Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 02.02.2006; Aktenzeichen 24 O 110/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Februar 2006 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 110/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kaskoversicherung in Anspruch wegen eines Fahrzeugdiebstahls in der Nacht vom 3./4. Mai 2004 aus einem Kraftfahrzeugbetrieb des Zeugen X.. Bei dem als entwendet gemeldeten Fahrzeug handelt es sich um einen Porsche 996 GT, der vom Vorbesitzer S. als Rennfahrzeug benutzt wurde. Der Kläger besichtigte den Wagen zunächst gemeinsam mit dem Zeugen X. beim Zeugen S.. Den Kauf tätigte der Zeuge X. bei einem späteren Termin allein - nach Darstellung der Beklagten (GA 117) zum Preis von 68.000 EUR. Der Verkäufer hatte schon bei der ersten Besichtigung auf einen reparierten Heckschaden im rechten Bereich hingewiesen. Nachdem der Zeuge X. durch einen Umbau die Voraussetzungen für die Straßenzulassung hergestellt hatte, kaufte der Kläger den Wagen von der "W. Service für exclusive Fahrzeuge E. X. GmbH", deren Geschäftsführer der Zeuge X. war, für 73.000 EUR (Rechnung vom 2.9.2003, GA 8). Der Kläger verkaufte den Wagen seinerseits an eine Leasingfirma gemäß Vertrag vom 22.9.2004 (GA 9) für denselben Preis und schloss einen Leasingvertrag für den Wagen ab.

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung des von ihm auf 84.578,60 EUR bezifferten Wiederbeschaffungswerts in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten und der vom Landgericht getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung macht der Kläger insbesondere geltend, Falschangaben in der Schadensanzeige könnten mangels einer hinreichend deutlichen Belehrung nicht zur Leistungsfreiheit führen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 84.578,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen aktuellen Basiszinssatz seit dem 10.09.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die überreichten Anlagen Bezug genommen. Die Akten der Staatsanwaltschaft Duisburg 184 UJs 127/04 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründung lässt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass der Kläger an seinem in erster Instanz verfolgten Klageziel in vollem Umfang festhalten wollte, so dass es sich nicht weiter auswirkt, dass der eigentliche Berufungsantrag erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingereicht worden ist (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 520 Rn. 28 m. Nachw z. Rspr.).

Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht wegen der behaupteten Entwendung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen x - xx xxx kein Anspruch aus der Kaskoversicherung zu, §§ 1, 49 VVG i.V. mit § 12 Abs. 1 I b AKB, denn die Beklagte ist nach § 7 V Abs. 4 AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung dem Kläger gegenüber leistungsfrei.

Die Beklagte beruft sich zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben des Klägers in der Schadensanzeige vom 19. Mai 2004 (Original GA 229-234). Der Kläger hat objektiv falsche Angaben zumindest zur Laufleistung des Wagens und zu reparierten Vorschäden gemacht.

Er hat auf die Frage nach der "Gesamtfahrleistung" des Wagens eingetragen "8000 KM". Hingegen hatte das Fahrzeug tatsächlich schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Dezember 2003 eine Laufleistung von 16.000 km, wie der Kläger zutreffend im Versicherungsantrag (GA 125) angegeben hatte und wie in den Versicherungsschein übernommen wurde. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte durch die Falschangabe nicht getäuscht werden konnte, weil bei Vertragsschluss andere Angaben erfolgt waren. Es ist hier nicht ersichtlich und kann auch nicht als üblich angenommen werden, dass der Schadenssachbearbeiter bei Eingang und Bearbeitung einer Schadensanzeige auch die Angaben vorliegen hat, die bei Vertragsschluss gemacht werden.

Außerdem hat der Kläger die Frage "Hatte Ihr Kfz reparierte Vorschäden?" wahrheitswidrig verneint, indem er von den beiden zur Wahl stehenden Kästchen dasjenige ankreuzte, das zur Antwort "nein" gehört.

Ob darüber hinaus die Fragen nach dem Nutzer des Wagens (Antwort: "Versicherungsnehmer", während tatsächlich auch der Zeuge X. zumindest zur gelegentlichen Nutzung berechtigt war), nach dem letzten Fahrer vor dem Diebstahl (Antwort: "Ve...

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