Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung von Rückgriffsansprüchen gegen Streitverkündeten
Normenkette
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1-4; BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 6, § Abs. 2 S. 1 n.F., § 215 Abs. 2 a.F.
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 22.11.2005; Aktenzeichen 8 O 69/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Aachen vom 22.11.2005 (8 O 69/05) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung beim Kauf eines gebrauchten Pkw.
Mit Kaufvertrag vom 24.1.2001 kaufte der Kläger, ein Gebrauchtwagenhändler, vom Beklagten einen Pkw Golf III zum Preis von 7.700 DM. Im Kaufvertrag gab der Beklagte an, das Fahrzeug sei - auch nach Angaben des Vorbesitzers - unfallfrei. Tatsächlich hatte das Fahrzeug 1993 einen erheblichen Unfallschaden hinten links erlitten, bei dem u.a. Heckklappe und Kotflügel hinten links und auch der Fahrzeugrahmen beschädigt worden waren; die Reparaturkosten waren auf 11.355,76 DM veranschlagt worden. Der Kläger verkaufte das Fahrzeug am 8.3.2001 weiter an Herrn N O aus P. Im August 2001 machte Herr O Schadensersatzansprüche gegen den Kläger geltend, weil das Fahrzeug nicht nur, wie im schriftlichen Kaufvertrag angegeben, eine leichte Beschädigung auf einem Parkplatz, sondern eine erhebliche, nicht fachgerecht beseitigte, Beschädigung erlitten habe. In dem daraufhin gegen ihn eingeleiteten Verfahren AG Bergheim, 22 C 416/01 verkündete der Kläger dem jetzigen Beklagten den Streit; der Beklagte trat dem Rechtsstreit mit am 19.11.2001 bei dem AG Bergheim eingegangenen Schriftsatz auf Seiten des Herrn O bei und behauptete, ihm seien zwar Rostschäden, auf die er den Kläger auch hingewiesen habe, nicht aber Unfallschäden bekannt gewesen. Mit Urteil vom 27.5.2003, zugestellt an den jetzigen Kläger am 3.6.2003 und an den jetzigen Beklagten und damaligen Streitverkündeten am 28.5.2003, verurteilte das AG Bergheim den Kläger zur Zahlung von Schadensersatz an Herrn O i.H.v. 2.190,96 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20.9.2001; die Kosten des Rechtsstreits hatte er zu 90 % zu tragen. Zur Begründung hat das AG Bergheim maßgeblich darauf abgestellt, dass der jetzige Kläger gegenüber Herrn O ins Blaue hinein behauptet habe, dass nur eine leichte Beschädigung hinten links vorgelegen habe. Die Klage im vorliegenden Verfahren datiert vom 14.2.2005 und ging bei dem LG Aachen am 18.2.2005 ein. Der Beklagte wendet ggü. der Klageforderung u.a. Verjährung ein. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das LG hat die Klage für begründet gehalten. Der Beklagte hafte gem. § 463 BGB a.F. auf Schadensersatz, weil er dem Kläger arglistig verschwiegen habe, dass es sich um ein Unfallfahrzeug gehandelt habe. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, sei dem Beklagten der Unfallschaden bekannt gewesen; das werde nicht nur durch den Inhalt des vom Zeugen C vorgelegten Kaufvertrages belegt, zudem habe der Beklagte mit seiner in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Äußerung, er habe gedacht, der Unfallschaden sei nicht so schlimm gewesen, seine Kenntnis vom Vorschaden auch eingeräumt. Die Verjährungseinrede greife nicht durch, weil aufgrund wirksamer Streitverkündung im Vorprozess die dreijährige Verjährungsfrist erst sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung vom 27.5.2003 neu zu laufen begonnen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung maßgeblich gegen die Annahme des LG, der Vorprozess habe zu seinen Lasten eine Bindungswirkung entfalten können. Zudem beruhe das Urteil auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung und einer Verkennung des Begriffs der Arglist; er sei davon ausgegangen, der Unfallschaden sei seinerzeit ordnungsgemäß behoben worden. Schließlich wiederholt der Beklagte die Erhebung der Verjährungseinrede.
Der Beklagte beantragt, das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Aachen vom 22.11.2005 (8 O 69/05) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er hält die Klageforderung für nicht verjährt. Zum Einen habe die dreijährige Verjährungsfrist nach neuem Recht hier erst am 1.1.2003 zu laufen begonnen. Zum Anderen führe Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB zur Anwendung des § 204 BGB n.F. mit der Folge, dass die Verjährungsfrist zunächst ab dem 1.1.2002 gehemmt gewesen sei, und zwar bis sechs Monate nach Rechts...