Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 26.10.2016; Aktenzeichen 26 O 151/16) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.10.2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 151/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführung, zu unterlassen, bei mit Verbrauchern geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:
"Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der UE GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.
Ich bin damit einverstanden1), dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der UE GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der UE GmbH zur Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten."
II. an den Kläger 214,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.4.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der Sicherheit beträgt hinsichtlich des Unterlassungstenors 3.000 EUR, im Übrigen für die Beklagte 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Im Rahmen des Bestellprozesses auf der Seite www.U.de verwendet die Beklagte die streitgegenständliche Klausel wie im Tenor dieses Urteils wiedergegeben.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Klausel gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße, weil sie mit den wesentlichen Grundgedanken des § 7 Abs. 2 Nr. 2, 3 UWG nicht zu vereinbaren sei. Mit Schreiben vom 5.2.2016 hat der Kläger die Beklagte vorgerichtlich abgemahnt und erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass zum einen die Zusammenfassung von verschiedenen Werbekanälen, wie sie der Kläger rüge, keinen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstelle. § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 UWG forderten keine Einwilligung für jeden einzelnen Werbekanal. Bereits deshalb fehle es für das Petitum des Klägers an einer gesetzlichen Grundlage. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH "Payback" (GRUR 2008, 1010 ff.), weil sich der Verbraucher in dem dort vorliegenden Fall eines sog. "Opt-Outs" habe erwehren müssen, worum es vorliegend gerade nicht gehe. Dass eine Zusammenfassung mehrerer Werbekanäle erfolgt war, sei vom BGH nicht beanstandet worden, er habe vielmehr darauf abgestellt, dass eine "aktive Entscheidung" des Verbrauchers für eine wirksame Einwilligung erforderlich sei.
Weiter gehe es im vorliegenden Fall nicht um die gleichzeitige Verwendung der Rufnummer zur Gewinnbenachrichtigung und zur werblichen Kontaktaufnahme, welche der BGH als unzulässig erachte.
Die Unzulässigkeit der Klausel ergebe sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der zeitlichen Gültigkeitsdauer der Einwilligung. Zum einen sei eine einmal erteilte Einwilligung an sich unbefristet gültig und zum anderen sei auf die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs hingewiesen worden. Es gehe vorliegend auch nicht um den Fall, dass eine einmal erteilte Einwilligung zu lange Zeit nicht benutzt worden wäre.
Ein Transparenzverstoß sei auch nicht wegen einer vermeintlich unklaren Reichweite der Einwilligung anzunehmen. Die Einwilligungserklärung begegne Verbrauchern erst auf einer nachgeschalteten Internetseite, nachdem ihm Angebote der Klägerin präsentiert worden seien und er diese hätte abnehmen können. Da es um "neue Angebote und Services" der Beklagten gehe, sei der Gegenstand der Einwilligung auch klar und hinreichend bestimmt, zumal auf einen aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer im Wirtschaftsverkehr als Maßstab abzustellen sei.
Mit Urteil vom 26.10.2016, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen, unter anderem mit der Begründung, dass weder ein Verstoß gegen § 307 BGB noch § 7 UWG vorliege. Nach § 7 Abs. 2 UWG sei eine Werbung dann eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers, wenn die Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung erfolge. Vorliegend willige der Verbraucher zwar durch das Klicken des Kästchens in ei...