Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 462/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.09.2020; Aktenzeichen IX ZR 174/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 09.10.2018, 12 O 462/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen von Frau A B (im Folgenden: Schuldnerin); diese ist Rechtsnachfolgerin der C Projektentwicklung KG (nachfolgend C), die durch Umwandlung aus der C Projektentwicklung GmbH (nachfolgend C) entstanden ist. Geschäftszweck der C war der An- und Verkauf von Immobilien, die Projektentwicklung sowie die Beteiligung an grundstücksverwaltenden Gesellschaften. Der Insolvenzverwalter macht mit der vorliegenden Klage im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähransprüche gegen die beim Amtsgericht Düren unter HRA 1588 eingetragene Beklagte geltend.

Komplementärin der Beklagten ist die beim Amtsgericht Düren unter HRB 2273 eingetragenen D holding designer shops and restaurants GmbH, deren Geschäftsführerin Frau E F ist. Frühere Geschäftsführerin war u.a. die ältere Schwester von Frau F, Frau G H, die nunmehr Kommanditistin der Beklagten ist.

Am 04.04.2007 schlossen die C Projektentwicklung GmbH (in Gründung) und die Beklagte einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (Bl. 12 ff. Anlagenhefter I = AH I). Gemäß § 1 Abs. 1 wurde die Leitung der beherrschten Gesellschaft, also der C, der Leitung der herrschenden Gesellschaft, mithin der Beklagten, unterstellt. Die herrschende Gesellschaft sollte berechtigt sein, der Geschäftsführung der beherrschten Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. In § 2 Nr. 1 des Vertrages heißt es (Bl. 13 AH I):

"1. Die beherrschte Gesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die herrschende Gesellschaft abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder einer Auflösung von Rücklagen gemäß nachstehendem Absatz 2 - der ohne Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuß, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der gemäß § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist."

Ein Jahresüberschuss wurde erstmals zum 31.12.2007 an die Beklagte gezahlt. Der Jahresüberschuss 2008 betrug 0,00 EUR (Bl. 17 Anlagenhefter II = AH II).

Am 10.05.2007 wurde die C Projektentwicklung GmbH im Handelsregister (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 107304 B) eingetragen. Gesellschafterin der C mit einer Einlage von 25.000,00 EUR war die Beklagte, Geschäftsführer bis zum 01.12.2008 Herr Dr. I, ab dem 02.12.2008 Herr J H.

Mit notariellem Vertrag vom 14.06.2007 (UR.-Nr. 72/2007 des Notars Dr. K in L; Bl. 20 ff. AH I) verkaufte die M 6 S.à.r.L. (im Folgenden: M) mit Sitz in N den im Grundbuch des Amtsgerichts Bonn von O Blatt 2194 eingetragenen 28.033/100.000stel Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen im Aufteilungsplan mit Nr. 44 bezeichneten Räumen in dem Einkaufszentrum P-T an C für einen Kaufpreis von 500.000,00 EUR. Eigentümerin des Miteigentumsanteils war zu diesem Zeitpunkt die Q-Verwaltungen Immobilien-Anlagen Objekt Einkaufszentrum P R S KG.

In § 5 Nr. 1.e. des notariellen Kaufvertrages haben die Kaufvertragsparteien vereinbart, dass separat ein Vertrag über den Rückkauf des Kaufgegenstandes unter der aufschiebenden Bedingung einer Vermietung in Übereinstimmung mit § 7 Nr. 2 geschlossen wird. In § 7 Nr. 1 des Kaufvertrages ist festgehalten, dass der Kaufgegentand derzeit nicht vermietet ist. In § 7 Nr. 2.a. des Kaufvertrages hat die Verkäuferin (= M) der Käuferin (= C) ein bis zum 30.06.2018 befristetes - näher beschriebenes - Vermietungsrecht erteilt. Weiterhin heißt es in § 7 Nr. 2.f. (Bl. 34 AH I):

"Die Kosten für im Mietvertrag vereinbarte oder für die Vermietung gemäß dem Mietvertrag notwendige Umbauten trägt bis zu einem Nettobetrag von EUR 200.000,00 der Käufer, darüber der Verkäufer."

Mit weiterem ebenfalls am 14.06.2007 abgeschlossenen notariellem Vertrag (UR.-Nr. 73/2007 des Notars Dr. K in L; Bl. 45 ff. AH I) kaufte die M von C diesen Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen im Aufteilungsplan mit Nr. 44 bezeichneten Räumen in dem Einkaufszentrum P-Center für 6.700.000,00 EUR zurück. Der Kaufvertrag stand gem. § 12 der notariellen Urkunde unter den aufschiebenden Bedingungen, dass M das Eigentum von der Q-Verwaltungen Immobilien-Anlagen Objekt Einkaufszentrum P R S KG erwirbt und C in Abstimmung mit M bis zum 30.06.2008 wenigste...

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