Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 14.04.2015; Aktenzeichen 21 O 522/13) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des LG Köln vom 14.04.2015 - 21 O 522/13 - wird auch insoweit zurückgewiesen, als die Beklagten zu 3) und 4) hiermit die gegen Klägerin gerichtete Widerklage weiterverfolgen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) und der Klägerin im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde - I ZR 235/15 - werden den Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I) Die Klägerin hat die Beklagten zu 3) und 4) als ehemalige Eigentümer und Verkäufer der Immobilie K XX in I sowie die Beklagten zu 1) und 2) als Käufer auf Zahlung von Maklerlohn in Anspruch genommen.
Die Beklagten zu 3) und 4) haben (Dritt-)Widerklage erhoben und die Verurteilung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 11.150,67 EUR nebst Zinsen begehrt. Insofern haben die Beklagten zu 3) und 4) u.a. geltend gemacht, die Drittwiderbeklagte habe fehlerhafte Informationen über die mit der linken Haushälfte zu erzielende Miete erteilt und fälschlich mitgeteilt, dass dort Kupferrohre noch nicht ausgetauscht worden seien, weswegen die Beklagte zu 1) ihren ursprünglichen Kaufentschluss fallen gelassen habe. Erst im Rahmen eines persönlichen Gespräches zwischen den Beklagten zu 1) und 4) am 22.12.2012, dem Geburtstag der Beklagten zu 3), sei all dies aufgeklärt worden. Wegen der durch die Klägerin und die Drittwiderbeklagte verursachten Verzögerungen hätten die Beklagten zu 3) und 4) ein bei der T K2C aufgenommenes Immobiliendarlehen über den 30.07.2012 hinaus verlängern müssen und hierdurch unnötige Zinsen in Höhe der Widerklageforderung zu zahlen gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (Bl. 177 ff. GA).
Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.04.2015 die Klage gegen den Beklagten zu 2) - den Ehemann der Käuferin - abgewiesen. Die Beklagte zu 1) (als Käuferin) hat die Kammer antragsgemäß zur Zahlung der geltend gemachten Käuferprovision in Höhe von 57.120 EUR, die Beklagten zu 3) und 4) zur Zahlung einer Verkäuferprovision in Höhe von 38.080 EUR, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Die Widerklage hat das LG abgewiesen.
Der Senat hat die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) durch Urteil vom 05.11.2015 zurückgewiesen und die Revision hiergegen nicht zugelassen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 3) und 4) hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10.11.2016 nach teilweiser Rücknahme des Rechtsbehelfs und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Senats im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) gegen das die Widerklage gegen die Klägerin abweisende Urteil der 21. Zivilkammer des LG Köln vom 14.04.2015 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) und der Klägerin im Beschwerdeverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagten zu 3) und 4) beantragen nunmehr, unter Abänderung des am 14.04.2015 verkündeten Urteils des LG Köln (Az: 21 O 522/13) die Klägerin zu verurteilen, an sie 11.150,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2014 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 09.02.2017 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T2 und X-N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 09.02.2017.
II. Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) hat - soweit darüber noch zu befinden war - keinen Erfolg.
Das LG hat auch die gegen die Klägerin gerichtete Widerklage zu Recht abgewiesen. Den Beklagten zu 3) und 4) steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1) Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten haben, im Zusammenhang mit einer unzutreffenden Wohnflächenangabe (wegen Nichtberücksichtigung der Terrassenflächen), einer unzutreffenden Angabe vorhandener Suchkunden bzw. kaufwilliger Bestandskunden oder einer zögerlichen Vermarktung des Objekts lägen schadensersatzbegründende Pflichtverletzungen der Klägerin vor, trifft dies nicht zu. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 05.11.2015 (dort S. 20 f.) Bezug genommen.
2) Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht ebenso wenig zur hinreichenden Überzeugung des Senats fest, dass die zögerliche Kaufentscheidung der ehemaligen Beklagten zu 1), der Zeugin T2, auf Pflichtverletzungen d...