Entscheidungsstichwort (Thema)
D & O-Versicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der D & O-Versicherung (nach dem vorliegenden Bedingungswerk) handelt es sich auch für den Fall der sog. Innenhaftung um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Die Zubilligung eines auf Befriedigung gerichteten Direktanspruchs würde das Wahlrecht des Versicherers beeinträchtigen und ist im Haftpflichtversicherungsrecht, in dem das Trennungsprinzip gilt, nicht vorgesehen.
2. Zur Auslegung und Wirksamkeit einer Führungsklausel bei Mitversicherung.
3. Eine vereinbarte Prozessführungsklausel schafft nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht des Versicherungsnehmers, im Streitfalle nur den führenden Versicherer zu verklagen. Die Regelung hat u.a. den Sinn, das Kostenrisiko für beide Teile zu vermindern. Es handelt sich um ein pactum de non petendo, das bewirkt, dass eine Klage gegen den mitbeteiligten Versicherer abzuweisen ist, wenn er sich auf diese Klausel beruft.
4. Zum fehlenden rechtlichen Interesse einer Feststellungsklage gegen den mitbeteiligten Versicherer.
Normenkette
VVG a.F. § 58; VVG § 74 ff., § 149 ff.; ZPO § 256
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 05.06.2007; Aktenzeichen 85 O 177/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 5.6.2007 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom - 85 O 177/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägerinnen auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte aus einer Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung wegen behaupteten pflichtwidrigen Verhaltens von ehemaligen Vorstandsmitgliedern der Klägerin zu 2) im Zusammenhang mit einem 1998 abgeschlossenen Catering-Service-Agreement mit dem Konsortium T Airlines System E. in Anspruch.
Die Klägerin zu 1) hatte als Versicherungsnehmerin eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern bei dem H-Konzern, L., als Versicherer abgeschlossen (Anlage K 1). Es handelt sich um eine sog. F - Versicherung, bei der mitversichert sind alle Unternehmen, an deren Kapital die M direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist sowie alle Unternehmen, an denen die Versicherungsnehmerin 50 % oder weniger, jedoch mehr als 20 % der Stimmrechte hält, sofern die Versicherungsnehmerin die unternehmerische Führung ausübt (vgl. Side Letter vom 14.7.2000, Anlage K 2), Zwischen der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) besteht ein Unternehmensvertrag mit Gewinnabführungs- und Verlustausgleichsvereinbarung (im Einzelnen Anlage K 4).
Ausweislich der Police vom 14.7.2000 ist Versicherer der "H-Konzern". Die Versicherungssumme beträgt 300 Mio. DM pro Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Diesem Vertrag trat die BDF-Insurance S. A.-N. V. durch Erklärung vom 19.1.2001 (Anlage B 5) bei und bestätigte das Beteiligungsverhältnis von 15 % ab 1.1.2001. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der BDF-Insurance S. A.-N. V. durch Bestandsübertragung geworden (Anlage K 3).
Nach § 8 der Besonderen Vereinbarungen wird der Versicherungsschutz gemeinsam von den nachstehend aufgeführten Versicherern mit den dabei vermerkten Anteilen gewährt: "H Versicherungs-AG 35 %, CJI Europe, L., 35 %, DIVCC Insurance Company of Europe, F., 15 %, BDFInsurance S. A.-N. V., G. 15 %."
In § 8 der Besonderen Vereinbarungen heißt es auszugsweise:
"2. Jeder Versicherer haftet nur für seinen Anteil. Es besteht weder eine solidarische Haftung allgemein noch eine Haftung des führenden Versicherers für die mitbeteiligten Versicherer.
3. Die Führung dieser Versicherung liegt in den Händen der H Versicherungs-AG, L., dessen Maßnahmen sich die mitbeteiligten Versicherer in jeder den Versicherungsvertrag betreffenden Erklärung bei Schuldanerkenntnissen, Vergleichen, Abrechnungen, Bedingungsänderungen, Auslegungen usw. anschließen. Jede Maßnahme, die seitens des führenden Versicherers getroffen wird, gilt stillschweigend als seitens der mitbeteiligten Versicherer selbst getroffen.
4. Der führende Versicherer kann alle Erklärungen, Mitteilungen oder Anzeigen rechtsverbindlich für die mitbeteiligten Versicherer abgeben. Die Versicherungsnehmerin kann alle Erklärungen, Mitteilungen oder Anzeigen dem führenden Versicherer rechtsverbindlich ggü. den mitbeteiligten Versicherern abgeben.
5. Klagen der Versicherungsnehmerin aus diesem Versicherungsvertrag sind nur ggü. dem führenden Versicherer unter Beschränkung auf den von ihm übernommenen Anteil zu erheben. Gerichtliche Entscheidungen haben auch ggü. den mitbeteiligten Versicherern Wirksamkeit
6. Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, ist die Versicherungsnehmerin berechtigt und auf Verlangen d...