Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 14 O 29/21) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 29.09.2022 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 29/21 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer),
zu unterlassen,
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Musikalbum "G." der Künstlerin D. mit den Musikaufnahmen (anonymisiert) über den gegenwärtig "DDL-Music" genannten Internetdienst insbesondere mit der Domain "ddl-music.to" öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen unter den Hyperlinks (anonymisiert)
2. an die Klägerin 682,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses Urteil und das des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leisten. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 10.000,00 EUR und im Übrigen für die der Vollstreckung ausgesetzte Partei 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die die Vollstreckung betreibende Partei 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Urheberrecht auf Unterlassung in Anspruch im Zusammenhang mit illegalen Download-Angeboten des Musikalbums der Künstlerin D. "G.", welche über einen Vertragspartner der Beklagten - den Betreiber der Webseite ddl-music.to - erreichbar (gewesen) sind. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Köln vom 29.09.2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 05.12.2022 Bezug genommen, mit Ausnahme der Feststellungen dazu, dass die Beklagte Crawler einsetzt - dies ist nicht der Fall - und dass die Webseite ddl-music.to in Russland gehostet (gewesen) war - dies ist weder unstreitig noch überhaupt vorgetragen. Unstreitig ist dagegen, dass die Klägerin an den geltend gemachten Verletzungen näher Beteiligte nicht vorrangig in Anspruch genommen hat.
Das Landgericht hat den hauptsächlich geltend gemachten Unterlassungsansprüchen und der Zahlungsklage antragsgemäß stattgegeben.
Mit ihrer Berufung hält die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage aufrecht. Sie rügt eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung. Im Rahmen der Aktivlegitimation habe das Landgericht Widersprüche im Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen. Bei der Feststellung der Verantwortlichkeit der Betreiber des Dienstes ddl-music.to habe das Landgericht verkannt, dass dem Tonträgerhersteller nicht das umfassende Recht der öffentlichen Widergabe zustehe, und dass das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung durch das Setzen von Hyperlinks nicht berührt sei. Zudem habe sie zulässig mit Nichtwissen bestritten, dass das Musikalbum über die Links abrufbar gewesen sei. Für Urheberrechtsverletzungen des Webseitenbetreibers wäre sie auch nicht verantwortlich. Das Landgericht habe die Haftungsprivilegierungen und die Bedeutung des Digital Services Act (DSA) für diese verkannt. Die Auffassung, dass sie als Täterin verantwortlich sei, gehe fehl. Die Kammer habe ihre Dienste nicht verstanden. Es handele sich nicht um Hosting, sondern um Caching und reine Durchleitung. Insoweit sei die auf die Rechtsprechung zu den Hosting-Diensten abstellende Entscheidung schon im Ansatz fehlerhaft. Sie habe weder mit der Bereitstellung des Content-Delivery-Network (CDN) noch mit dem Domain Name System (DNS)-Resolver eine Handlung der Wiedergabe vorgenommen. Ein Sperranspruch als das letzte Mittel zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke bestehe nicht. Das Landgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob und welche Anstrengungen die Klägerin unternommen habe, um den Webseitenbetreiber bzw. den Hostbetreiber des streitgegenständlichen Dienstes ddlmusic.to ausfindig zu machen und in Anspruch zu nehmen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 06.02.2023 sowie die Schriftsätze vom 18.04.2023 und 15.09.2023 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.09.2022, Az. 14 O 29/21, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Ber...