser erstattete unter dem 25.11.2011 ein schriftliches Gutachten, in welchem er zu dem Ergebnis gelangte, dass Fehler bei der Ausführung der Dacharbeiten gemacht worden seien, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Objektüberwachung hätten erkannt und festgestellt werden müssen. Die Kosten für die Mängelbeseitigung schätzte der Sachverständige C grob auf ca. 275.000,00 Euro.

Diese Kosten hat die Klägerin gegen den Beklagten mit ihrer Klage geltend gemacht.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 17.10.2013 die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass etwaige Ansprüche der Klägerin gemäß der §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB verjährt seien. Die hier einschlägige 5-jährige Verjährungsfrist gemäß § 634 a Abs. 2 BGB sei im Jahr 2004 in Gang gesetzt worden und habe damit spätestens mit Ablauf des Jahres 2009 geendet. Zwar beginne die Verjährungsfrist bei - wie vorliegend - beauftragter Vollarchitektur auch für Pflichtverletzungen des Architekten im Rahmen der Objektüberwachung (Leistungsphase 8 von § 33 HOAI bzw. § 15 Abs. 1 HOAI a.F.) grundsätzlich erst mit Vollendung aller beauftragten Architektenleistungen. Vorliegend ergebe sich indes im Hinblick auf die zwischen den Parteien in § 12 des Architektenvertrages in Verbindung mit § 8 Ziffer 1 der AVA getroffenen Verjährungsregelungen, welche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach Ansicht der Kammer von den Parteien im Einzelnen ausgehandelt und damit rechtswirksam vereinbart worden seien, eine andere Beurteilung. Nach diesen Regelungen knüpfe der Beginn der 5-jährigen Verjährungsfrist ausdrücklich an die fingierte Abnahme der Bauleistungen an, die hier spätestens im Sommer 2004 erfolgt sei. Darüber hinaus könne sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf eine Arglisthaftung der Beklagten berufen, da weder eine zu den streitgegenständlichen Mängeln führende (gänzlich) unterlassene Objektüberwachung des Beklagten noch die objektiven und subjektiven Voraussetzung eines arglistigen Verschweigens dieses Umstandes ersichtlich seien. Ebenfalls seien die Voraussetzungen für eine sogenannte Sekundärhaftung des Architekten nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass das Urteil des Landgerichts insofern fehlerhaft sei, als in den Gründen eine Arglisthaftung des Beklagten gemäß § 635 BGB a.F. i.V.m. Artikel 229, § 5 Satz 1 EGBGB verneint worden wäre. Ihre auf dem arglistigen Verhalten des Beklagten gründenden Schadensersatzansprüche seien bei Klageerhebung indes noch nicht verjährt gewesen, da es für den Fristbeginn der diesbezüglichen 3-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung ...

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