Entscheidungsstichwort (Thema)

Konsumententest III

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Testsiegel auf der Verpackung eines Geschirrspülmaschinenreinigers, wonach 88 % der Verbraucher das Produkt mit "sehr gut" bewerten, ist irreführend, wenn die Bewertung anhand einer Notenskala zu erfolgen hatte, bei der nicht "sehr gut", sondern "ausgezeichnet" die Bestnote war.

2. Auch bei einem Konsumententest ist die Angabe einer Fundstelle erforderlich.

 

Normenkette

UWG § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 08.09.2011; Aktenzeichen 81 O 37/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 8.9.2011 teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Geschirrspültabs

a) unter Hinweis auf einen "Konsumenten-Test" zu werben, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

Abbildung 1 - nur in Originalentscheidung vorhanden

Abbildung 2 - nur in Originalentscheidung vorhanden

Abbildung 3 - nur in Originalentscheidung vorhanden

sowie

in einem TV-Spot mit der Aussage zu werben "Auch 88 % der befragten Konsumenten bewerten Y. mit "sehr gut", wenn dies geschieht wie in dem durch das nachfolgende Storyboard beschriebenen Fernsehspot:

Abbildung 4 - nur in Originalentscheidung vorhanden

b) unter Hinweis auf einen "Konsumenten-Test" zu werben, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

Abbildungen 5 bis 12 - nur in Originalentscheidung vorhanden

sowie

in einem TV-Spot mit der Aussage zu werben "Auch 88 % der befragten Konsumenten bewerten Y. mit "sehr gut", wenn dies geschieht wie in dem durch das nachfolgende Storyboard beschriebenen Fernsehspot:

Abbildung 13 - nur in Originalentscheidung vorhanden

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.030,25 EUR zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs zu I.1. a) und b) durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 25.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Wettbewerber u.a. auf dem Markt für Geschirrspülmaschinenreiniger. Am 1.3.2010 veröffentlichte die "Stiftung Warentest" einen Testbericht, aus dem ein Produkt der Klägerin als Testsieger hervorging, während zwei Produkte der Beklagten mit einer deutlich schlechteren Benotung lediglich Platz 11 bzw. 13 belegten. Kurze Zeit später bewarb die Beklagte zwei andere Geschirrspülmaschinenreiniger in TV-Werbespots, im Internet, durch Werbezettel und auf den Produktverpackungen wie aus Tenor ersichtlich mit Konsumententests, nach denen 88 %, 79 % bzw. 83 % der Verbraucher die Produkte der Beklagten mit "sehr gut" bewerten. Die zugrunde liegenden Tests wurden im Auftrag der Beklagten von der J. durchgeführt. Die Verbraucher wurden nur zu den jeweiligen Produkten der Beklagten befragt und sollten das getestete Produkt auf folgender Notenskala einordnen: (1) ausgezeichnet (2) sehr gut (3) gut (4) weniger gut (5) schlecht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Auswahl der Testpersonen und der Durchführung der Tests wird auf die Anlagen B4, B5 und B10 Bezug genommen.

Die Beklagte hält die Werbung mit diesen Testergebnissen für irreführend, weil die Tests nicht den Erwartungen der Verbraucher an die Durchführung eines Produkttests genügten. Außerdem sei die Werbung unzulässig, weil sie keine Angabe zur Fundstelle der Tests enthalte. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe sie durch die angegriffene Werbung im Hinblick auf das von ihrem Produkt im Test der Stiftung Warentest erzielte Ergebnis gezielt behindert.

Die Klägerin verlangt die Unterlassung der aus dem Tenor ersichtlichen Werbung und Ersatz von Abmahnkosten. Das LG hat der Unterlassungsklage vollumfänglich stattgegeben und auf Freistellung der Klägerin von der anwaltlichen Gebührenforderung i.H.v. 1.030,25 EUR erkannt und die Klage im Übrigen, nämlich soweit sie auf Zahlung gerichtet war, abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf die fehlende Fundstellenangabe die konkreten Verletzungsformen wie aus dem Tenor ersichtlich einzublenden seien. Die Beklagte hat der...

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