Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.2.2000 verkündete Urteil des LG Köln – 86 O 92/98 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 120.076,23 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1.3.1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 46 % dem Kläger und zu 54 % der Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte über die im landgerichtlichen Urteil zugesprochenen 71.023,02 DM hinaus ein Anspruch gem. § 89 b HGB auf Zahlung weiterer 49.053,21 DM zu. Zwar hat der Kläger ausweislich seines Antrags GA 113 nur die Zahlung weiterer 43.053,21 DM verlangt. Hierbei handelte es sich jedoch, wie die Berechnung, die zu diesem Antrag geführt hat, zeigt (GA 121 f.), um ein offensichtliches Schreibversehen, so dass der Antrag, wie geschehen, dahingehend auszulegen war, dass die Zahlung weiterer 49.053,21 DM verlangt wird.
In der Berufungsinstanz streiten die Parteien nur noch um die Einbeziehung von zwei weiteren Mehrfachkunden (F. und V.), die Einbeziehung der dem Kläger gewährten Prämien und Boni in die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach der Rohertragsmethode und die Berücksichtigung einer Sogwirkung im Rahmen der Billigkeitsprüfung von lediglich 10 % statt der vom LG angenommenen 25 %.
I. Mehrfachkunden
1. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei dem Kunden F. nicht um einen berücksichtigungsfähigen Mehrfachkunden. Zwar hat dieser entgegen der Ansicht des LG am 3.11.1997 trotz der Laufleistung von 1.600 km einen Neuwagen gekauft, was schon daraus folgt, dass die Beklagte dem Kläger für diesen Verkaufsfall einen Neuwagenzulassungsbonus gewährt hat und seitens des Klägers unwidersprochen vorgetragen worden ist, dass die Beklagte dem Kunden F. bei dem Kauf die Dreijahresgarantie für eine Neuzulassung zugebilligt hat (GA 64).
Der Kunde F. ist jedoch bei der Ermittlung des Mehrfachkundenumsatzes des letzten Vertragsjahres deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sein Vorkauf bereits im Juni 1992 erfolgte, mithin außerhalb des bei Autokäufen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, zugrunde zu legenden 5-Jahres-Intervalls (BGH v. 2.7.1987 – I ZR 188/85, WM 1987, 1462 = MDR 1988, 112; v. 26.2.1997 – VIII ZR 272/95, NJW 1997, 1503 m.w.N. = MDR 1997, 555). Der Senat sieht keine Veranlassung, wegen etwaiger von dem Kläger behaupteter Besonderheiten der von ihr vertriebenen Fahrzeuge von diesem 5-Jahres-Intervall abzuweichen.
2. Anders verhält es sich bei dem Kunden V., der ausweislich der vorgelegten Unterlagen im letzten Verkaufsjahr 2 Neufahrzeuge erworben hat und damit mit beiden Umsätzen als Mehrfachkunde zu berücksichtigen ist. Entgegen der Ansicht des LG beeinflusst die Tatsache, dass der Kläger das im Dezember 1997 an den Kunden V. verkaufte Fahrzeug bei einem anderen Vertragshändler der Beklagten erworben hat, nicht die Berücksichtigungsfähigkeit als Neuwagengeschäft der Klägerin (BGH v. 5.6.1996 – VIII ZR 141/95, NJW 1996, 2298 = MDR 1996, 1121). Soweit die Beklagte einwendet, der Verkauf im Dezember 1997 sei ein Ersatzkauf gewesen, vermag der Senat dies anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachzuvollziehen. Zudem verhält sich die Beklagte insoweit widersprüchlich, da sie für beide Verkaufsfälle im Jahre 1997 dem Kläger einen Neuwagenzulassungsbonus gezahlt hat und zwar ausgehend jeweils vom Händler-Einkaufspreis.
II. Prämien und Boni
Nach Ansicht des Senats sind Neuzulassungsboni im Rahmen der Rohertragsmethode bei der Ermittlung des individuellen Rohertrags zu berücksichtigen. Ist Ausgangspunkt der Ermittlung des individuellen Rohertrages die Differenz zwischen Händler-Verkaufs- und Händler-Einkaufspreisen, so wird das daraus gewonnene Ergebnis nur dann nicht verfälscht, wenn man die Zulassungsboni berücksichtigt. Denn diese hat der Händler bei der Kalkulation seiner Verkaufspreise bereits berücksichtigt. Auch die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass die Einnahmen aus den Bonuszahlungen zur festen Kalkulation der Händler gehören.
Es handelt sich bei diesen Boni zudem nicht um händlertypische Rabattanteile und auch nicht um Vergütungen, die dem Händler für verwaltende Tätigkeiten gewährt werden und deshalb nicht berücksichtigungsfähig wären. Diese Boni stellen vielmehr gerade eine Vergütung für die dem Handelsvertreter vergleichbare werbende Tätigkeit des Händlers dar. Sie dienen dem Zweck, den Absatz im Allgemeinen (Zulassungen) oder im Besonderen (Sonderaktionen) zu fördern. Derartige Zusatzprovisionen werden nach den Erkenntnissen des Senats auch Handelsvertretern aus derselben Motivationslage heraus seitens der Unternehmer gewährt.
Auf die mangelnde vertragliche Festl...