Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 02.07.2014; Aktenzeichen 8 O 504/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Aachen vom 2.7.2014 - 8 O 504/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten um Pflichtteilsansprüche der Klägerin.
Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten und aus der Ehe derselben mit dem Erblasser, H, hervorgegangen. Der Erblasser ist am 17.10.2010 in B verstorben.
Die Beklagte errichtete gemeinsam mit dem Erblasser ein Ehegattentestament, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Weiter heißt es dort wörtlich:
"Sollte einer der Ehepartner sterben, kann der andere der oben genannten Ehepartner bei Wiederheirat den gesamten Nachlass nur an die zwei Kinder aus erster Ehe vererben.
Beantragt einer der Erbberechtigten vor Ableben des letzten Erblassers sein Pflichtteil, so hat dieser keine weiteren Ansprüche mehr an dem Erbe des zuletzt Lebenden." (Bl. 7 d.A.)
Am 19.1.2011 erteilte das zuständige AG Eschweiler der Beklagten einen Alleinerbschein als befreite Vorerbin, in dem auch der Eintritt der Nacherbfolge im Falle ihrer Wiederverheiratung aufgeführt ist. Die Klägerin machte durch Schreiben vom 26.8.2013 gegenüber der Beklagten ihren Pflichtteil geltend und forderte diese gleichzeitig unter Fristsetzung auf den 16.9.2013 dazu auf, Auskunft über den Bestand des Nachlasses sowie die lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers in notarieller Form zu geben. Dies wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 14.10.2013 abgelehnt.
Im Wege der Stufenklage macht die Klägerin aus Anlass des Todes ihres Vaters die ihr - nach ihrer Ansicht - auch ohne Ausschlagung zustehenden Ansprüche einer Pflichtteilsberechtigten geltend und führt hierzu wesentlich an, sie sei als kraft Testament nur bedingt eingesetzte Nacherbin enterbt. Daraus folgend sei sie berechtigt, auch Auskünfte über Zuwendungen des Erblassers zu erhalten.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. der Klägerin in notarieller Form Auskunft zu erteilen
a) über den Bestand und den Wert des Nachlasses des am 17.10.2010 in B verstorbenen H, wobei der Wert der im Nachlass vorhandenen Sachwerte, insbesondere die Immobilien durch sachverständige Schätzung zu bewerten sind;
b) über alle Schenkungen (einschließlich gemischter Schenkungen und ehebezogener Zuwendungen) des am 17.10.2010 in B verstorbenen H an die Beklagte während ihrer Ehe und an Dritte während der letzten zehn Jahre vor dessen Tod;
2. ggf. den Wert der nach Ziff. 1 beauskunfteten Schenkungen zu ermitteln;
3. ggf. die Vollständigkeit und Richtigkeit der nach Ziff. 1. und 2. erteilten Auskünfte eidesstattlich zu versichern;
4. einen nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Pflichtteilsanspruch nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.9.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat wesentlich unter Verweis auf die fehlende Ausschlagung der angeordneten Nacherbschaft beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das LG hat durch Urteil vom 2.7.2014, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen verwiesen wird, die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei als aufschiebend bedingte Nacherbin nicht von der Erbfolge ausgeschlossen; ein Pflichtteilsanspruch besteht zurzeit nicht, da die Klägerin das Nacherbe nicht ausgeschlagen habe.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin das Rechtsmittel der Berufung fristgerecht eingelegt und begründet, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt.
Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass ihr als bedingte Nacherbin auch ohne Ausschlagung ein Pflichtteilsanspruch zustehe.
Sie beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des LG Aachen - 8 O 504/13 - die Beklagte entsprechend den Schlussanträgen der 1. Instanz zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte, die zwecks Erfüllung des hier nicht in Rede stehenden Anspruches der Klägerin aus § 2121 BGB am 17.9.2014 ein dieser übermitteltes Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände angefertigt hat (Notar Dr. C UR-Nr. 1xxx/2014), ist der Berufung unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung entgegengetreten, und zwar weiterhin mit der Ansicht, der Klägerin stehe ein Auskunftsrecht nach § 2314 BGB nicht zu, da diese Nacherbin sei und ihr als solche ein Pflichtteilsrecht nur dann zustehe, wenn sie das Erbe ausschlage.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des beidseitigen Vorbingens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die prozessual bedenkenfreie Berufung ist unbegründet.
Das LG hat mit zutreffender Begründung die Stufenklage insgesamt abgewiesen.
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