Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 83 O 56/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.09.2019 - Az. 83 O 56/18 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.703,00 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 07.02.2018 abzüglich am 20.04.2018 gezahlter 1.247,15 EUR zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht als Transportversicherer und aus abgetretenem Recht Ansprüche wegen eines Transportschadens geltend.

Die Beklagte wurde von der Firma A AG (im Folgenden A) beauftragt, drei Paletten mit einer Wasseraufbereitungsanlage, die bei der Firma B GmbH in C zu übernehmen waren, zu der Firma D AG in CH-E zu befördern. Hierüber verhält sich der CMR-Frachtbrief, Anlage K2, Bl. 2 AH. Die Beklagte übernahm die Sendung am 22.09.2017 vollständig, insoweit wird auf den Lieferschein vom 18.09.2017, Anlage K3, Bl. 3 AH, verwiesen. Zugestellt wurden am 22.09.2017 zwei der drei Paletten. Eine Palette mit einem Gewicht von 127 kg geriet in Verlust. Die Firma B GmbH hielt die Beklagte mit E-Mail vom 29.09.2017 für den Verlust haftbar. Mit Schreiben vom 05.02.2018 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines Regressbetrages in Höhe von 7.703,00 EUR bis zum 05.03.2018 auf. Nachdem bereits mit E-Mail vom 12.03.2018 der Versicherer der Beklagten der Klägerin mit E-Mail vom 12.03.2018 mitgeteilt hatte: "Somit reduziert sich Ihr Anspruch auf 1.258,34 EUR. Entsprechenden Betrag bieten wir Ihnen ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Erledigung aller Ansprüche an", kündigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 03.04.2018 eine Zahlung des Regelhaftungsbetrages in Höhe von 1.247,15 EUR an. Sie führten u.a. aus: "Die Zahlung steht unter dem Vorbehalt der Aktivlegitimation Ihrer Partei, die hiermit nicht anerkannt werden soll", wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben, Anlage K8, Bl. 10 f. AH, verwiesen.

Die Klägerin hat behauptet, die Firma A habe den Frachtvertrag namens und in Vollmacht der Firma B GmbH geschlossen, was die Beklagte in dem Frachtbrief dokumentiert habe. Sie sei alleiniger Transportversicherer der Firma B GmbH, die sie wegen des Transportschadens in Höhe der Klageforderung am 12.12.2017 entschädigt habe, was die Beklagte jeweils mit Nichtwissen bestritten hat. Ferner nimmt sie Bezug auf die Abtretungserklärung der B GmbH vom 02.11.2017, Anlage K 0, Bl. 25 f. AH, und die Abtretungserklärung der F D AG vom 07.11.2018, Anlage K 12, Bl. 33 f. AH, sowie die Abtretungserklärung der Fa. A vom 26.11.2018, Anlage K13, Bl. 35 AH. Unter Bezugnahme auf eine E-Mail der G Versicherungs-Gesellschaft AG vom 12.01.2018, Anlage K12, Bl. 29 AH, behauptet sie, die Fa. A habe sie ermächtigt, im eigenen Namen die Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen.

Der Lieferwert der drei übernommenen Paletten habe sich auf netto 10.133,00 EUR belaufen, wegen der Einzelheiten verweist die Klägerin auf die Lieferrechnung Anlage K9, Bl. 12 AH. Auf der in Verlust geratenen Palette hätten sich die Positionen 1, 2, 4 und 6 der Lieferrechnung über einen Betrag von 7.703,00 EUR befunden. Die in der Schadensrechnung vom 04.10.2017 aufgeführten Artikel, Anlage K10, Bl. 13 AH, hätten bei der Ablieferung gefehlt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich nicht auf die haftungsbeschränkenden Vorschriften der CMR berufen, weil die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungsverpflichtung zu den näheren Umständen des Schadenfalles insbesondere der Organisation des Transportes sowie der Nachforschung nach dem Verlust nicht hinreichend nachgekommen sei. Den Vortrag der Beklagten zum Ablauf unterstellt, sei dies als qualifiziert schuldhaftes Handeln zu werten, weil die Beklagte unzureichende Schnittstellenkontrollen vorgenommen habe, weil der Fahrer die Beladung nicht überprüfe und den Verlust der Sendung nicht ausreichend aufgeklärt habe. Entweder sei das Packstück überhaupt nicht verladen oder unter Mithilfe des Fahrers entwendet worden.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.703,00 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 07.02.2018 abzüglich am 20.04.2018 gezahlter EUR 1.247,15 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt. Sie hat behauptet, nicht die Firma B GmbH sei ihre Vertragspartnerin gewesen, sondern die Firma A. Auch die vorgelegten Abtretungen seien nicht wirksam. Insoweit hat sie bestritten, dass die Abtretungserklärung der Firma B GmbH unterschrieben sei, weil sich die Unterschriften nicht auf dem gleichen Blatt wie die Erklärung befänden.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Vortrag der Klägerin zum qualifizierten Verschulden des Sendungsverlustes sei nicht ausreichend, um eine sekundäre Darlegungslast auszulösen. Jedenfalls aber habe sie nicht qu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge