Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 84 O 5/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.11.1999 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 5/99 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten der Streithelferin hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM, diejenige der Streithelferin gegen Leistung einer Sicherheit in Höhen von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte und die zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten auch in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die mit diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer wird auf 50.250,56 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte, ein sich u.a. mit dem Vertrieb von Geräten der Unterhaltungselektronik befassendes Einzelhandelsunternehmen, bot in einer als Beilage zur Ausgabe des K. Wochenspiegels vom 02.09.1998 veröffentlichten Werbung wie aus dem als Anlage zur Klageschrift eingereichten Originalexemplar (Hülle Bl. 8 d.A.) ersichtlich u.a. Lautsprecher der Fa. C. (Modell Nestor 802 DC) sowie ein Heim-Kino-Lautsprechersystem (Modell M. Cubus 5) und sonstige Lautsprecher der Fa. M. (Modelle M. Bandit 200 und M. Power Bull 259) an. Den dabei genannten Abgabepreisen der Beklagten waren jeweils unverbindliche Preisempfehlungen der Hersteller gegenübergestellt. Diese Preiswerbung ist Gegenstand der wettbewerblichen Beanstandung des Klägers, eines sich mit der Forderung gewerblicher Interessen befassenden eingetragenen Vereins, der hierin eine Irreführung zumindest eines nicht nur unerheblichen Teils des angesprochenen Verkehrs über die tatsächliche Preiswürdigkeit der beworbenen Angebote sieht.

Die dargestellte Preiswerbung, so hat der Kläger zur Begründung dieses Irreführungsvorwurfs vorgebracht, spiegele eine in Wirklichkeit nicht bestehende preisliche Vorteilhaftigkeit der Angebote der Beklagten vor. Denn angesichts der von der Beklagten verlangten Abgabepreise entsprächen die genannten, ganz erheblich höheren Preisempfehlungen der Hersteller nicht den auf dem Markt allgemein üblich gewordenen Durchschnittspreisen, sondern seien als „Mondpreise” zu qualifizieren. Die Beklagte dürfe den Eindruck, besonders niedrige Preise zu verlangen, nicht durch die Gegenüberstellung mit als Marktpreisen völlig unrealistischen Herstellerpreisempfehlungen erwecken, da diese nur (noch) Fantasiegrößen darstellten und als Vergleichsmaßstab ungeeignet seien.

Da die Beklagte die mit vorprozessualer Abmahnung des Klägers vom 07.09.1998 geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgab, hat der Kläger sie im vorliegenden Verfahren klageweise auf Unterlassung sowie ferner auf Ersatz der Kosten der Abmahnung in Anspruch genommen und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,

    in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, Lautsprecher unter Angabe des Verkaufspreises und der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers anzukündigen:

  2. an ihn – den Kläger – 250,56 DM nebst 4 % Zinsen seit der mit Klagezustellung am 12.01.1999 bewirkten Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass die in der Werbung genannten unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller, die zum damaligen Zeitpunkt gültig und aktuell gewesen seien, nicht den auf dem Markt üblichen Abgabepreisen für die streitbefangenen Geräte entsprächen bzw. diese Preise in einem Maße überstiegen, dass es sich bei den empfohlenen Preisen um reine Fantasie- bzw. „Mondpreise” handele. Die seitens der Hersteller ausgesprochenen unverbindlichen Preisempfehlungen, so hat die Beklagte behauptet, würden durch entsprechende Marktbeobachtungen überwacht und im Falle übermäßiger Abweichungen der Einzelhandelspreise gegenüber dem Verbraucher entsprechend angepasst.

Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob es sich bei den in der Werbung genannten unverbindlichen Herstellerpreisempfehlungen um die zum Zeitpunkt der Werbung nach der Beobachtung der Hersteller auf dem Markt überwiegend von den Verbrauchern tatsächlich ernsthaft geforderten Preise gehandelt habe, und der Klage sodann mit Urteil vom 18.11.1999 aus den §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG stattgegeben. Zur Begründung dieser Entscheidung, auf die zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat es im wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte nicht bewiesen habe, dass es sich bei den ihren eigenen P...

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